§ 80. Schutzmaßregeln zur Erhaltung des Besitzstandes 2c. 321
Der Anrechnungswert des Anerbengutes nebst Zubehör wird nach
dem jährlichen nachhaltigen Reinertrage geschätzt, den es mit dem
Zubehör durch Benutzung als Ganzes bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung und in dem bisherigen Kulturzustande gewährt. Von dem
ermittelten jährlichen Wirtschaftsertrage sind alle dauernd auf dem
Anerbengute nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem
mutmaßlichen jährlichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben,
auf welche die Ablösungsgesetze Anwendung finden, sind dabei nach
deren Vorschriften in eine jährliche Geldrente umzurechnen. Wegen
der Hypotheken, Grundschulden und dauernden Renten, sofern sie
nicht auf dem Ablösungsgesetz beruhen, findet ein Abzug nicht statt.
Der übrigbleibende Teil des jährlichen Wirtschaftsertrages wird mit dem
25 fachen zu Kapital gerechnet. Von dem hiernach festgestellten Betrage
werden die vorübergehenden Lasten (Altenteile und dergl.) mit einem
ihrer wahrscheinlichen Dauer entsprechenden Kapitale in Abzug gebracht,
desgleichen Tilgungsrenten auf Grund der Ablösungsgesetze und zwar
mit demjenigen Kapitalbetrage, welcher durch die Rentenzahlungen noch
zu tilgen ist. Das sich aus dieser Berechnung ergebende Kapital bildet
den Anrechnungswert des Anerbengutes (8 17).
Erbteilung. Bei der Erbteilung sind die Erbschaftsschulden,
einschl. der Hypotheken, Grundschulden und der nach § 17 nicht in Abzug
gebrachten Renten, auf das außer dem Anerbengute nebst Zubehör vor-
handene Vermögen anzurechnen. Zu diesem Zwecke sind die dauernden
Renten mit dem 25 fachen Betrage oder, wenn für den Fall ihrer Ab-
lösung auf Verlangen des Verpflichteten ein höherer Betrag vereinbart
ist, mit diesem zu kapitalisieren. Werden die hiernach in Ansatz zu
bringenden Erbschaftsschulden durch das außer dem Anerbengute vor-
handene Vermögen gedeckt, so erhält der Anerbe ein Drittel des
Anrechnungswertes als Voraus. Werden sie durch dieses Ver-
mögen nicht gedeckt, so ist der Mehrbetrag der Erbschaftsschulden von
dem Anrechnungswerte in Abzug zu bringen, und es erhält von dem
verbleibenden Betrage der Anerbe ein Dritteil als Voraus. In diesem
Falle ist der Anerbe den Miterben gegenüber verpflichtet, den vom An-
rechnungswerte in Abzug gebrachten Mehrbetrag der Erbschaftsschulden als
Alleinschuldner zu übernehmen (§ 18). In Ermangelung einer Einigung
der Erben über die Art der Erbteilung hat die Generalkommission
auf Antrag eines Erben eine gütliche Vereinbarung der Beteiligten
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu versuchen und hierbei auf die Er-
haltung und Leistungsfähigkeit des Anerbengutes hinzuwirken. Erfolgt
eine Einigung nicht, so können die Miterben ihre Erbanteile von dem
Betrage des Anrechnungswertes, welcher nach Abzug des Voraus und
des etwaigen Mehrbetrages der Erbschaftsschulden übrig bleibt, nur in
einer ihrerseits unkünddaren Geldrente (Erbabfindungsrente)
beanspruchen, welche auf ihr Verlangen auf das Rentengut im
Grundbuch einzutragen ist (§ 20). Die Erbabfindungsrente entspricht
dem 25 fachen Teile des den Erbanteil ausmachenden Kapitals. In
Ermangelung einer anderweiten Vereinbarung der Beteiligten ist sie,
und zwar durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbetrages von
Altmann, Handbuch der Verfassung I1. 21