§ 113. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 425
präsidenten, oder, insofern der Genossenschaftsbezirk über die Grenze
einer Provinz hinausgeht, durch den Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten. Wird auch nur von einem der Berechtigten
widersprochen, so ist jedenfalls die landesherrliche Genehmigung
des Statuts erforderlich. Vorher aber ist, wenn es sich um eine
Schutzgenossenschaft (a) handelt, die Vertretung des Kreises bezw. der
Kreise, in welchem das Genossenschaftsgebiet gelegen ist, über das
Genossenschaftsstatut zu hören. Soll dagegen der Genossenschafts-
zweck auf die gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung der
Fischwasser ausgedehnt werden, so ist ein Beitragszwang gegen Wider-
sprechende nur bei der Binn nsischerei und nur dann statthaft, wenn
die Fischerei in den betreffenden Gewässern ausschließlich den Besitzern
der anliegenden Grundstücke zusteht, und der selbständige Fischereibetrieb
der einzelnen Besitzer mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Ge-
wässer im ganzen unvereinbar ist. In diesem Falle ist außerdem die
Zustimmung der Kreisvertretung zu dem Statut erforderlich, ehe das-
selbe der landesherrlichen Genehmigung unterbreitet werden darf.
Die Aussicht über die Fischereigenossenschaften (ZG. §8 100, 101)
steht dem Kreisausschusse zu. Behauptet die Genossenschaft, daß eine
im Aussichtswege getroffene Verfügung dem Statute oder dem Gesetze
widerspreche, so steht ihr innerhalb zwei Wochen der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. Wird die
Verpflichtung zur Teilnahme an den Genossenschaftslasten, oder das
Necht zur Teilnahme an den Aufkünften der gemeinschaftlichen
Fischereinutzung bestritten, so ist darüber der Genossenschaft Bescheid
zu erteilen, gegen welchen innerhalb zwei Wochen die Klage beim
Kreis-(Stadt-hausschusse stattfindet. Die Entscheidung des Kreis-
(Stadt-hausschusses ist vorläufig vollstreckbar.
f) Erlaubnisscheine. Wer die Fischerei in den Revieren
anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung,
bezw. des freien Fischfangs hinaus betreiben will, muß mit einem
den Vorschriften entsprechenden und beglaubigten Erlaubnisscheine
versehen sein, welchen er bei Ausübung der Fischerei zu seiner Legiti-
mation stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Aufsichts-
personals und der Lokalpolizeiverwaltung vorzuzeigen hat. Zur
Ausstellung eines Erlaubnisscheins sind nur der Fischereiberechtigte
und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt.
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirt-
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand
der Genossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten. Der
Erlaubnisschein muß auf die Person, auf ein oder mehrere bestimmt
bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum
dreier Jahre nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen
in Beziehung auf die Art und Zahl der Fanggeräte und die Zahl
der beim Fischfange zu verwendenden Fahrzeuge enthalten (88 11, 12
Fischereiges.). Die Zahl der auszustellenden Erlaubnisscheine (Legi-
timationsscheine) kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichts-
behörde bestimmt werden (Art. II des Ges. vom 30. März 1880