§ 82. Errichtung der Familienfideikommisse. 327
(Ges. vom 12. Juli 1896 § 2). Familienfideikommißbehörde ist in
Hannover das Amtsgericht der belegenen Sache (EG. vom 28. Mai
1873 § 14 Abs. 1), in den vormals großherz. hessischen Gebietsteilen
das zuständige Amtsgericht (Ges. vom 19. August 1895 § 21 Art 2).
Für die Güter des Landesherrn und die Mitglieder der landesherrlichen
Familie des vormaligen hannoverschen, kurhessischen und hessen-
nassauischen Fürstenhauses, sowie der vormals reichsständischen und
ihnen gleichstehenden Familien sind die Hausverfassungen in Geltung
geblieben (EG. z. BGB. Art. 57, 58). Das Familienfideikommiß
des Königs und der Königlichen Prinzen wird von dem Minister des
Königlichen Hauses verwaltet.
3. Die Eintragung der Fideikommißeigenschaft erfolgt
bei bestehender Aufsicht durch die Fideikommißbehörde (Art. 16 des
preußischen AG. z. GB.) auf Ersuchen der Behörde, welches von
Amts wegen zu erlassen ist (Ges. vom 5. März 1855 § 3); in Er-
mangelung einer Fideikommißbehörde erfolgt die Eintragung (Art. 18
des preußischen AG. z. GB.) auf Antrag des Fideikommißbesitzers.
Das Ersuchen der Fideikommißbehörde muß den wesentlichen Inhalt
des einzutragenden Vermerkes angeben. Mit einzutragen ist der wesent-
liche Inhalt der Stiftungsurkunde, also auch für welche Familien und
Linien das Fideikommiß errichtet ist. (IMV. vom 23. März 1832,
Jahrb. 39 S. 134.) Bezüglich des Antrages des Fideikommiß-
besitzers auf Eintragung der Fideikommißeigenschaft bedarf es der
Bescheinigung der Entstehung der Fideikommißeigenschaft des Grund-
stücks. Die Eintragung des Fideikommißfolgers erfolgt nur auf dessen
Antrag. Wirkung der grundbuchlichen Eintragung der
Fideikommißeigenschaft. Ist die Fideikommißeigenschaft vermerkt,
so können Eintragungen nur nach Maßgabe des für Fideikommisse
geltenden Rechts bewirkt werden. Verfügungen über die Substanz
(Veräußerungen, Belastungen) bedürfen eines Familienschlusses (ogl.
A#. II 4 8§ 76 ff., § 1 Gesetz vom 15. Februar 1840). Weder eines
Familienschlusses noch der Zustimmung der Anwärter bedarf es bei
Gewährung eines Darlehns zu Drainierungszwecken (ogl.
§ 32 des Ges. betr. die Errichtung von Landeskulturrentenbanken vom
13. Mai 1879 und RG. E. Bd. 40 S. 318 ff.). Die Bestellung
von Revensenhypotheken oder -Grundschulden ist gestattet. (Ec.
z. BGB. Art. 505 Die Eintragung erfolgt, wenn die Revenüen nur
für die Lebenszeit des gegenwärtigen Fideikommißbesitzers oder be-
stimmter Fideikommißfolger verpfändet werden, auf Grund der Be-
willigung des Fideikommißbesitzers und der Fideikommißfolger (A#. U 4
§ 226). Die Verpfändung der Revenüen unabhängig von der Lebens-
zeit des Besitzers oder bestimmter Fideikommißfolger ist nur bei Auf-
nahme notwendiger Darlehen gestattet. Zur Eintragung gehört außer
der Zustimmung der beiden Anwärter die Regulierung des Darlehns-
geschäfts durch die Fideikommißbehörde (ALR. II 4 88 80, 87, 101,
102). Die Eintragung von Zwangshypotheken ist gestattet.
Ob sie als Substanz= oder Revenüenhypotheken einzutragen find, hängt
vom Schuldtitel ab. Die Zwangsversteigerung ist nur wegen