Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

440 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
nahme vorzeigen (Johow, Jahrb. Bd. 13 S. 347). Welche Tiere 
jagdbar sind, bestimmt jetzt das Wildschongesetz § 116 dieses Buchs. 
Unerheblich für die Verpflichtung der Lösung des Jagdscheins ist, ob 
das Wild auf einem offenen oder auf einem vollständig eingefriedeten 
Terrain erlegt werden soll und ob der Jäger sich eines Gewehres be- 
dient oder ob er die Jagd mit Schlingen, Netzen, Fallen u. dgl. aus- 
üben will, (Goltdammers Arch. f. Strafr. 22 S. 667), auch zum Fang 
der Krammetsvögel, da diese jetzt überall jagdbar sind. (§ 1 des 
Wiluschongesetes Mitwirkung bei einer Treibjagd hat für den Teil- 
nehmer die Lösung eines Jagdscheines zur Voraussetzung. Die Jagdschein- 
lösung ist nicht erforderlich, wenn jemand nur Handlangerdienste bei 
der Jagdausübung leistet, Wild fortschafft u. dgl. m. (Johow, Jahrb. 18 
S. 280). Zuständig für die Erteilung des Jagdscheines ist der Land- 
rat (Oberamtmann), in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde desjenigen 
Kreises, in welchem der den Jagdschein Nachsuchende seinen Wohnstitz 
hat oder zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. Personen, welche 
weder Angehörige eines deutschen Bundesstaats sind, noch in Preußen 
einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die Bürgschaft einer 
Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, erteilt werden. Die 
Erteilung erfolgt durch die für den Bürgen zuständige Behörde. Der 
Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf Grund des Gesetzes oder 
wegen Ubertretung sonstiger jagdpolizeilicher Vorschriften gegen den 
Iasysceinempfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungs- 
osten. 
Den Gerichten steht eine Prüfung der Frage, ob die zuständige Be- 
hörde den Jagdschein erteilt hat, nicht zu. (Goltdammer, Arch. 17 
S. 429 und Oppenhoff, Rechtspr. 10 S. 224). 
Eines Jagdscheines bedarf es nicht zum Ausnehmen von Kiebitz- 
und Möveneiern, zu Treiber= und ähnlichen bei der Jagdausübung 
geleisteten Diensten, zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf 
Ermächtigung der Aufsichts= oder Jagdpolizeibehörde in den gesetzlich 
vorgesehenen Fällen. Der Auftrag oder die Ermächtigung vertritt die 
Stelle des Jagdscheines. Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang 
der Monarchie. Er wird in der Regel auf ein Jahr ausgestellt (Jahres- 
jagdschein). Personen, welche die Jagd nur vorübergehend ausüben 
wollen, kann jedoch ein auf drei einander folgende Tage gültiger Jagd- 
schein (Tagesjagdschein) ausgestellt werden (§ 3). Der Jahresjagd- 
schein kostet 15 M., Tagesjagdschein 3 M., für Außerdeutsche ersterer 
40 M., letzterer 6 M. Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind 
befreit Staatsforstbeflissene. Der Jagdschein muß versagt werden Per- 
sonen, a) von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres 
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist (Ver- 
sagungsgründe, die hierher gehören, sind auch geistige Beschränktheit 
und Schwerhörigkeit, OVMG. E. vom 6. Mai 1801 in PVBl. 22 S. 568; 
OVG. E. vom 3. Februar 1902 PVBl. 13 S. 23), b) Personen, 
welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder 
welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; c) Personen, welche in den 
letzten 10 Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wieder- 
  
 
	        
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