§ 99. Offentliche Flüsse. 367
Der zu erstattende Betrag darf die vom Staate aufgewendeten Kosten
nicht übersteigen. Welcher Betrag dem Staate zu erstatten ist, wird
in Ermangelung gütlicher Einigung im schiedsrichterlichen Verfahren
festgestellt. Die Zahl der Schiedsrichter und die Personen derselben
werden, sofern die Parteien sich darüber nicht einigen, auf schriftlichen
Antrag des einen Teils und nach Anhörung des anderen von dem
Kreisausschuß (Stadtausschuß) festgestellt. Die durch das schieds-
richterliche Verfahren entstandenen Kosten tragen die Parteien zu
gleichen Teilen. Solange die Stromregulierungswerke als solche vom
Staate erhalten werden, ist die Strombauverwaltung berechtigt, jede
Benutzung der anstoßenden Anlandungen, welche diesen Werken
schädlich werden könnte, zu untersagen (§ 7c.). Die Strombau=
verwaltung ist berechtigt, gegen Entschädigung nach Anhörung der
beteiligten Uferbesitzer Anlandungen, Sandbänke, Felsen, Inseln oder
vortretende Uferstrecken abzutreiben oder sonst zu beseitigen, wenn dies
nach dem endgültig festgestellten Regulierungsplane zur Beförderung
der Schiffahrt, zur Wiederherstellung des ordentlichen Laufes des
Flusses oder im Interesse der Landeskultur oder der öffentlichen
Sicherheit erforderlich ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach
den 88 8 bis 10, 13 des preußischen Enteignungsgesetzes. Die
Entschädigungssumme ist in der Regel an den Eigentümer des Grund-
stücks zu zahlen, bei Geltendmachung von Ansprüchen dinglich Be-
rechtigter zu hinterlegen (§ 8). In Ermangelung gütlicher Einigung
wird die Höhe der Entschädigungssumme auf Antrag von dem Kreis-
(Stadt-Jausschuß festgesetzt. Die durch dieses Verfahren entstehenden baren
Auslagen fallen dem Fiskus zur Last. Gegen den Beschluß steht
binnen 10 Tagen nach der Zustellung beiden Teilen der Rechtsweg
offen (§ 9). Die Bepflanzung oder anderweitige Befestigung, sowie
die gänzliche oder teilweise Beseitigung der Stromregulierungswerke
unterliegt der Genehmigung der Strombauverwaltung. Letztere kann
verlangen, daß der Besitzer dieselben mit Weiden bepflanze und die
Weidenpflanzung unterhalte. Wird der Aufforderung nicht innerhalb
der gestellten Frist entsprochen, so ist die Strombauverwaltung be-
rechtigt, die Bepflanzung bezw. die Unterhaltung der Pflanzung selbst
vorzunehmen. In diesem Falle steht ihr die Nutzung zu in Höhe der
gehabten Unkosten (§ 10). Das Betreten aller Anlandungen, Sand-
bänke, Inseln, sowie der Ufer selbst, das Setzen von Stations= und
Festpunktsteinen, sowie von Schiffahrts= und sonstigen Merkzeichen ist
den Beamten und den mit Legitimation derselben versehenen Beauf-
tragten der Strombauverwaltung zu dienstlichen Zwecken jederzeit
gestattet. Bei etwaigen Beschädigungen hat der Uferbesitzer Anspruch
auf Ersatz des Schadens (§ 11). Für Abspülungen und Beschädigungen
der Ufer, welche durch die Strombauten hervorgerufen werden, hat der
Staat Ersatz zu leisten, auch wenn dieselben nicht beabsichtigt waren (§ 12).
Zur Ausübung der der Strombauverwaltung in diesem Gesetze beigelegten
Befugnisse sind deren Lokalbaubeamte zuständig (§ 3 Abs. 1). Unter
Staafe= gestellt ist die ohne Genehmigung erfolgte Beschädigung, Be-
nutzung, Veränderung der Stromregulierungswerke (§ 14).