Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

9 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betr. die AusÜbung der Jagd. 453 
Hest ein Eigenjagdbezirk im Miteigentum von mehr als drei Personen, 
so darf die Ausübung des Jagdrechts nur von höchstens dreien der Mit- 
eigentümer erfolgen. Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Komman- 
ditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung dürfen das Jagdrecht auf Eigenjagd- 
bezirken nur durch Verpachtung oder durch höchstens drei angestellte Jäger 
ausüben oder sie müssen es ruhen lassen (§ 4 des Entw.). Diese 
Bestimmung entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht (vgl. z. B. 
§ 3 des preußischen Jagdpolizeigesetzes, wo jedoch bei Ausübung der 
Jagd durch angestellte Jäger nur einer zugelassen ist). Als Jäger 
dürfen nur solche großjährige Männer angestellt werden, gegen 
welche keine Tatsachen vorliegen, die nach den §§ 6 und 7 des Jagd- 
scheingesetzes vom 31. Juli 1895 die Versagung des Jagdscheins 
rechtfertigen (§ 5 des Entw.). Diese Bestimmung ist nachgebildet 
dem 8§ 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1905. 
Der Entwurf schlägt bezüglich der gemeinschaftlichen Jagdbezirke 
für die Zukunft vor, daß nur solche zuzulassen sind, welche im Zu- 
sammenhange die Mindestgröße von 75 ha haben (Ausnahmen § 11), 
kleinere Trennstücke aber anderen Jagdbezirken zuzulegen sind. Demnach 
bilden nach § 6 des Entwurfs alle Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-) 
bezirks, welche nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zu- 
sammenhange wenigstens 75 ha umfassen, kraft Gesetzes den gemein- 
schaftlichen Jagdbezirk. Hiermit ist gesagt einmal, daß nur solche 
Flächen, die im Zusammenhange wenigstens 75 ha groß sind, hierzu 
gehören, und zweitens, daß wenn die Feldmark aus mehreren von einander 
getrennt liegenden Teilen besteht, von denen jeder im Zusammenhang 
75 ha groß ist, diese zu demselben Jagdbezirk gehören. Bei der 
Berechnung der Mindestgröße von 75 ha werden alle Grundflächen 
der Gemeindeflur mitgezählt, also nicht nur diejenigen, welche land- 
oder forstwirtschaftlich benutzbar sind, sondern auch die übrigen Land- 
und Wasserflächen, wie die Ortslage, Wege, Schienenwege und Eisen- 
bahnkörper, Strandflächen, die schiffbaren Flüsse und Kanäle, Wasser- 
flächen, die lediglich gewerblichen Zwecken dienen, die an Wegen, 
Eisenbahnen und Kanälen führenden Streifen, die zur Bildung von 
Eigenjagdbezirken untauglich sind und zwar auch dann, wenn die 
Jagd aus irgendwelchen Gründen auf ihnen nicht ausgeübt werden darf. 
Um die Bildung passender, gut abgerundeter Jagdbezirke zu ermög- 
lichen und damit auch auf eine Steigerung der Pachterträge hinzu- 
wirken, ist die Bildung mehrerer selbständiger gemeinschaftlicher 
Jagdbezirke zulässig, von denen aber keiner weniger als 150 ha im 
Zusomnenhang umfassen darf. Auch können die zur Bildung eines 
gemeinschaftlichen Jagdbezirks geeigneten Grundflächen eines Gemeinde- 
(Guts-hbezirks oder Teile von ihnen mit gleichartigen, in räumlichem 
Zusammenhange mit ihnen stehenden Grundflächen eines oder mehrerer 
anderer Gemeinde-(Guts-bezirke oder den Teilen solcher zu gemein- 
schaftlichen, im Zusammenhang wenigstens 75 ha umfassenden Jagd- 
bezirken vereinigt werden. 
Um eine gewisse Ständigkeit für die vereinigten Jagdbezirke zu 
 
	        
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