Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 82. Errichtung der Familienfideikommisse. 327 
(Ges. vom 12. Juli 1896 § 2). Familienfideikommißbehörde ist in 
Hannover das Amtsgericht der belegenen Sache (EG. vom 28. Mai 
1873 § 14 Abs. 1), in den vormals großherz. hessischen Gebietsteilen 
das zuständige Amtsgericht (Ges. vom 19. August 1895 § 21 Art 2). 
Für die Güter des Landesherrn und die Mitglieder der landesherrlichen 
Familie des vormaligen hannoverschen, kurhessischen und hessen- 
nassauischen Fürstenhauses, sowie der vormals reichsständischen und 
ihnen gleichstehenden Familien sind die Hausverfassungen in Geltung 
geblieben (EG. z. BGB. Art. 57, 58). Das Familienfideikommiß 
des Königs und der Königlichen Prinzen wird von dem Minister des 
Königlichen Hauses verwaltet. 
3. Die Eintragung der Fideikommißeigenschaft erfolgt 
bei bestehender Aufsicht durch die Fideikommißbehörde (Art. 16 des 
preußischen AG. z. GB.) auf Ersuchen der Behörde, welches von 
Amts wegen zu erlassen ist (Ges. vom 5. März 1855 § 3); in Er- 
mangelung einer Fideikommißbehörde erfolgt die Eintragung (Art. 18 
des preußischen AG. z. GB.) auf Antrag des Fideikommißbesitzers. 
Das Ersuchen der Fideikommißbehörde muß den wesentlichen Inhalt 
des einzutragenden Vermerkes angeben. Mit einzutragen ist der wesent- 
liche Inhalt der Stiftungsurkunde, also auch für welche Familien und 
Linien das Fideikommiß errichtet ist. (IMV. vom 23. März 1832, 
Jahrb. 39 S. 134.) Bezüglich des Antrages des Fideikommiß- 
besitzers auf Eintragung der Fideikommißeigenschaft bedarf es der 
Bescheinigung der Entstehung der Fideikommißeigenschaft des Grund- 
stücks. Die Eintragung des Fideikommißfolgers erfolgt nur auf dessen 
Antrag. Wirkung der grundbuchlichen Eintragung der 
Fideikommißeigenschaft. Ist die Fideikommißeigenschaft vermerkt, 
so können Eintragungen nur nach Maßgabe des für Fideikommisse 
geltenden Rechts bewirkt werden. Verfügungen über die Substanz 
(Veräußerungen, Belastungen) bedürfen eines Familienschlusses (ogl. 
A#. II 4 8§ 76 ff., § 1 Gesetz vom 15. Februar 1840). Weder eines 
Familienschlusses noch der Zustimmung der Anwärter bedarf es bei 
Gewährung eines Darlehns zu Drainierungszwecken (ogl. 
§ 32 des Ges. betr. die Errichtung von Landeskulturrentenbanken vom 
13. Mai 1879 und RG. E. Bd. 40 S. 318 ff.). Die Bestellung 
von Revensenhypotheken oder -Grundschulden ist gestattet. (Ec. 
z. BGB. Art. 505 Die Eintragung erfolgt, wenn die Revenüen nur 
für die Lebenszeit des gegenwärtigen Fideikommißbesitzers oder be- 
stimmter Fideikommißfolger verpfändet werden, auf Grund der Be- 
willigung des Fideikommißbesitzers und der Fideikommißfolger (A#. U 4 
§ 226). Die Verpfändung der Revenüen unabhängig von der Lebens- 
zeit des Besitzers oder bestimmter Fideikommißfolger ist nur bei Auf- 
nahme notwendiger Darlehen gestattet. Zur Eintragung gehört außer 
der Zustimmung der beiden Anwärter die Regulierung des Darlehns- 
geschäfts durch die Fideikommißbehörde (ALR. II 4 88 80, 87, 101, 
102). Die Eintragung von Zwangshypotheken ist gestattet. 
Ob sie als Substanz= oder Revenüenhypotheken einzutragen find, hängt 
vom Schuldtitel ab. Die Zwangsversteigerung ist nur wegen
	        
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