Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

360 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
ilt, ist der Kreisausschuß das Waldschutzgericht, in den Landkreisen der 
Prroin Posen und in den Stadtkreisen wird bei eintretendem Bedürf- 
nisse ein besonderes Waldschutzgericht gebildet. Dasselbe besteht aus 
dem Landrate, bezw. dem Bürgermeister und sechs Mitgliedern, welche 
von der Kreisversammlung bezw. von der Stadtverordnetenversammlung 
nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Wählbar ist jeder 
selbständige Angehörige des Deutschen Reiches, mit Ausnahme der 
nicht angesessenen servisberechtigten Militärpersonen, welcher in dem 
Kreise einen Wohnsitz hat und sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befindet. Als selbständig gilt, wer das 21. Lebensjahr vollendet 
hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe 
zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnungen entzogen ist. Geist- 
liche, Kirchendiener und Elementarlehrer sind von der Wählbarkeit 
ausgeschlossen, richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen 
Mitglieder der Handels= oder Gewerbe= und ähnlichen Gerichte nicht zu 
zählen sind, nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers wählbar. 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheidet ein 
Drittel der Mitglieder aus. Die Mitglieder werden von dem Vor- 
sitzenden vereidigt und können durch Beschluß der Deputation für das 
Heimatwesen ihrer Stellung enthoben werden. Dieselben erhalten eine 
ihren Auslagen entsprechende, vom Kreistag festzusetzende Entschädigung 
aus Kreiskommunalmitteln. Das Waldschutzgericht ist beschlußfähig, 
wenn außer dem Vorsitzenden zwei Mitglieder anwesend sind. Für 
das Verfahren sind überall die für das Verwaltungsstreitverfahren 
egebenen Vorschriften maßgebend. In zweiter Instanz ist die Deputation 
fur das Heimatwesen zuständig. Revisionsinstanz ist das Oberver- 
waltungsgericht (s. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften). 
Das in diesem Zusammenhange zu erwähnende Gesetz, betreffend die 
Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörenden 
Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, 
Posen, Schlesien und Sachsen vom 14. August 1876 (GS. S. 373) 
ist bereits im § 40 S. 155 f. dieses Buches inhaltlich mitgeteilt. 
Dagegen ist an dieser Stelle noch zu erwähnen: 
Das Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 
1881 (GS. S. 261). 
§ 95. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 
14. März 1881. 
Dieses Gesetz findet Anwendung: 
1. auf Holzungen und die damit im örtlichen Zusammen- 
hange stehenden Waldblößen, an welchen bei dem Inkrafttreten 
desselben das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu- 
steht, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch 
ein besonderes privatrechtliches Verhältnis entstanden ist, ins- 
besondere auf die Holzungen der Realgemeinden, Nutzungs- 
emeinden, Markgenossenschaften, Gehöferschaften, Erbgenossen- 
chaften und gleichartiger Genossenschaften;
	        
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