§ 100. Privatflüsse. § 101. Wassergenossenschaften. 371
von Bewässerungsanlagen seitens der Uferbesitzer getroffen.
An sich ist der Uferbesitzer im Interesse der Bodenkultur zur Einrichtung
von Bewässerungsanlagen befugt, ohne einer polizeilichen Erlaubnis
zu bedürfen.
Wird durch die Ausführung der Bewässerungsanlage ein öffentliches
Interesse gefährdet, wie das der Schiffahrt usw., oder den unterhalb
liegenden Einwohnern der notwendige Bedarf an Wasser in einer
Weise entzogen, daß daraus ein Notstand für ihre Wirtschaft zu
besorgen wäre, so ist der Bezirksausschuß nach vollständiger unter
Zuziehung der Beteiligten erfolgter Erörterung befugt, die Ableitung
des Wassers in geeigneter Weise zu beschränken (§ 15 und § 73 Z.).
Er kann jedoch die Vermittelung der Polizeibehörden in Anspruch
nehmen, um Gewißheit über etwaige Widerspruchsrechte oder Ent-
schädigungsansprüche bezüglich des zur Bewässerung zu verwendenden
Wassers, bezüglich der zu bewässernden ihm zugehörigen Grundstücke,
bezüglich desjenigen Teils, sowohl eigener als fremder Grundstücke,
welcher zu den Wasserleitungen dienen soll, zu erlangen oder wenn er
zur Ausführung neuer, oder zur Erhaltung bereits ausgeführter Be-
wässerungen verlangt, daß ein anderer ihm ein Recht einräume, oder
sich die Einschränkung eines Rechtes gefallen lasse, welches einen
Widerspruch gegen die Anlage begründen würde (§ 19). Das weitere
Verfahren für diesen Teil der polizeilichen Vermittelung ist noch näher
geregelt in den §§ 24 ff. des Privatflußgesetzes. Die Frage, inwieweit
der Unterlieger ein Widerspruchsrecht gegenüber künstlichen Zuleitungen
von Stoffen und Flüssigkeiten seitens der oberhalb belegenen Grundbesitzer
hat, regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften im § 906 B#B.,
wonach die Ableitung von Abwasser in einen Fluß oder Bach insoweit
verboten ist, als sie das Maß des Gemeinüblichen oder Erträglichen
überschreitet. (RG. vom 15. Dezember 1900 in Gruchots Beitr. 45
S. 1008; RG. vom 4. Juni 1904 in Gruchots Beitr. 48 S. 938.)
Ein Widerspruchsrecht gegen Anlagen im Wasser seitens der Ufer-
besitzer kommt den Besitzern der zur Zeit des Gesetzes bestehenden Mühlen
und anderer Triebwerke zu, wenn dadurch ein auf speziellerem Rechts-
titel beruhendes Recht zur ausschließlichen Benutzung des ganzen Wassers
oder eines bestimmten Teiles desselben (/, ½⅛ usw.) beeinträchtigt,
oder das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange notwendige Wasser
entzogen wird. Wer künftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne
ein ausdrücklich verliehenes Recht zu haben, ist zu einem Widerspruch
nicht berechtigt (§ 16). Fischereiberechtigte haben nach ausdrücklicher
Bestimmung des § 18 des Privatflußgesetzes fortan kein Widerspruchs-
recht gegen Bewässerungsanlagen, sondern haben nur auf Ersatz des
ihnen daraus entstehenden Schadens Anspruch.
8 101. Wassergenosfsenschaften.
Schon das Gesetz vom 28. Februar 1843 kannte Genossenschaften
zur Bewässerung von Grundstücken an Privatflüssen. Derartige
Genossenschasten für Entwässerungsanlagen führte das Gesetz
vom 11. Mai 1853 (GS. S. 182) ein. Eine erhebliche Erweiterung
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