392 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
für das im Zeugnis angeführte Fahrwasser. Auf Grund des § 31
der Gew. O. hat der Bundesrat mehrfach Vorschriften erlassen über den
Befähigungsnachweis für Seeschiffer (Kapitäne) und Seesteuerleute
(vgl. jetzt die Verordn. vom 16. Januar 1904, RGl. S. 3) betr.
die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschi-
nisten, vom 5. Mai 1904 (Rl. S. 163), die Verordnungen betr. Vor-
schriften überden Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten
auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte vom 26. Juli
1891 (RGBl. S. 359), vom 22. August 1891 (ZBl. S. 266), vom
16. Oktober 1902 (Rl. S. 265), soweit sie sich auf die Fischerei-
dampfer beziehen, sind sie durch die Vorschriften des Gesetzes vom 5. Mai
1904 aufgehoben. Der Nachweis der Befähigung erstreckt sich auf Küsten-
kleine (Fahrt in der Ostsee, Fahrt in der Nordsee bis zum 61. Grad
nördlicher Breite, im Englischen Kanal mit Seeschiffen von weniger
als 400 chm Bruttoraumgehalt und den im § 1 der Bek. vom
6. August 1887 unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Fahrzeugen, soweit
diese Fahrt nicht zur Küstenfahrt gehört) oder große Fahrt (d. h. diejenige
Seefahrt, welche die für die kleine Fahrt räumlich oder hinsichtlich der
Schiffsgröße festgesetzten Grenzen überschreitet). Zur Vorbereitung für
die Prüfung bestehen öffentliche Navigationsschulen (20), an deren
Sitz Prüfungskommissionen zur Abnahme der Prüfungen bestehen.
Für die Prüfung der Lotsen gilt noch Landesrecht. Die Erteilung
des Befähigungszeugnisses geschieht in Preußen durch den Regierungs-
präsidenten. Aus Anlaß von Seeunfällen ist die Entziehung der
Befugnis der Schiffer, Steuerleute und (gemäß Gesetz vom 11. Juni
1878) auch der Maschinisten möglich nach Gesetz vom 27. Juli 1877
(Rl. S. 549) 8§§ 26ff. Eine Sonderstellung nehmen die Schiffer
und Lotsen auf Strömen ein, bezüglich deren besondere Staatsverträge,
deren Inhalt maßgebend bleibt, bestehen. Es trifft dies zu für Elbe,
Weser, Rhein und seine Nebenflüsse außer Main und Neckar, Bodensee,
Donau. Wegen der Zurücknahme der Patente dieser Stromschiffer
entscheidet in Preußen gemäß § 12 Nr. 4 des ZG. der Bezirks-
ausschuß auf Antrag der Ortspolizeibehörde (OVG. E. Bd. 20
S. 343 Bd. 22 S. 318 in v. Kamptz Bd. 4 S. 93, 153).
Zum Zwecke der Förderung und des Schutzes der Seeschiffahrt bezüglich
deren Organisation sind von Reichs wegen zwei beratende Behörden
geschaffen, eine Technische Kommission für Seeschiffahrt mit dem
Sitze in Berlin und die Deutsche Seewarte in Hamburg. Die
Kommission ist dem Reichsamt des Innern unterstellt. Ihre Auf-
gabe besteht in der Erstattung von Gutachten und Einreichung von
Vorschlägen auf dem Gebiete der Seeschiffahrt. Die Aufgabe der
Deutschen Seewarte, die von dem Reichsmarineamt ressortiert, hat im
Interesse der Schiffahrt die Ergebnisse der Meeres= und Wetter-
forschung bekannt zu geben.
Auch die Einrichtung von Seeschiffahrtszeichen, wie Leucht-
feuer, Tonnen, Baken und sonstiger Tagesmarken ist von Reichs
wegen einheitlich geregelt durch Gesetz vom 3. März 1873 (RGl.
S. 47), mit der Verordn. des Bundesrats vom 31. Juli 1887