Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

388 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
wendung. In den Kreisen erfolgt die Unterverteilung ferner nach den 
für die Abgaben für Verkehrsanlagen maßgebenden Vorschriften (§ 31). 
d6 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- 
und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder. 
(Ges. vom 12. August 1905 /S. S. 335] und Ges. vom 10. Juli 
6 GS. S. 363)). 
1. Aufstellung eines Plans. 
Zur Regelung der Hochwasser-, Deich= und Vorflutverhältnisse hat 
der Oberpräsident der Provinz Schlesien nach dem Benehmen mit dem 
Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg für den Oderstrom von der 
österreichischen Grenze bis zum Eintritt in die Provinz Pommern, für die 
Ufer und das natürliche Uberschwemmungsgebiet einen Plan aufzustellen. 
Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes erfolgt im Zweifelsfalle 
durch den zuständigen Minister nach Anhörung des Oderstromausschusses 
(§ 2). Der Plan ist nach Anhörung des vorerwähnten Ausschusses 
und der Provinzialausschüsse von Schlesien und Brandenburg durch 
den zuständigen Minister festzusetzen, öffentlich auszulegen bezw. in 
anderer Weise den Interessenten bekannt zu geben. Anträge auf Ab- 
änderungen sind binnen 4 Wochen bei dem Oberpräsidenten der 
Provinz Schlesien zu stellen. Die Gesamtkosten dürfen den Betrag 
von 60 000000 M. nicht übersteigen (S 1). 
2. Oderstromausschuß. 
Zur gutachtlichen Mitwirkung bei der Regelung der Hochwasser-, 
Deich= und Vorflutverhältnisse der Oder wird am Amtssitze des Ober- 
präsidenten von Schlesien ein Oderstromausschuß gebildet. Derselbe 
besteht aus den Oberpräsidenten von Schlesien und Brandenburg bezw. 
deren Vertretern, dem Landeshauptmann bezw. Landesdirektor von 
Schlesien bezw. Brandenburg bezw. deren Vertretern, dem Oberstrom- 
baudirektor, zwei Meliorationsbeamten, vier von dem Provinzialaus- 
schusse von Schlesien und drei von dem Provinzialausschusse von 
Brandenburg zu wählenden Mitgliedern. Bei der Beschlußfassung 
steht den Oberpräsidenten, dem Landeshauptmann bezw. Landesdirektor 
sowie den von den Provinzialausschüssen Gewählten je eine Stimme zu. 
Die übrigen haben beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet der Vorsitzende, welches der Oberpräsident von Schlesien ist. 
Die Berufung des Ausschusses erfolgt durch den Oberpräsidenten von 
Schlesien, muß erfolgen auf Ersuchen des Oberpräsidenten von Branden- 
burg, sowie auf Antrag von 2 Mitgliedern (§ 2). 
3. Ausführung des Plans. 
Der festgesetzte Plan ist auszuführen, in welcher Reihenfolge be- 
stimmt der Oberpräsident nach Anhörung des Oderstromausschusses, 
biobet ein Sonderpla für die auszuführenden Arbeiten aufzustellen ist 
4—090. 
4. Anlegung von Deichen. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Verstärkung, Verlegung, 
Tieferlegung und Niederlegung, bestehender Deiche über die Umwallung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.