Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

5 115. Jagdschein. 439 
Jagdpolizei steht dem Landrat, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde 
zu (Ges. vom 7. März 1850 §8 2, 7, 23 und §§ 12, 13, 16 des 
Wildschadenges.). Die vorgedachten Behörden sind auch zu Straf- 
verfügungen bei Jagdpolizeiübertretungen in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 23. April 1883 GS. S. 65 besag. Eine Polizeiverordnung, 
welche die Jagd an Sonn= und Feiertagen überhaupt ver- 
bietet, ist in den alten Provinzen rechtsungültig, da dieselbe über 
die in den Vorschriften der Allerh. Kab. O. vom 7. Februar 1837 
und § 366, 1 St G. gezogenen Grenzen hinausgehen würde. Dies 
hat das KG. in seinem Urteil vom 20. Juni 1898 (DJZ. 99 Nr. 1 
S. 22) angenommen. Es wird hierzu noch folgendes bemerkt: 
„Wenn auch gewisse Arten der Jagdausübung mit Rücksicht auf 
das damit verbundene Geräusch, die Art und den Ort der Ausübung 
geeignet sind, eine Störung der Sonntagsfeier herbeizuführen, z. B. 
Treib-, Holz= und Klapperjagden und Jagen während der Stunden 
des Gottesdienstes, denen auch durch das Reskript vom 10. März 1818 
(v. Kamptz Annal. II S. 249) und die Zirkularverf. der M. d. J. und 
der Landw. Angel. vom 12. Juli 1852 (MBl. S. 17 ff.) entgegen- 
getreten ist, so gibt es doch eine ganze Anzahl von Arten der Jagd- 
ausübung, welche nicht geeignet sind, die Sonntagsfeier im allgemeinen 
zu zerstören und das religiöse Gefühl zu verletzen, z. B. die Jagd 
auf Anstand, Einzeljagd in größerer Entfernung von bewohnten 
Orten, der Dohnenfang, die Schnepfensuche in großen Waldungen usw. 
(ogl. Wagner, pr. Jagdgesetzgebung S. 149). Eine gänzliche Unter- 
sagung der Jagd, unter welche auch die Ausübung der sogen. stillen 
Jagd fallen würde, erscheint über die Absicht des Gesetzgebers hinaus- 
gehend und als eine Beschränkung der persönlichen Freiheit des ein- 
zelnen rechtsungültig." 
Ist bereits auf Grund der in § 105 Nr. 1—3 erwähnten Ver- 
hältnisse die Jagdpolizeibehörde, d. h. der Landrat, in Stadtkreisen 
die Ortspolizeibehörde, im Wege der polizeilichen Verfügung ein- 
eschritten, so sind gegen diese Anordnungen die Rechtsmittel gemäß 
76 127ff. LVG. gegeben. Dies Vorgehen der Jagdpolizeibehörde 
geschieht im öffentlichen Interesse und ist solange zulässig, als die 
Beteiligten nicht selbst den Rechtsweg gemäß § 105 ZG. beschritten 
haben. (Vgl. v. Brauchitsch, Verwaltungsges. Bd. 4 Anm. 42 zu § 7 
Zusatz Jagdpolizeiges. 15. Aufl. S. 380). 
§ 115. Jagdschein. 7 
Hierfür ist jetzt maßgebend das Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895 
(GS. S. 304) und Ausführungsverfügung vom 2. August 1895 
(MBl. S. 231). Wer die Jagd ausübt, d. h. jagdbare wilde Tiere 
aufsuchen und erlegen will (Johow, Jahrb. Bd. 20 S. C. 25), muß 
einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein bei sich führen, und den 
zur Prüfung berechtigten Beamten au deren Verlangen zur Einsicht- 
1) Bgl. v. Brauchitsch, Die preuß. Verwaltungsges. Bd. 4, 15. Aufl. S. 498 ff. 
und die dort angegebene Literatur.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.