Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 399 
erhoben hat, aber die Berechtigung zum Empfange streitig erscheint, sei 
es, daß mehrere Eigentumsprätendenten auftreten, sei es, daß andere 
Personen, wie Konsignatär, Bodmereigläubiger, Ansprüche erheben. 
In diesem Falle ist seitens des Strandamts derjenige zu bestimmen, 
gegen welchen die Klage wegen der sonst angezeigten Ansprüche zu 
erheben ist. Diesem steht die Befugnis zu, gegen Leistung der vom 
Strandamte zu bestimmenden Sicherheit die Auslieferung der geborgenen 
Gegenstände zu verlangen (88 29, 30, 31). 
ber die Festsetzung der Bergungs= und Hilfskosten sind im 5. Ab- 
schnitte der Str. O. (§§ 36—41) noch besondere Bestimmungen 
getroffen. Nach Prüfung des bei dem Strandamt anzumeldenden 
Berge= oder Hilfslohns und der sonstigen Bergungs= oder Hilfskosten 
wird die von dem Strandamt aufzustellende Berechnung dieser Kosten, 
sofern nicht von dem Strandamt unter Zuziehung der Beteiligten eine 
gütliche Einigung erzielt wird, an die Aufsichtsbehörde zur Prüfung 
und Festsetzung durch Bescheid, der den Beteiligten zuzustellen ist, ab- 
gegeben. Gegen diesen Bescheid der Aufsichtsbehörde findet nur der 
Rechtsweg binnen 2 Wochen durch Erhebung der Klage bei dem für 
den Ort des Strandamts zuständigen Gericht statt. Durch rechtzeitige 
Erhebung der Klage verliert der Bescheid zwischen den Prozeßparteien 
seine Kraft. Die Erhebung der festgesetzten Beträge und die Ver- 
teilung derselben unter die Berechtigten erfolgt in der Regel durch 
das Strandamt. Wegen der Geltung der Str. O. ist noch hervor- 
zuheben, daß die Bestimmungen der Staatsverträge über die den 
Konsuln fremder Staaten in Bergungsfällen zustehenden Rechte durch 
die Str. O. nicht berührt werden (§ 47). Bezüglich der im Auslande 
befindlichen deutschen Konsuln bestimmt § 36 des Ges. vom 8. No- 
vember 1867, daß diese befugt sind, „bei Unfällen, von welchen die 
Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs= und Rettungs- 
maßregeln einzuleiten und zu überwachen.“ 
Die Rechtsver hältnisse der Seeschiffahrt sind nach folgenden 
Richtungen noch reichsgesetzlich geordnet worden: 
Bezüglich des privaten Seerechts, insbesondere der privatrecht- 
lichen Verhältnisse der Reeder (Schiffseigentümer), der Schiffer (Schiffs- 
führer), des Seefrachtgeschäfts für Güter und Personen, der Bodmerei 
(Darlehen gegen Schiffsverpfändung), der Havarie (Schade an Schiff 
und Ladung, verursacht entweder durch Maßnahmen zur Errettung 
aus Seegefahr (große Havarie] oder durch Unfall oder Zusammenstoß 
(besondere Havariel), des Anspruchs auf Berge= oder Hilfslohn in See- 
not, der Schiffsgläubiger und der Seeversicherung sind im 4. Buch des 
Handelsgesetzbuchs in der Fassung vom 10. Mai 1897 in den 
§§ 474—905 die näheren Bestimmungen getroffen. 
Die Rechtsverhältnisse der auf den Kauffahrteischiffen angestellten 
Personen und zwar der Kapitäne (Schiffsführer, Schiffer), der Schiffs- 
offiziere und der sonstigen Schiffsmannschaft, zu der auch die Offiziere 
(nicht der Schiffer) gerechnet werden, sind geregelt in der Seemanns- 
ordnung, ursprünglich vom 27. Dezember 1872 (REBl. S. 429), 
jetzt vom 2. Juni 1902 (RGl. S. 175) mit Novelle vom 23. März 
 
	        
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