Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). 383 
läufe des Regierungsbezirks (§ 2) diejenigen Unternehmungen 
bezeichnen, bei denen wegen ihrer unerheblichen Einwirkung auf den 
Hochwasserabfluß von dem Erfordernis einer Genehmigung für das 
ganze Überschwemmungsgebiet oder für Teile desselben abgesehen 
werden soll. Der Beschluß ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Er unterliegt der Aufhebung oder Abänderung durch den Landwirtschafts- 
minister (§ 7). 
VIII. Verbot des Einbringens von Schlamm ufw. in 
Wasserläufe. Das Einbringen von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken, 
Steinen, Holz und anderen Stoffen, die die Vorflut zu erschweren 
geeignet sind, in die Wasserläufe (§ 2) ist verboten, sofern es nicht 
von der Wasserpolizeibehörde, bei schiffbaren Wasserläufen von der 
Strombauverwaltungsbehörde zugelassen wird. 
IX. Erlaß von Polizeiverordnungen zur Verhütung von 
Hochwassergefahr. Der Regierungspräsident und bei Anordnungen über 
die Grenzen eines Regierungsbezirkes hinaus der Oberpräsident kann nach 
Maßgabe der §§ 137, 139, 140 LVG. auch für einzelne Kreise und 
Teile von Kreisen zur Verhütung von Hochwassergefahr Polizeiverord- 
nungen erlassen und zwar für sämtliche Wasserläufe, wonach 
¾ von der Genehmigung des Landrats, in Stadtkreisen der Orts- 
polizeibehörde, abhängig gemacht werden: 
1. Vertiefungen der Erdoberfläche im Hochwasserabflußgebiete der 
Wasserläufe, sowie die Entnahme von Lehm, Kies, Steinen und 
anderen Stoffen aus dem Bette und den Ufergrundstücken nicht schiff- 
barer Wasserläufe; 
2. das Bepflanzen solcher hochwasserfreien Ufergrundstücke, welche 
der Unterspülung ausgesetzt sind, mit Bäumen und Sträuchern; 
b) der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, befugt ist, 
zu verbieten: 
1. das Lagern von Schlamm, Sand, Erde, Steinen, Holz und 
anderen Stoffen, welche die Vorflut zu erschweren geeignet sind, im 
Hochwasserabflußgebiete der Wasserläufe; 
2. die Bodenlockerung auf Grundstücken, die im Stromstriche des 
Hochwassers liegen, sowie auf Ufergrundstücken nicht schiffbarer Wasser- 
läufe durch Beackerung, Rodung, Plaggenhieb, Beweidung und dergl.; 
3. bei nicht schiffbaren Wasserläufen die Benutzung der Ufer zum 
Aufziehen oder Abrollen von Holz oder anderen Gegenständen sowie 
zum Baeftränken. 
c) auf Anordnung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizei- 
behörde, die Grundstücksbesitzer ohne Anspruch auf Entschädigung 
verpflichtet sind, im Hochwasserabflußgebiet eines Wasserlaufs wild- 
wachsende Bäume und Sträucher und außerhalb des Hochwasserabfluß- 
gebiets solche Bäume und Sträucher, die der Gefahr ausgesetzt sind, 
in den Wasserlauf abzufallen oder durch das Wasser entwurzelt zu 
werden, nach ihrer Wahl entweder selbst zu beseitigen oder sich die Beseiti- 
gung gefallen zu lassen. Vor Erlaß der Polizeiverordnungen soll der 
Entwurf in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken sechs Wochen 
lang zur Einsicht ausgelegt werden (§ 9). Als Rechtsmittel gegen
	        
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