Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

360 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
schädigten gehören (§ 77). Die gepfändeten Tiere haften für den 
entstandenen Schaden oder die Ersatzgelder und für alle durch die 
Pfändung und Schadensfeststellung verursachten Kosten. Die gepfändeten 
Tiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem zuständigen Ge- 
meinde= oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfand- 
gegenstand hinterlegt wird, welcher den Forderungen des Beschädigten ent- 
spricht (§ 78). Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterung der 
gepfändeten Tiere werden von der Ortspolizeibehörde festgesetzt. Durch 
endgültigen Beschluß des Bezirksausschusses können allgemeine Wertsätze 
für die Einstellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Tiere 
festgesetztt werden (§ 79). Der Pfändende hat von der geschehenen 
Pfändung binnen 24 Stunden dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder 
der Ortspolizeibehörde, in Städten der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
machen. Der Gemeinde= oder Gutsvorsteher oder die Polizeibehörde be- 
stimmt über die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Tiere. Der 
Gemeinde= oder Gutsvorsteher hat von der erfolgten Pfändung sofort 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen (§ 80). Ist die Anzeige 
unterlassen, so kann der Gepsändete die Pfandstücke verlangen. Der 
Pfändende hat in diesem Falle keinen Anspruch auf den Ersatz der 
durch die Pfändung entstandenen Kosten (§ 81). Wird der Orts- 
polizeibehörde eine Pfändung angezeigt, so erteilt dieselbe sogleich 
oder nach einer schleunigst anzustellenden Ermittlung unter Berück- 
sichtigung der Höhe des Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten 
einen Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder teilweise aufrecht 
zu erhalten oder aufzuheben, oder ob ein anderweit angebotenes Pfand 
anzunehmen ist. In dem Bescheide ist über die Art der ferneren 
Verwahrung der gepfändeten und in Pfand gegebenen Gegenstände 
Bestimmung zu treffen. Ist die Pfändung nur teilweise aufrecht er- 
halten, so sind die freigegebenen Gegenstände dem Gepfändeten auf 
seine Kosten sofort zurückzugeben (§ 82). Macht der Gepfändete Tat- 
sachen glaubhaft, aus welchen die Unrechtmäßigkeit der Pfändung 
hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im 
Wege des Zidvilprozesses zu verfolgen. In diesem Falle hat die Polizei- 
behörde über die Verwahrung der gepfändeten Tiere oder über die Annahme 
und Verwahrung eines anderen geeigneten Pfandes vorläufige Festsetzung 
zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 83). 
Gegen den Bescheid der Ortspolizeibehörde steht nach der Eröffnung 
jedem Beteiligten binnen 2 Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, 
in Stadtkreisen und Städten über 10 000 Einwohner, zum Landkreise 
gehörig, bei dem Bezirksausschusse zu, welcher endgültig entscheidet (8 84). 
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht er- 
halten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand 
gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich 
versteigern. Bis zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung 
eines von der Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie 
der Versteigerungskosten die gepfändeten oder in Pfand gegebenen 
Gegenstände einlösen (§ 85). Der Erlös aus der Versteigerung oder 
die eingezahlte Summe dient zur Deckung aller entstandenen Kosten, 
 
	        
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