Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

412 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Großherzogtum Sachsen) den gesetz- 
lichen Schutz auf die kohlensauren Quellen ausgedehnt. 
Die Entscheidung darüber, ob eine Mineral= oder Thermalgquelle 
als gemeinnützig anzusehen ist, soll mit Rücksicht auf die grundlegende 
und weittragende Bedeutung, welche der fraglichen Entscheidung bei- 
wohnt, den 4 beteiligten Ressortministern übertragen werden. 
4. Diegesetzlichen Beschränkungen des Verfügungsrechts des 
Quelleneigentümers. Die Denkschrift führt hierzu folgendes aus: 
Wenn in der dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Art, ausgehend 
von dem an der Erhaltung der Mineralquelle beteiligten öffentlichen 
Interesse, mittelbar auch dem privaten Interesse des Quelleneigentümers 
ein weitgehender Schutz gewährt wird, so erscheint es andrerseits auch 
gerechtfertigt, dem letztern gewisse Beschränkungen in der Benutzung 
seines Quelleneigentums insoweit aufzuerlegen, als das öffentliche 
Interesse an der Erhaltung und bestimmungsmäßigen Benutzung einer 
gemeinnützigen Quelle auch durch das Verhalten des Quellenbesitzers 
selbst verletzt werden kann. Dies wird z. B. dann der Fall sein, 
wenn ein Quellenbesitzer durch sachwidrige Arbeiten den Bestand der 
eignen Quelle oder benachbarter gemeinnütziger Quellen anderer Be- 
sitzer gefährdet, oder wenn er die Quelle durch Mißbrauch oder Nicht- 
gebrauch oder durch Unterlassung der Herstellung der zu ihrem zweck- 
mäßigen Gebrauche erforderlichen Anlagen und Einrichtungen der 
öffentlichen Benutzung entzieht. Auch in dieser Richtung sind daher 
— nach dem Vorgange des französischen Gesetzes vom 15. Juli 1856 
— Vorschriften zur Wahrung des gefährdeten öffentlichen Interesses 
aufgenommen worden. 
5. Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfs. Als 
Grundlage für die Einführung des gesetzlichen Quellenschutzes gibt 
§ 1 die Wahrung des öffentlichen Wohls an. Der Begriff der 
„Quelle“ umfaßt nicht bloß die natürliche, sondern auch die künstliche, 
namentlich durch Bohrung erschlossene. Ob eine Quelle im Sinne 
des § 1 als gemeinnützig anzusehen ist, wird auf Antrag von Be- 
teiligten oder geeignetenfalls von Amts wegen durch die Minister für 
Handel und Gewerbe, des Innern, für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten und der Medizinalangelegenheiten endgültig festgestellt. Die 
getroffene Anordnung kann von den genannten Ministern gemeinsam 
wieder aufgehoben werden (§ 2). In den §§ 3—18 des Entwurfs 
wird der festzustellende Schutzbezirk behandelt. 
Danach kann zunächst für eine gemeinnützige Quelle ein Bezirk 
festgestellt werden, innerhalb dessen Bohrungen, Ausgrabungen und 
sonstige Erdarbeiten, welche auf den „gewachsenen“ Boden, d. h. auf 
den Teil der Erdrinde, der weder durch natürliche Einwirkungen, 
z. B. Überschwemmungen, Dünenverwehung, Bergrutsch, Abwitterung 
und dgl. noch durch künstliche Einwirkungen, z. B. Pflügen, Graben, 
Aufschütten und dgl. aus seinem geologischen Zusammenhang gebracht 
ist, einwirken, nur mit vorheriger Genehmigung des Oberbergamts 
und zee Regierungspräsidenten vorgenommen werden dürfen (Schutz- 
ezirk).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.