Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 117. Wildschongesetz. § 118. Wildschaden. 143 
t) Drosseln (Krammetsvögel) vom 1. Januar bis 20. September. 
Die im vorstehenden als Anfangs= und Endtermine der Schonzeiten 
bezeichneten Tage gehören zur Schonzeit. Vorstehende Vorschriften über 
Schonzeiten finden auf das Fangen oder Erlegen von Wild in einge- 
friedigten Wildgärten keine Anwendung (8 2). 
Aus Rücksichten der Landeskultur oder der Jagdpflege kann der 
Landwirtschaftsminister den Abschuß weiblichen Elchwildes für die Zeit 
vom 16.—30. September gestatten. Aus denselben Gründen können 
durch Beschluß des Bezirksausschusses 
a) der Anfang und der Schluß der Schonzeiten für die in § 2 
unter m—o genannten Wildarten und der Schluß der Schonzeit für 
Rehböcke anderweit, jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach den dort 
bestimmten Zeitpunkten festgesetzt, 
b) das Ende der Schonzeit für Drosseln (Krammetsvögel) bis 
30. September einschließlich hinausgeschoben, 
IP) die Schonzeiten für Dachse und wilde Enten eingeschränkt oder 
gänzlich aufgehoben sowie für Rehkälber und Biber verlängert oder 
auf das ganze Jahr ausgedehnt werden (8§ 3). 
Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare Tiere oder 
Kaninchen fangen können, ist verboten (§ 4). Kiebitz= und Möveneier 
dürfen nur bis 30. April einschließlich gesammelt werden. Durch Be- 
schluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum 10. April 
zurückverlegt oder für Möveneier bis zum 15. Juni einschließlich ver- 
längert werden. Das Sammeln der Kiebitz= und Möveneier darf von 
anderen Personen als dem Jagdberechtigten nur in dessen Begleitung 
oder mit dessen schriftlich erteilter Erlaubnis, welche der Sammelnde 
bei sich zu führen hat, vorgenommen werden. Eier oder Junge von 
anderem jagdbaren Federwild auszunehmen, ist auch der Jagdberechtigte 
nicht befugt, mit Ausnahme derjenigen Eier, welche ausgebrütet werden 
sollen. Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu wissenschaftlichen oder 
zu Lehrzwecken benutzt werden sollen, bedarf es der Genehmigung der 
Jagopolizeibehörde 8 5). Die Versendung von Wild darf nur unter 
Beifügung eines Ursprungsscheins erfolgen. Wer während der Schon- 
zeit Wild erlegt oder einfängt, wird mit Geldstrafe von 150 M. 
(1 Stück Elchwild, Rotwild), 100 M. (1 Stück Damwild, Biber), 
60 M. (1 Stück Rehwild), 30 M. (1 Stück Auerwild, Trappe, 
Schwan), 10 M. (1 Hase, 1 Birk= und Haselwild, 1 Schnepfe, 
1 Fasan), 5 M. (1 Rebhuhn, 1 schottischer Moorhahn, 1 Wachtel, 
1 wilde Ente), 2 M. (1 Drossel, Krammetsvogel) bestraft. 
8& 118. Wildschaden. 
Das preußische Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 schließt in 
§ 25 grundsätzlich einen Wildschadenersatz aus, indem es davon aus- 
geht, daß der Eigentümer des durch Wild beschädigten Grundstücks 
rechtlich in der Lage ist, sich gegen die von dem Wilde drohenden 
Gefahren mit allen Mitteln, namentlich durch Ausübung der Jagd zu 
schützen. Diese Voraussetzung traf jedoch da nicht zu, wo Jagyd- 
gerechtigkeiten auf fremdem Grund und Boden bestanden. Ferner 
  
  
 
	        
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