§ 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). 383
läufe des Regierungsbezirks (§ 2) diejenigen Unternehmungen
bezeichnen, bei denen wegen ihrer unerheblichen Einwirkung auf den
Hochwasserabfluß von dem Erfordernis einer Genehmigung für das
ganze Überschwemmungsgebiet oder für Teile desselben abgesehen
werden soll. Der Beschluß ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Er unterliegt der Aufhebung oder Abänderung durch den Landwirtschafts-
minister (§ 7).
VIII. Verbot des Einbringens von Schlamm ufw. in
Wasserläufe. Das Einbringen von Schlamm, Sand, Erde, Schlacken,
Steinen, Holz und anderen Stoffen, die die Vorflut zu erschweren
geeignet sind, in die Wasserläufe (§ 2) ist verboten, sofern es nicht
von der Wasserpolizeibehörde, bei schiffbaren Wasserläufen von der
Strombauverwaltungsbehörde zugelassen wird.
IX. Erlaß von Polizeiverordnungen zur Verhütung von
Hochwassergefahr. Der Regierungspräsident und bei Anordnungen über
die Grenzen eines Regierungsbezirkes hinaus der Oberpräsident kann nach
Maßgabe der §§ 137, 139, 140 LVG. auch für einzelne Kreise und
Teile von Kreisen zur Verhütung von Hochwassergefahr Polizeiverord-
nungen erlassen und zwar für sämtliche Wasserläufe, wonach
¾ von der Genehmigung des Landrats, in Stadtkreisen der Orts-
polizeibehörde, abhängig gemacht werden:
1. Vertiefungen der Erdoberfläche im Hochwasserabflußgebiete der
Wasserläufe, sowie die Entnahme von Lehm, Kies, Steinen und
anderen Stoffen aus dem Bette und den Ufergrundstücken nicht schiff-
barer Wasserläufe;
2. das Bepflanzen solcher hochwasserfreien Ufergrundstücke, welche
der Unterspülung ausgesetzt sind, mit Bäumen und Sträuchern;
b) der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, befugt ist,
zu verbieten:
1. das Lagern von Schlamm, Sand, Erde, Steinen, Holz und
anderen Stoffen, welche die Vorflut zu erschweren geeignet sind, im
Hochwasserabflußgebiete der Wasserläufe;
2. die Bodenlockerung auf Grundstücken, die im Stromstriche des
Hochwassers liegen, sowie auf Ufergrundstücken nicht schiffbarer Wasser-
läufe durch Beackerung, Rodung, Plaggenhieb, Beweidung und dergl.;
3. bei nicht schiffbaren Wasserläufen die Benutzung der Ufer zum
Aufziehen oder Abrollen von Holz oder anderen Gegenständen sowie
zum Baeftränken.
c) auf Anordnung des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizei-
behörde, die Grundstücksbesitzer ohne Anspruch auf Entschädigung
verpflichtet sind, im Hochwasserabflußgebiet eines Wasserlaufs wild-
wachsende Bäume und Sträucher und außerhalb des Hochwasserabfluß-
gebiets solche Bäume und Sträucher, die der Gefahr ausgesetzt sind,
in den Wasserlauf abzufallen oder durch das Wasser entwurzelt zu
werden, nach ihrer Wahl entweder selbst zu beseitigen oder sich die Beseiti-
gung gefallen zu lassen. Vor Erlaß der Polizeiverordnungen soll der
Entwurf in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken sechs Wochen
lang zur Einsicht ausgelegt werden (§ 9). Als Rechtsmittel gegen