Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

420 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 (GS. S. 497) die Wegebaulast 
den Provinzialverbänden und Kreisen auferlegt hat, diesen eine ge- 
wisse Pauschalsumme überwiesen hat. Ferner hat sich als allgemeine 
Ülbung entwickelt, daß die politischen Gemeinden und Gutsbezirke für 
ihre Feldmark der Wegebaupflicht genügen, sofern nicht grundbesitzenden 
Wegeadjazenten eine öffentliche Wegebaupflicht obliegt. Die Wegebau- 
pflicht nicht chausseemäßiger Wege ist auch vielfach von Kommunal-= 
verbänden freiwillig übernommen worden. 
8§ 112. 4. Voransleistungen zum Wegeban. 
Eine besondere Regelung haben die Vorausleistungen zum 
Wegebau durch Gesetz vom 18. August 1902 (GS. S. 315) ge- 
funden.!) Danach kann, wenn ein öffentlicher Weg (nicht Privatwege, 
wohl aber städtische Straßen) oder eine Brücke, welche eine selbständige 
Verkehrsanlage bildet, infolge der Anlegung von Fabriken, Bergwerken, 
Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen, zu denen 
Eisenbahnen jedoch nicht gehören (OVG. E. Bd. 27 S. 229; v. Kamptz, 
Bd. 3 S. 277) vorübergehend, oder durch deren Betrieb dauernd in 
erheblichem Maße abgenutzt wird, auf Antrag derjenigen, deren Unter- 
haltungslast dadurch vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältnis 
dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit sie nicht durch die Erhebung 
von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeld gedeckt wird, ein an- 
gemessener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auf- 
erlegt werden (§ 1). Der Staat ist zur Stellung derartiger Anträge 
nur berechtigt, wenn er als Gutsherr in Betracht kommt, dagegen sind 
Provinzen und Kreise und zwar Stadt= und Landkreise antragsberechtigt 
(§ 3). Bei dauernder Abnutzung eines Weges kann für die Voraus- 
leistung ein Beitrag oder ein Beitragsverhältnis mit der Maßgabe 
festgesetzt werden, daß die Festsetzung solange gilt, bis der Beitrag oder 
das Beitragsverhältnis im Wege gütlicher Vereinbarung oder ander- 
weiter Festsetzung geändert ist. Mangels gütlicher Vereinbarung steht 
die Klage auf anderweite Festsetzung des Beitrags oder des Beitrags- 
verhältnisses beiden Teilen zu. Sie kann nur auf die Behauptung 
gestützt werden, daß die tatsächlichen Voraussetzungen, von welchen bei 
Festsetzung des Beitrags oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen 
ist, eine wesentliche Anderung erfahren haben (§ 4). Die zuständigen 
Behörden haben über die gestellten Anträge nach freiem richterlichen 
Ermessen zu entscheiden (§ 5). Über die Festsetzung von Voraus- 
leistungen entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf Klage 
des Wegebaupflichtigen in erster Instanz 
a) bei Wegen, welche von den Provinzialverbänden (Hessen-Nassau 
Bezirksverbänden) oder von den Kreisen unterhalten werden, bei Wegen 
in Stadtkreisen und in Städten von mehr als 100000 Einwohnern der 
Bezirksausschuß; 
) in allen übrigen Fällen der Kreisausschuß. 
1) Vgl. Germershausen, a. a. O. Bd. 1 S. 329 ff. 3. Aufl. Berlin 1907. 
Curtius, die Wegebauvorausleistungen in Preußen. Berlin 1901. v. Brauchitsch, 
Bd. 4. 15. Aufl. S. 34 ff. Berlin 1906.
	        
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