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Jagdpolizei steht dem Landrat, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde
zu (Ges. vom 7. März 1850 §8 2, 7, 23 und §§ 12, 13, 16 des
Wildschadenges.). Die vorgedachten Behörden sind auch zu Straf-
verfügungen bei Jagdpolizeiübertretungen in Gemäßheit des Gesetzes
vom 23. April 1883 GS. S. 65 besag. Eine Polizeiverordnung,
welche die Jagd an Sonn= und Feiertagen überhaupt ver-
bietet, ist in den alten Provinzen rechtsungültig, da dieselbe über
die in den Vorschriften der Allerh. Kab. O. vom 7. Februar 1837
und § 366, 1 St G. gezogenen Grenzen hinausgehen würde. Dies
hat das KG. in seinem Urteil vom 20. Juni 1898 (DJZ. 99 Nr. 1
S. 22) angenommen. Es wird hierzu noch folgendes bemerkt:
„Wenn auch gewisse Arten der Jagdausübung mit Rücksicht auf
das damit verbundene Geräusch, die Art und den Ort der Ausübung
geeignet sind, eine Störung der Sonntagsfeier herbeizuführen, z. B.
Treib-, Holz= und Klapperjagden und Jagen während der Stunden
des Gottesdienstes, denen auch durch das Reskript vom 10. März 1818
(v. Kamptz Annal. II S. 249) und die Zirkularverf. der M. d. J. und
der Landw. Angel. vom 12. Juli 1852 (MBl. S. 17 ff.) entgegen-
getreten ist, so gibt es doch eine ganze Anzahl von Arten der Jagd-
ausübung, welche nicht geeignet sind, die Sonntagsfeier im allgemeinen
zu zerstören und das religiöse Gefühl zu verletzen, z. B. die Jagd
auf Anstand, Einzeljagd in größerer Entfernung von bewohnten
Orten, der Dohnenfang, die Schnepfensuche in großen Waldungen usw.
(ogl. Wagner, pr. Jagdgesetzgebung S. 149). Eine gänzliche Unter-
sagung der Jagd, unter welche auch die Ausübung der sogen. stillen
Jagd fallen würde, erscheint über die Absicht des Gesetzgebers hinaus-
gehend und als eine Beschränkung der persönlichen Freiheit des ein-
zelnen rechtsungültig."
Ist bereits auf Grund der in § 105 Nr. 1—3 erwähnten Ver-
hältnisse die Jagdpolizeibehörde, d. h. der Landrat, in Stadtkreisen
die Ortspolizeibehörde, im Wege der polizeilichen Verfügung ein-
eschritten, so sind gegen diese Anordnungen die Rechtsmittel gemäß
76 127ff. LVG. gegeben. Dies Vorgehen der Jagdpolizeibehörde
geschieht im öffentlichen Interesse und ist solange zulässig, als die
Beteiligten nicht selbst den Rechtsweg gemäß § 105 ZG. beschritten
haben. (Vgl. v. Brauchitsch, Verwaltungsges. Bd. 4 Anm. 42 zu § 7
Zusatz Jagdpolizeiges. 15. Aufl. S. 380).
§ 115. Jagdschein. 7
Hierfür ist jetzt maßgebend das Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895
(GS. S. 304) und Ausführungsverfügung vom 2. August 1895
(MBl. S. 231). Wer die Jagd ausübt, d. h. jagdbare wilde Tiere
aufsuchen und erlegen will (Johow, Jahrb. Bd. 20 S. C. 25), muß
einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein bei sich führen, und den
zur Prüfung berechtigten Beamten au deren Verlangen zur Einsicht-
1) Bgl. v. Brauchitsch, Die preuß. Verwaltungsges. Bd. 4, 15. Aufl. S. 498 ff.
und die dort angegebene Literatur.