Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

436 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Weise bekannt zu machen, die Pachtbedingungen sind 2 Wochen 
öffentlich auszulegen. Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der 
Verpachtung und gegen die Pachtbedingungen während der Auslegungs- 
frist Einspruch beim Kreisausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirks- 
ausschuß erheben (§ 4). Für die Verpachtung gelten im übrigen 
folgende Bestimmungen: 
a) Die Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen i und (nach § 48 à 
des Tarifs zum Stempelsteuerges. vom 31. Juli 1895 GS. S. 413) 
zu versteuern (ME. vom 9. Mai 1897, MBl. S. 125). 
b) Die Verpachtung der Jagd auf demselben Jagdbezirke soll in der 
Regel im Interesse des Wildbestandes aus öffentlich rechtlichen Gründen 
nicht an mehr als drei Personen gemeinschaftlich erfolgen,?) jedoch 
darf dieselbe mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreifen 
des Bezirksausschusses, im Interesse der Jagdgenossenschaft auch an 
mehr als drei Jagdpächter oder an eine Jagdgesellschaft (Verein, 
Genossenschaft) von nicht beschränkter Mitgliederzahl vorgenommen 
werden. 
T) Weiterverpachtungen, d. h. Übertragungen eines laufenden Pacht- 
vertrages auf einen anderen Pächter bedürfen der Zustimmung des 
Verpächters und der Genehmigung des Kreis= bezw. Bezirksausschusses. 
d) Die Pachtzeit soll in der Regel auf mindestens 6 bis höchstens 
12 Jahre gelten, jedoch kann dieselbe mit Genehmigung des Kreis- 
bezw. Bezirksausschusses im Interesse der Jagdgenossenschaft bis auf 
3 Jahre herabgesetzt oder bis auf 18 Jahre erhöht werden. 
e) Die Verpachtung der Jagd an Nichtangehörige des Deutschen 
Reichs bedarf der Genehmigung der Jagdaufsichtsbehörde (§ 5). 
Der Pachtvertrag ist 2 Wochen lang öffentlich auszulegen, jeder 
Jagdgenosse kann Einspruch erheben (§ 6). Die Pachtverträge, die 
gegen die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen verstoßen, find 
nichtig. Streitigkeiten über die Frage der Nichtigkeit der Pacht- 
verträge zwischen dem Jagdvorsteher und Jagdpächter unterliegen der 
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren?), in erster Instanz zu- 
1) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juli 1905 abgeschlossenen 
Pachtverträge bleiben bis zu ihrem Ablaufe in Krast. Vxgl. EE. z. BGB. Art 170 ff. 
Mangels einer Bestimmung des Landesrechts kann allerdings auch ein formloser 
Jagdpachtvertrag nach BGB. gültig sein, da die §§ 581 Abs. 2 und 566 BGB. 
auf Jagdpachtverträge nicht anwendbar sind. Nur dies spricht das Reichsgericht 
in seiner Entscheidung Bd. 51 S. 280 aus. 
½) Unzulässig ist die Aufnahme einer Verpflichtung des Jagdpächters im Pacht- 
vertrage zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen, da in fraudem legis (ME. vom 
1. Mai 1853 und 15. Februar 1860, Ml. 1853 S. 152 und 1860 S. 29). Die 
Aufnahme einer Bestimmung im Jagdpachtvertrage, daß der Vertrag bei Nichtkündi- 
gung auf 12 Jahre verlängert sein soll, ist gesetzlich unzulässig. 
2) Die Zulässigkeit des Rechtsweges über die Frage, ob ein Jagdpachtvertrag. 
ungültig ist, weil die Form nicht beobachtet oder weil die Vertretung nicht in 
Ordnung sei, ist bereits vom preuß. Obertribunal in konstanter Rechtsprechung 
bejaht worden. (Vgl. Rehbein, Entsch. des vormaligen preußischen Or. Bd. 1 
S. 838 Anm.). Ebenso ist das Verwaltungsstreitverfahren unzulässig über einen 
Anspruch auf Zahlung der für die Dauer der Ausübung der Jagd auf einer 
Waldenklave zu entrichtenden Entschädigung nebst Verzugszinsen davon sowie über 
die Wirksamkeit der Kündigung eines Pachtverhältnisses bei Waldenklaven oder 
 
	        
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