Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

338 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
licher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (GS. 
S. 388) kann durch Satzung mit landesherrlicher Genehmigung diesen 
Kreditanstalten, denen auch die provinzial= (kommunal-) ständischen 
öffentlichen Grundkreditanstalten gleichgestellt werden, ein Zwangs- 
vollstreckungsrecht gegen ihre Darlehnsschuldner verliehen werden, sogar 
mit der Maßgabe, daß aus Urkunden, welche von einem zum Richter- 
amt befähigten Beamten der Anstalt innerhalb der Grenzen seiner Amts- 
wewense aufgenommen sind, die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt- 
ndet. 
Das Zwangsvollstreckungsrecht ist auf die Beitreibung fälliger 
Forderungen an Darlehnskapitalien und Zinsen, an Tilgungsbeiträgen 
und auf sonstige durch die Satzung vorgesehene Leistungen beschränkt. 
Es kann nur gegen Schuldner, welche Eigentümer des beliehenen Grund- 
stücks sind, geltend gemacht werden (§ 2). Kraft des Zwangs- 
vollstreckungsrechts ist die Anstalt befugt, die Zwangsvollstreckung in das 
bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben. Der Anstalt kann 
auch die Befugnis beigelegt werden, das beliehene Grundstück in Zwangs- 
verwaltung zu nehmen (§ 3). Gleichzeitig mit den vorerwähnten 
Maßregeln kann die Anstalt die gerichtliche Zwangsversteigerung des 
beliehenen Grundstücks betreiben. Der vollstreckbare Titel wird durch den 
Antrag auf Zwangsversteigerung ersetzt (§ 4). Die Zwangsvollstreckung 
in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vor- 
schriften der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren. 
Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Anstalt ist aus- 
8ochesen, solange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist 
6). 
  
8 90. Landeskulturrentenbanken. 
Spezielleren Zwecken der Landwirtschaft, nämlich der Bodenver- 
besserung, dienen die Landeskulturrentenbanken. Bezüglich dieser 
ist ergangen das Gesetz vom 13. Mai 1879 (GS. S. 367), dessen 
Geltung durch das BGB. nicht berührt ist (EcG. z. BGB. Art. 118). 
Derartige Banken bestehen zurzeit in Posen, Schlesien, Schleswig- 
Holstein und Westfalen. Diese Banken können als Anstalten der 
Provinzialverbände zu folgenden Zwecken errichtet werden: 1. zur 
Förderung der Bodenkultur, insbesondere zu Entwässerungs= (LDrai- 
nierungs-) und Bewässerungsanlagen, zur Anlage und Regulierung 
von Wegen, zu Waldkulturen und Urbarmachungen, zur Einrichtung 
neuer ländlicher Wirtschaften, 2. zu Uferschutzanlagen, 3. zur Anlage, 
Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen 
Sicherungs= und Meliorationsanlagen, 4. zur Anlegung, Benutzung 
oder Unterhaltung von Wasserläufen oder Sammelbecken, zur Herstellung 
und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und andern Schiffahrts- 
anlagen. Zu diesen Zwecken gewährt die Landeskulturrentenbank 
Darlehen entweder in barem Gelde oder in Landeskulturrentenbriefen, 
welche auf den Inhaber auszustellen sind. Stadt= und Landgemeinden, 
öffentliche Wassergenossenschaften, durch landesherrlich vollzogenes Statut 
konstituierte Deichgenossenschaften und Waldgenossenschaften können von
	        
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