Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

452 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
ihrer Form tatsächlich nicht möglich ist, doch einen eigenen Jagdbezirk 
bilden und mithin nicht zum gemeinsamen Jagdbezirk gehören, sondern 
diesen unterbrechen. Praktische Bedeutung hat die Frage gewonnen 
beim Nordostseekanal. Hier hat das OVG. entschieden, daß der Kanal 
selbst und die einen Teil von ihm bildenden Böschungen, weil sie in 
der Hauptsache land= und forstwirtschaftlich nicht nutzbar sind, sondern 
einem anderen Zwecke dienen, nicht einen eigenen Jagdbezirk bilden, 
wohl aber die Landstreifen, welche neben den Böschungen sich längs. 
des Kanals in einer Breite von oft nur wenigen Metern hinziehen. 
Die Entscheidung darüber, ob dieser Fall vorliegt, oder ob ein Grund- 
stück als eingefriedigt im Sinne der Ziffer 1 anzusehen ist, soll nach 
§ 2 Abs. 2 des Entwurfs der Jagdpolizeibehörde zustehen, und gegen 
deren Bescheid nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß, welcher 
endgültig entscheidet (nachgebildet dem § 103 Abs. 2 des Zuständig- 
keitsgesetzes vom 1. August 1883), stattfinden. Die Entscheidung der 
Jagdpolizeibehörde soll nur auf Anrufen eines der Beteiligten erfolgen. 
Die früher nötige Vorentscheidung des Landrats (§ 2 zu b des 
preußischen Jagdpolizeiges.), welche diesem eine oft zeitraubende Arbeit 
verursachte, oft auch in Fällen, wo gar kein Streit bestand, ist als 
überflüssig in Wegfall gekommen. 
Das Recht zur eigenen Jagdausübung steht schlechthin dem Eigen- 
tümer zu. In der Befugnis des Eigentümers zur Ausübung des 
Jagdrechts liegt das Recht, die Jagd selbst oder durch Angestellte 
auszuüben, sie ruhen zu lassen oder zu verpachten. Diese Befugnis 
findet ihre nähere Regelung, je nachdem es sich um die Jagdausübung 
durch angestellte Jäger oder durch mehrere Eigentümer handelt. 
Wenn der Eigenjagdberechtigte auf die Bildung eines Jagdbezirks 
verzichtet, sollen seine Grundflächen, ebenso wie die sonstigen Grund- 
stücke des Gemeindebezirks zur Bildung des gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirks nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verwandt werden. 
Der Eigentümer hat dieselbe Stellung, wie die übrigen Grundbesitzer, 
die nicht zur Bildung eines eigenen Jagdbezirks befähigt sind, und 
zwar im Geltungsbereich des Gesetzes, betreffend die Verwaltung 
gemeinschaftlicher Jagdbezirke vom 4. Juli 1905 GS. S. 271, die 
Rechte eines Jagdgenossen. Damit bei der Nutzung des gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirks durch Verpachtung mit festen Verhältnissen gerechnet 
werden kann, soll der Verzicht nicht beliebig zurückgezogen werden können, 
sondern für längere Zeit und auch für den Rechtsnachfolger bindend 
sein. Der Verzicht ist, wenn die Jagdausübung auf den Grundflächen 
verpachtet wird, für die Dauer der Pachtverträge bindend und gilt als 
fortbestehend, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor deren Ablauf 
zurückgenommen wird; er bindet auch den Rechtsnachfolger (§ 3 
Abs. 2 des Entw.). Besteht an einem Grundstück ein erbliches oder 
zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht oder ein Nießbrauch, so tritt 
an die Stelle des Eigentümers der Nutzungsberechtigte (§ 3 Abs. 3 
des Entw.). Früher schwankte die Praxis gegenüber dem Nießbraucher 
(OVG. E. vom 11. Dezember 1882 E. Bd. 9 S. 149 und E. vom 
18. März 1895 E. Bd. 28 S. 319). 
  
 
	        
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