412 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Großherzogtum Sachsen) den gesetz-
lichen Schutz auf die kohlensauren Quellen ausgedehnt.
Die Entscheidung darüber, ob eine Mineral= oder Thermalgquelle
als gemeinnützig anzusehen ist, soll mit Rücksicht auf die grundlegende
und weittragende Bedeutung, welche der fraglichen Entscheidung bei-
wohnt, den 4 beteiligten Ressortministern übertragen werden.
4. Diegesetzlichen Beschränkungen des Verfügungsrechts des
Quelleneigentümers. Die Denkschrift führt hierzu folgendes aus:
Wenn in der dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Art, ausgehend
von dem an der Erhaltung der Mineralquelle beteiligten öffentlichen
Interesse, mittelbar auch dem privaten Interesse des Quelleneigentümers
ein weitgehender Schutz gewährt wird, so erscheint es andrerseits auch
gerechtfertigt, dem letztern gewisse Beschränkungen in der Benutzung
seines Quelleneigentums insoweit aufzuerlegen, als das öffentliche
Interesse an der Erhaltung und bestimmungsmäßigen Benutzung einer
gemeinnützigen Quelle auch durch das Verhalten des Quellenbesitzers
selbst verletzt werden kann. Dies wird z. B. dann der Fall sein,
wenn ein Quellenbesitzer durch sachwidrige Arbeiten den Bestand der
eignen Quelle oder benachbarter gemeinnütziger Quellen anderer Be-
sitzer gefährdet, oder wenn er die Quelle durch Mißbrauch oder Nicht-
gebrauch oder durch Unterlassung der Herstellung der zu ihrem zweck-
mäßigen Gebrauche erforderlichen Anlagen und Einrichtungen der
öffentlichen Benutzung entzieht. Auch in dieser Richtung sind daher
— nach dem Vorgange des französischen Gesetzes vom 15. Juli 1856
— Vorschriften zur Wahrung des gefährdeten öffentlichen Interesses
aufgenommen worden.
5. Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfs. Als
Grundlage für die Einführung des gesetzlichen Quellenschutzes gibt
§ 1 die Wahrung des öffentlichen Wohls an. Der Begriff der
„Quelle“ umfaßt nicht bloß die natürliche, sondern auch die künstliche,
namentlich durch Bohrung erschlossene. Ob eine Quelle im Sinne
des § 1 als gemeinnützig anzusehen ist, wird auf Antrag von Be-
teiligten oder geeignetenfalls von Amts wegen durch die Minister für
Handel und Gewerbe, des Innern, für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten und der Medizinalangelegenheiten endgültig festgestellt. Die
getroffene Anordnung kann von den genannten Ministern gemeinsam
wieder aufgehoben werden (§ 2). In den §§ 3—18 des Entwurfs
wird der festzustellende Schutzbezirk behandelt.
Danach kann zunächst für eine gemeinnützige Quelle ein Bezirk
festgestellt werden, innerhalb dessen Bohrungen, Ausgrabungen und
sonstige Erdarbeiten, welche auf den „gewachsenen“ Boden, d. h. auf
den Teil der Erdrinde, der weder durch natürliche Einwirkungen,
z. B. Überschwemmungen, Dünenverwehung, Bergrutsch, Abwitterung
und dgl. noch durch künstliche Einwirkungen, z. B. Pflügen, Graben,
Aufschütten und dgl. aus seinem geologischen Zusammenhang gebracht
ist, einwirken, nur mit vorheriger Genehmigung des Oberbergamts
und zee Regierungspräsidenten vorgenommen werden dürfen (Schutz-
ezirk).