360 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
schädigten gehören (§ 77). Die gepfändeten Tiere haften für den
entstandenen Schaden oder die Ersatzgelder und für alle durch die
Pfändung und Schadensfeststellung verursachten Kosten. Die gepfändeten
Tiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem zuständigen Ge-
meinde= oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfand-
gegenstand hinterlegt wird, welcher den Forderungen des Beschädigten ent-
spricht (§ 78). Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterung der
gepfändeten Tiere werden von der Ortspolizeibehörde festgesetzt. Durch
endgültigen Beschluß des Bezirksausschusses können allgemeine Wertsätze
für die Einstellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Tiere
festgesetztt werden (§ 79). Der Pfändende hat von der geschehenen
Pfändung binnen 24 Stunden dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder
der Ortspolizeibehörde, in Städten der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
machen. Der Gemeinde= oder Gutsvorsteher oder die Polizeibehörde be-
stimmt über die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Tiere. Der
Gemeinde= oder Gutsvorsteher hat von der erfolgten Pfändung sofort
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen (§ 80). Ist die Anzeige
unterlassen, so kann der Gepsändete die Pfandstücke verlangen. Der
Pfändende hat in diesem Falle keinen Anspruch auf den Ersatz der
durch die Pfändung entstandenen Kosten (§ 81). Wird der Orts-
polizeibehörde eine Pfändung angezeigt, so erteilt dieselbe sogleich
oder nach einer schleunigst anzustellenden Ermittlung unter Berück-
sichtigung der Höhe des Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten
einen Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder teilweise aufrecht
zu erhalten oder aufzuheben, oder ob ein anderweit angebotenes Pfand
anzunehmen ist. In dem Bescheide ist über die Art der ferneren
Verwahrung der gepfändeten und in Pfand gegebenen Gegenstände
Bestimmung zu treffen. Ist die Pfändung nur teilweise aufrecht er-
halten, so sind die freigegebenen Gegenstände dem Gepfändeten auf
seine Kosten sofort zurückzugeben (§ 82). Macht der Gepfändete Tat-
sachen glaubhaft, aus welchen die Unrechtmäßigkeit der Pfändung
hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im
Wege des Zidvilprozesses zu verfolgen. In diesem Falle hat die Polizei-
behörde über die Verwahrung der gepfändeten Tiere oder über die Annahme
und Verwahrung eines anderen geeigneten Pfandes vorläufige Festsetzung
zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 83).
Gegen den Bescheid der Ortspolizeibehörde steht nach der Eröffnung
jedem Beteiligten binnen 2 Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse,
in Stadtkreisen und Städten über 10 000 Einwohner, zum Landkreise
gehörig, bei dem Bezirksausschusse zu, welcher endgültig entscheidet (8 84).
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht er-
halten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand
gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich
versteigern. Bis zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung
eines von der Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie
der Versteigerungskosten die gepfändeten oder in Pfand gegebenen
Gegenstände einlösen (§ 85). Der Erlös aus der Versteigerung oder
die eingezahlte Summe dient zur Deckung aller entstandenen Kosten,