320 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Söhnen nicht vorhanden sind, die ältere Tochter des Erblassers und
deren Nachkommen. Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich
die Berufung zum Anerben nach denselben Grundsätzen (§ 11).
Kinder, welche zur Zeit des Todes des Erblassers entmündigt find,
sowie Kinder, welche vor dem Tode des Erblassers eine rechtskräftige
Verurteilung zu Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte erlitten haben, stehen den übrigen Miterben
nach (§ 12). Gehören zu den Erben Geschwister und deren Nach-
kommen, so finden die §§ 11, 12 entsprechende Anwendung. Voll-
bürtige Geschwister und deren Nachkommen gehen den halbbürtigen und
deren Nachkommen vor (§ 13).
Erwerb des Anerbengutes seitens des Anerben.
Der Anerbe erwirbt das Eigentum des Anerbengutes nebst Zubehör
mit dem Erwerbe der Erbschaft. Jedoch steht es ihm frei, ohne die
Erbschaft auszuschlagen, auf sein Anerbenrecht zu verzichten. In solchem
Falle geht dieses auf den nächsten Anerbenberechtigten mit der Wirkung
über, als ob derselbe von vornherein der Anerbe gewesen wäre. Zur
Eintragung des Anerben als Eigentümers im Grundbuche ist die Ein-
willigung des Miterben erforderlich. Vor der Eintragung ist das An-
erbengut der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger des Anerben nicht
unterworfen. Dieselben sind aber berechtigt, an Stelle des Anerben
dessen Eintragung als Eigentümer zu beantragen und die zum Zwecke
derselben erforderlichen Urkunden von Gerichten und Notaren zu er-
fordern. Die Übertragung des Anerbenrechts durch Verfügung unter
Lebenden, insbesondere durch Erbschaftskauf, ist unzulässig (§ 14).
Verzicht des Anerben auf sein Anerbenrecht. Dieser kann
rechtswirksam nur gegenüber dem Nachlaßgerichte erklärt werden. Der
Verzicht ist unwiderruflich. Auf Antrag eines Miterben hat das.
Nachlaßgericht den Anerben unter Mitteilung des Antrages auf-
zufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob er auf
sein Anerbenrecht verzichtet. Gibt der Anerbe innerhalb der Frist
keine Erklärung ab, so gilt er als verzichtend. Auf diese Folge
ist der Anerbe in der gerichtlichen Aufforderung hinzuweisen. Bei
unbekanntem Aufenthalt des Anerben oder bei einer Unausführbarkeit
oder voraussichtlichen Erfolglosigkeit einer im Auslande zu bewirken-
den Zustellung kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgen. Die Frist beträgt mindestens 2 Wochen seit der Auf-
forderung und kann auf Antrag des Anerben aus erheblichen Gründen
verlängert werden. Steht der Anerbe unter Vormundschaft oder
Pflegschaft, so bedarf der Verzicht der Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts (8 15).
Auseinandersetzung wegen des Anerbengutes. Zubehör
des Anerbengutes sind: Die mit dem Gute bezw. dessen Teilen ver-
bundenen Gerechtigkeiten, die auf dem Gute vorhandenen Gebäude,
Anlagen, Holzungen und Bäume und das Wirtschaftsinventar (Vieh,
Acker= und Hausgerät einschl. des Leinenzeuges und Betten, der
vorhandene Dünger, Vorräte an Früchten und sonstigen Erzeugnissen),
soweit sie zur Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienen (8 16).