Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). 387 
der Flußläufe von der Quelle bis zur Mündung fand nicht statt. 
Zwiefache Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles schienen notwendig:. 
einmal Beseitigung der bestehenden Abflußhindernisse und Einbauten 
in das Stromgebiet und sodann Freilegung der Überschwemmungs- 
gebiete nach einem einheitlichen Plan zwecks unschädlicher Abführung 
der Hochwässer. Die Mittel zu diesem Zwecke sind im einzelnen 
Beseitigung von Wasserlaufstörungen, Gebäuden und baulichen An- 
lagen, Wäldern, Herrichtung von Staubecken, Talsperren u. dergl. m. 
Für die untere Weichsel und neuestens für die Oder und deren links- 
seitige Nebenflüsse, sowie die Spree und untere Havel, wo die Ab- 
hilfe am meisten not tat, ist auf Grund besonderer Gesetze bereits die- 
Freilegung durchgeführt. Mit der Aufstellung von Projekten zur 
Schaffung besseren Schutzes gegen Hochwasser in der unteren Oder, 
Havel und Spree, sowie Regulierung der Vorflutverhältnisse wird 
fortgefahren. Der Abschluß der Ermittelungen, in welcher Weise am 
zweckmäßigsten eine Regulierung der Wasserstände in dem masurischen 
Seengebiet erfolgen kann, soll unmittelbar nach der übersicht, welche 
dem Abgeordnetenhause seitens der preußischen Staatsregierung auf 
Beschlüsse des Abgeordnetenhauses aus der 20. Legislaturperiode zu- 
gegangen ist, bevorstehen. Ebenda wird auch mitgeteilt, daß die- 
Untersuchungen über die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit einer- 
Kanalisierung der Mosel, Saar und Lahn wegen der Verhandlungen. 
mit der Großherzoglich luxemburgischen Regierung noch schweben. 
B. Die Grundzüge des Freilegungsgesetzes sind folgende: 
Im allgemeinen werden hauptsächlich nur prohibitive und repressive 
Vorschriften gegeben. Die gesetzliche Regelung betrifft die künst- 
lichen Veränderungen der Erdoberfläche in den Uberschwemmungsgebieten 
und gewisse sonstige Handlungen und Unterlassungen, die den Wasser- 
abfluß beeinflussen können. In gewissen Fällen greift ein staatliches- 
Genehmigungerecht bei allen Erhöhungen der Erdoberfläche und sonstigen 
über die Erdoberfläche hinausragenden Anlagen (Dämme, Deiche) im 
Überschwemmungsgebiet Platz, in anderen Fällen besteht ein staatliches- 
Untersagungsrecht beim Einbringen von Schlamm, Sand, Erde usw. 
in die Wasserläufe. Ferner statuiert das Gesetz ein umfassendes Polizei- 
verordnungsrecht, wonach gewisse Handlungen an die Genehmigung- 
geknüpft, andere untersagt, andere angeordnet werden können. 
C. Inhalt des Gesetzes. 
I. Feststellung des nicht hochwasser frei eingedeichten 
Überschwemmungsgebietes. Für die bei Hochwasser gefahr- 
bringenden Wasserläufe wird das nicht hochwasserfrei eingedeichte 
Ülberschwemmungsgebiet, welches den Bestimmungen des Gesetzes vom 
16. August 1905 unterliegen soll, festgestellt. Als Uberschwemmungs- 
gebiet ist derjenige Teil der Erdoberfläche, der bei Hochwasser von. 
dem aus den Ufern tretenden Wasser eingenommen wird, festgestellt. 
In diesem Gebiete dürfen nicht ohne Genehmigung 
1. Erhöhungen der Erdoberfläche und über die Erdoberfläche hinaus- 
ragende Anlagen (Deiche, Dämme, Gebäude, Mauern und sonstige- 
bauliche Anlagen, Feldziegeleien, Einfriedigungen, Baum= und Strauch- 
  
 
	        
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