Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 108. Quellenschutz. 413 
Die Feststellung des Schutzbezirks erfolgt auf Antrag des Quellen- 
eigentümers durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts und des 
Regierungspräsidenten, welcher, wenn tunlich, auch die einer Anzeige 
und die einer Genehmigung bedürfenden Arbeiten anzugeben hat. 
Für benachbarte Quellen kann ein gemeinsamer Schutzbezirk festgestellt 
werden. Mit dem Antrage ist ein Lageplan, welcher die Lage der Quelle 
und die Grenzen des Schutzbezirks ergeben muß, einzureichen. Ist 
der Lageplan oder Schutzbezirk unzureichend, so kann der Antrag 
durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts und des Regierungs- 
präsidenten ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Andern- 
falls ist der Antrag nebst Lageplan in den betreffenden Gemeinden 
und Gutsbezirken 1 Monat jedermann zur Einsicht offenzulegen, zwecks 
Erhebung von Einwendungen und dies öffentlich bekannt zu machen. 
Nach Ablauf der Frist wird von Kommissaren des Oberbergamts oder 
des Regierungspräsidenten über etwaige Einwendungen an Ort und 
Stelle in einem Termine, zu dem der Quelleneigentümer, diejenigen 
Beteiligten, welche Einwendungen erhoben haben, sowie die Vorstände 
der Gemeinde= und Gutsbezirke und der Ortspolizeibehörde zu laden 
find, verhandelt. Die Verhandlungen werden dem Oberbergamt und 
dem Regierungspräsidenten vorgelegt, welche über den Antrag durch 
gemeinsamen Beschluß, welcher den vorerwähnten Beteiligten zuzu- 
stellen ist, entscheiden. Gegen den Beschluß steht binnen 1 Monat 
nach Zustellung des Beschlusses den Beteiligten die Beschwerde an die 
vier beteiligten Minister zu. Während schwebenden Verfahrens können, 
da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, vorläufige Anord- 
nungen von dem Oberbergamt und Regierungspräsidenten wegen der 
Arbeiten, zu denen die Genehmigung erforderlich ist, ergehen. 
Ergibt sich die Veranlassung zur Aufhebung eines Schutzbezirks, seie 
es daß die Quelle durch Veränderungen ihrer Bestandteile oder aus 
andern Gründen die Gemeinnützigkeit verliert, so wird die gemäß 
§ 2 Abs. 1 getroffene Anordnung von den zuständigen Ministern 
wieder aufzuheben sein. Ist dies geschehen, so haben die Beschluß- 
behörden den Schutzbezirk alsbald aufzuheben. 
Die infolge des Quellenschutzes zu gewährende Entschädigung wird 
in den §§ 19—27 des Entwurfs geregelt. Die für die Entschädigung 
maßgebenden Gesichtspunkte sind nach der Denkschrift folgende: 
Wenn auch der gesetzliche Schutz der gemeinnützigen Quellen seinen 
Ausgangspunkt in der Wahrung des gemeinen Wohles hat, so ent- 
hält er jedoch zugleich eine sehr wesentliche Förderung der privaten. 
Interessen des Quelleneigentümers und bringt auf der andern Seite 
für die Grundeigentümer durch die ihnen auferlegten Beschränkungen 
einen Vermögensschaden mit sich. Um jedoch eine Überlastung des 
Quelleneigentümers zu vermeiden, erklärt der Entwurf die Beschränkung 
der Entschädigungspflicht des Quelleneigentümers auf die dem Grund- 
eigentümer infolge des Quellenschutzes erwachsende wirkliche Vermögens- 
einbuße unter Ausschluß einer Ersatzpflicht in bezug auf den dem 
Grundstückseigentümer entgangenen Gewinn (§ 252 BGB.) für not- 
wendig, was auch dadurch innerlich gerechtfertigt sei, daß mit Rücksicht
	        
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