450 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
brechen kann. Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grunbbesitzer
oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf
jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aussichtsbehörde
kann die Benutzung von Schießwaffen für eine bestimmte Zeit gestatten.
Die Aufsichtsbehörde hat außerdem zur Vertilgung uneingefriedigten
Schwarzwildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizei-
jagden, sei es durch andere geeignete Maßregeln oder Auflagen an
die Jagdberechtigten des Bezirks und der Nachbarforsten (§ 14). Ferner
kann die Aufsichtsbehörde die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen-
und Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel unter Beachtung des Vogel-
schutzgesetzes vom 22. März 1888 (s. Bd. 1 dieses Buches § 128
S. 383) und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden an-
richten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen. Der Jagd-
berechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Tiere, soweit sie seinem
Jagdrechte unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden.
Die Ermächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheins. Sie darf Personen,
welchen der Jagdschein versagt werden muß, nicht erteilt werden und
ist widerruflich (§ 16 Wildschadenges. vom 11. Juli 1891). Gegen die
Anordnung oder Versagung obiger Maßregeln seitens der Aufsichtsbehörde
(des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, in Hohenzollern
des Oberamtmanns) ist nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß, in
Hohenzollern an den Regierungspräsidenten, und gegen deren Ent-
scheidung die Beschwerde zulässig, welche an den Minister des Innern
und den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten geht.
8 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aus-
übung des Jagdrechts.
Der unter dem 30. Dezember 1906 dem Hause der Abgeordneten auf
Grund Allerh. Ermächtigung vom 13. Dezember 1906 zugegangene Gesetz-
entwurf, betreffend die Ausübung des Jagdrechts, hat folgenden Inhalt:
Der Grundgedanke des Entwurfs geht dahin, daß die Jagd nur
auf Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Diese Jagdbezirke können
sein: Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke,
die — abgesehen von den unvermeidlichen Ausnahmen — eine Mindest-
größe von 75 ha im Zusammenhange haben. Soweit der eigene
Grundbesitz diesem Erfordernis entspricht, ist sein Eigentümer zur
eigenen Ausübung des Jagdrechts besugt Eigenjagdbezir 88 2
und 5). Im übrigen findet eine gemeinsame Ausübung der Jagd in
gemeinschaftlichen Jagdbezirken statt (88 6 ff.).
Demgemäß bestimmt § 1 des Entwurfs:
Das Jagdrecht darf nur ausgeübt werden auf Jagdbezirken (Eigen-
jagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken) und auf Grundflächen,
die Eigenjagdbezirken angeschlossen oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken
zugelegt sind.
1) Obiger Entwurf ist inzwischen Gesetz geworden und als „Jagdordnung“
vom 15. Juli 1907 (GS. S. 207) für den ganzen Umfang der Monarchie, mit
Ausschluß der Provinz Hannover, der hohenzollernschen Lande und der Insel
Helgoland, zur Veröffentlichung gelangt.