8 118. 1. Gesetliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 47
von Sand, Steinen, Schlamm usw. und jede anderweite, die Fort-
pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Loaichzeit der
vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen
der Vorflut und der Landeskultur gestatten. Die erforderlichen
Regulative für die Beaufsichtigung und den Schutz der Leichschon-
reviere werden von dem Bezirksausschusse erlassen (8G. § 98). Werden
Gewässer, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen würden,
oder in welchen dem Staat die ausschließliche Fischereigerechtigkeit
zusteht, oder in denen zufolge des Fischereigesetzes die Fischereigerechtig-
keit auf die politischen Gemeinden übergegangen ist, zu Schonrevieren
erklärt, so wird eine Entschädigung für die entzogene Auslbung der
Fischerei nicht gewährt. Ist es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung
des Fischbestandes notwendig, auch andere Gewässer in die Schon-
reviere aufzunehmen, so fallen die darauf ruhenden Fischereiberechtigungen
hinweg, und die Berechtigten haben Anspruch auf volle Entschädigung
aus Staatsmitteln, welche eventuell im Rechtswege festzustellen ist.
Durch Verfügung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten können Schonreviere, deren Beibehaltung nicht mehr erforder-
lich ist, aufgehoben werden. Rücksichtlich des Fischfangs treten in diesem
Falle die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein; insoweit jedoch für
Aufhebung der Berechtigungen eine Entschädigung aus Staatsmitteln
geleistet war, verbleibt die Fischereiberechtigung dem Staate.
1) Fischpässe (Gesetz vom 30. Mai 1874 8§8§ 35 ff.). Wer in
natürlichen Gewässern Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasser-
werke an Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische ungehindert
war, anlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen
und zu unterhalten. Über die Art der erforderlichen Einrichtung, ihre
Benutzung, sowie über die Zulässigkeit von Ausnahmen bestimmt die-
jenige Behörde, deren Genehmigung die auszuführenden Wasserwerke
bedürfen. Ebenso sind die Besitzer von Wehren 2c., durch welche der
Zug der Wanderfische ganz versperrt oder erheblich beeinträchtigt wird,
verpflichtet, die Gestellung von Fischpässen zu dulden, wenn die Anlage vom
Staat im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder die Fischereibe=
rechtigten die Anlage ausführen wollen, und der Bezirksausschuß (ZG.
§§ 98 Nr. 2) nach Anhörung der Stauberechtigten den Bauplan genehmigt
hat. Die Verpflichtung, Fischpässe anzulegen bezw. deren Anlegung
zu dulden, erstreckt sich jedoch nicht auf geschlossene Gewässer und
künstlich angelegte Wasserzüge, auf letztere auch insoweit nicht, als
etwa natürliche Gewässer unmittelbare Zubehörungen oder Teile des
künstlichen Wasserzuges bilden, ebensowenig endlich auf diejenigen
Wasserwerke, welche zum Schutze von Niederungen gegen die von
außen andringenden Fluten angelegt find oder angelegt werden. Zu
den von Staats wegen oder von den Fischereiberechtigten auszuführenden
Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden gegen volle, von
dem Unternehmer der Anlage zu gewährende Entschädigung abgetreten
werden. Auf das Verfahren und die Ermittelung der Entschädigung
finden die Vorschriften Anwendung, welche in Enteignungsfällen für
Zwecke der Vorflut Platz greifen. — In welchen Zeiten des Jahres