Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 120. 3. Schutzmittel gegen Wildschaden und Abwehrungsmaßregeln. 449 
mit den Bestimmungen der §§ 23, 24 des Jagdpolizeigesetzes. Nach 
diesen Vorschriften des Jagdpolizeigesetzes ist auf Antrag der beschädigten 
Grundbesitzer, wenn die in der Nähe von Forsten gelegenen Grundstücke, 
welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche 
Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des 
sie umschließenden Waldes überlassen ist (§ 7), erheblichen Wildschäden 
durch das aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, der Landrat 
befugt, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die 
Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum 
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser 
Aufforderung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, 
so kann der Landrat den Grundbesitzern selbst die Genehmigung er- 
teilen, das auf die Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte 
Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehrs 
zu töten. Das Nänliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grund- 
stücke, auf welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld= und 
Gartenkultur schädlichen Menge vermehren, in betreff dieser Tiergattung. 
Dieser Genehmigung bedarf es im allgemeinen nicht mehr, da nach 
§ 15 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 wilde Kaninchen 
dem freien Tierfange unterliegen, mit Ausschluß des Fangens mit 
Schlingen. Die Genehmigung würde jedoch auch jetzt noch erforderlich 
sein, wenn der Grundbesitzer Grundstücke zum Zwecke der Jagd von 
Kaninchen betreten will, auf denen ein anderer jagdberechtigt ist (St G. 
§ 368 Nr. 10), oder wenn er dabei Schlingen verwenden will (RG. 
E. in Strafs. vom 19. Oktober 1893 im JMhl. S. 351 und R. 
E. in Strafs. Bd. 26 S. 266). 
Wird gegen die Verfügung des Landrats bei dem Bezirksausschusse 
Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere bis zur höheren Entscheidung 
interimistisch gültig. Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen 
Genehmigung des Landrats erlegte oder gefangene Wild muß aber 
gegen Bezahlung des in der Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagd- 
pächter überlassen und die desfallsige Anzeige binnen 24 Stunden 
erstattet werden (§ 23 Jagdpolizeiges.). Auch der Besitzer einer solchen 
Waldenklave, auf welcher die Jagd nach § 7 des Jagdpolizeigesetzes 
gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück erheblichen 
Wildschäden ausgesetzt ist, und der Besitzer des umgebenden Waldjagd- 
reviers der Aufforderung des Landrats, das vorhandene Wild selbst während 
der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern be- 
rechtigt, daß ihm der Landrat nach vorhergegangener Prüfung des Be- 
dürfnisses und auf die Dauer desselben die Genehmigung erteile, das auf 
die Enklave übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, nament- 
lich auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu töten. In diesem Falle 
verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigentum des Enklavenbesitzers. 
In den in den §§ 23 und 24 gedachten Fällen vertritt die von dem 
Landrate zu erteilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins. 
Besondere Schutzvorschriften gegen Schwarzwild enthält das Wild- 
schadengesetz vom 11. Juli 1891 in § 14. Danach darf Schwarzwild 
nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht aus- 
Altmann, Handbuch der Verfassung II. 29
	        
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