Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 99. Offentliche Flüsse. 367 
Der zu erstattende Betrag darf die vom Staate aufgewendeten Kosten 
nicht übersteigen. Welcher Betrag dem Staate zu erstatten ist, wird 
in Ermangelung gütlicher Einigung im schiedsrichterlichen Verfahren 
festgestellt. Die Zahl der Schiedsrichter und die Personen derselben 
werden, sofern die Parteien sich darüber nicht einigen, auf schriftlichen 
Antrag des einen Teils und nach Anhörung des anderen von dem 
Kreisausschuß (Stadtausschuß) festgestellt. Die durch das schieds- 
richterliche Verfahren entstandenen Kosten tragen die Parteien zu 
gleichen Teilen. Solange die Stromregulierungswerke als solche vom 
Staate erhalten werden, ist die Strombauverwaltung berechtigt, jede 
Benutzung der anstoßenden Anlandungen, welche diesen Werken 
schädlich werden könnte, zu untersagen (§ 7c.). Die Strombau= 
verwaltung ist berechtigt, gegen Entschädigung nach Anhörung der 
beteiligten Uferbesitzer Anlandungen, Sandbänke, Felsen, Inseln oder 
vortretende Uferstrecken abzutreiben oder sonst zu beseitigen, wenn dies 
nach dem endgültig festgestellten Regulierungsplane zur Beförderung 
der Schiffahrt, zur Wiederherstellung des ordentlichen Laufes des 
Flusses oder im Interesse der Landeskultur oder der öffentlichen 
Sicherheit erforderlich ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach 
den 88 8 bis 10, 13 des preußischen Enteignungsgesetzes. Die 
Entschädigungssumme ist in der Regel an den Eigentümer des Grund- 
stücks zu zahlen, bei Geltendmachung von Ansprüchen dinglich Be- 
rechtigter zu hinterlegen (§ 8). In Ermangelung gütlicher Einigung 
wird die Höhe der Entschädigungssumme auf Antrag von dem Kreis- 
(Stadt-Jausschuß festgesetzt. Die durch dieses Verfahren entstehenden baren 
Auslagen fallen dem Fiskus zur Last. Gegen den Beschluß steht 
binnen 10 Tagen nach der Zustellung beiden Teilen der Rechtsweg 
offen (§ 9). Die Bepflanzung oder anderweitige Befestigung, sowie 
die gänzliche oder teilweise Beseitigung der Stromregulierungswerke 
unterliegt der Genehmigung der Strombauverwaltung. Letztere kann 
verlangen, daß der Besitzer dieselben mit Weiden bepflanze und die 
Weidenpflanzung unterhalte. Wird der Aufforderung nicht innerhalb 
der gestellten Frist entsprochen, so ist die Strombauverwaltung be- 
rechtigt, die Bepflanzung bezw. die Unterhaltung der Pflanzung selbst 
vorzunehmen. In diesem Falle steht ihr die Nutzung zu in Höhe der 
gehabten Unkosten (§ 10). Das Betreten aller Anlandungen, Sand- 
bänke, Inseln, sowie der Ufer selbst, das Setzen von Stations= und 
Festpunktsteinen, sowie von Schiffahrts= und sonstigen Merkzeichen ist 
den Beamten und den mit Legitimation derselben versehenen Beauf- 
tragten der Strombauverwaltung zu dienstlichen Zwecken jederzeit 
gestattet. Bei etwaigen Beschädigungen hat der Uferbesitzer Anspruch 
auf Ersatz des Schadens (§ 11). Für Abspülungen und Beschädigungen 
der Ufer, welche durch die Strombauten hervorgerufen werden, hat der 
Staat Ersatz zu leisten, auch wenn dieselben nicht beabsichtigt waren (§ 12). 
Zur Ausübung der der Strombauverwaltung in diesem Gesetze beigelegten 
Befugnisse sind deren Lokalbaubeamte zuständig (§ 3 Abs. 1). Unter 
Staafe= gestellt ist die ohne Genehmigung erfolgte Beschädigung, Be- 
nutzung, Veränderung der Stromregulierungswerke (§ 14).
	        
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