Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

366 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
bei Oderberg bis Schwedt unter dem Oberpräsidenten der Provinz 
Schlesien zu Breslau als Chef; 
3. die Elbstromverwaltung für die Elbe innerhalb der Regierungs- 
bezirke Merseburg, Magdeburg, Potsdam und Lüneburg bis zur See- 
einmündung, sowie innerhalb des Kreises Lauenburg unter dem Ober- 
präsidenten der Provinz Sachsen zu Magdeburg als Chef; 
4. die Rheinstrombauverwaltung für den Rheinstrom von Bingen 
bniuis unter dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz zu Koblenz als 
Chef; 
5. die Weserstrombauverwaltung für die Weser von Münden bis 
zur Bremenschen Grenze und die kanalisierte Fulda einschließlich des 
Hafens in Kassel unter dem Oberpräsidenten der Provinz Hannover 
zu Hannover als Chef; 
6. die Verwaltung der märkischen Wasserstraßen in Potsdam unter 
dem Regierungspräsidenten daselbst für alle Wasserstraßen zwischen Elbe 
und Oder in den Regierungsbezirken Potsdam, Frankfurt a. O. und 
Magdeburg mit Ausnahme der Berliner Wasserstraßen, deren Ver- 
waltung der Ministerial-, Militär= und Baukommission zu Berlin 
untersteht. 
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit dieser Strombauverwaltungen 
(einschließlich der Verwaltung zu 6) wird geregelt durch die Allgemeine 
Verfügung, betr. die Neuordnung des Geschäftskreises der Strombau= 
und Stromschiffahrtspolizei-Verwaltung, vom 22. Januar 1889 (Ml. 
S. 24 f.). Hiernach erstreckt sich die Zuständigkeit der Oberpräsidenten 
u. a. auch auf die Mündungen der Nebenflüsse und Kanäle in der für 
jeden Fluß und Kanal bestimmten oder noch zu bestimmenden Aus- 
dehnung. 
Was noch die sonstigen Befugnisse bezw. Verpflichtungen 
der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffent- 
lichen Flüssen anlangt, so ist noch hervorzuheben, daß die Strombau-= 
verwaltung berechtigt ist, die Anlegung von Deckwerken, Buhnen, Co- 
pierungen oder andere Stromregulierungswerke, mögen sie in Zukunft 
entstehen oder bereits entstanden sein, nach einem vorher festgestellten 
Plane (8 2) auszubilden und soweit zu befestigen, daß sie ohne 
Nachteil für den Strom benutzt werden können. Zu diesem Zwecke 
tritt der Staat in den Besitz und in die Benutzung derselben. Dem 
Uferbesitzer muß jedoch die Verbindung mit dem Flusse und dessen 
Benutzung, soweit es seine wirtschaftlichen Interessen fordern, gestattet 
werden. Im Falle einer Verpachtung ist bei gleichem Gebot dem 
Uferbesitzer der Vorzug zu geben. Das Jagdrecht steht dem Uferbesitzer 
zu; die Ausübung desselben unterliegt jedoch, abgesehen von den Vor- 
schriften der Jagdpolizeigesetze, den Beschränkungen, daß die Strombau- 
verwaltung das Betreten der Anlandung zu verbieten berechtigt ist 
(§ 5 des Ges. vom 20. August 1883). Ist die Befestigung der 
Anlandungen erfolgt oder sind die zur Erreichung des Ziels erforder- 
lichen Arbeiten seitens der Strombauverwaltung eingestellt, so steht 
dem Uferbesitzer das Recht zu, gegen Erstattung des Werts der durch 
die Anlagen entstandenen Anlandung in den Besitz derselben zu treten. 
 
	        
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