Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

454 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
schaffen, worauf besonders wegen ihrer Verpachtung Wert gelegt 
wird, bestimmt § 6 Abs. 4 des Entwurfs, daß die Zerlegung eines 
Gemeinde-(Guts-hbezirks in mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke und 
die Bildung gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus mehreren ganzen 
Gemeinde-(Guts-sbezirken oder aus Teilen solcher auf keinen kürzeren 
Zeitraum als auf 6 Jahre erfolgen darf, und daß, wenn eine Ver- 
pachtung der Jagd in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke stattfindet, 
diese wenigstens fur die Dauer des Jagdpachtvertrages gilt. 
Diejenigen Grundflächen, welche nach §S 2 und 6 zu einem Eigen- 
oder zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht gehören, werden an- 
grenzenden Eigenjagdbezirken angeschlossen (§§ 8 u. 10) oder angrenzen- 
den gemeinschaftlichen Jagdbezirken zugelegt (6§ 9 Abs. 1 des Entw.), 
auch können aus ihnen besondere, im Zusammenhang wenigstens 75 ba 
umfassende gemeinschaftliche Jagdbezirke gebildet werden (§ 9 Abs. 2 
des Entw.). Ausnahmsweise ist ferner die Zulegung zu einem getrennt 
liegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder die Bildung von Eigen- 
oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken, die weniger als 75 ha im Zu- 
sammenhang groß sind, statthaft (§ 11) (§ 7 des Entw.). 
Zunächst soll bezüglich der im § 7 aufgeführten Grundstücke dem 
anschließenden Eigenjagdbesitzer die Möglichkeit der Anpachtung gegeben 
werden. Deshalb bestimmt § 8 des Entwurfs: Werden die Grundflächen 
ganz oder größtenteils von demselben Eigenjagdbezirk umschlossen, so 
sind sie zunächst dem Inhaber des letzteren zum pachtweisen Anschluß 
an den Eigenjagdbezirk gegen eine den Eigentümern der Grundflächen 
nach dem vollen Werte der Jagdnutzung zu bemessende Entschädigung 
anzubieten. Wenn im Falle des § 8 auf den Anschluß verzichtet wird, 
oder eine Einigung über den Pachtpreis nicht zustande kommt, des- 
gleichen, wenn ein Eigenjagdbezirk sie nicht ganz#oder größtenteils umschließt, 
find die Grundflächen einem angrenzenden, gemeinschaftlichen Jagdbezirk 
zuzulegen. Auch kann aus ihnen zusammen mit angrenzenden gleich- 
artigen (Abs. 1) Grundflächen eines anderen Gemeinde-(Guts-bezirks 
ein besonderer gemeinschaftlicher, im Zusammenhang wenigstens 75 ha 
umfassender Jagdbezirk gebildet werden (89 Entcn Nur wenn kein 
gemeinschaftlicher Jagdbezirk, — aber verschiedene Eigenjagdbezirke 
angrenzen (aber nicht umschließen), und die Bildung eines besonderen 
gemeinschaftlichen Jagdbezirks nicht erfolgt, sind die Grundflächen dem 
Inhaber eines der angrenzenden, nicht ganz oder größtenteils um- 
schließenden Eigenjagdbezirke zum pachtweisen Anschluß an den Eigen- 
jagdbezirk gegen eine den Eigentümern der Grundflächen nach dem 
vollen Werte der Jagdnutzung zu bemessende Entschädigung anzubieten 
(§ 10 Entw.). Wenn im Falle des § 10 auf den Abschluß verzichtet 
wird, oder eine Einigung über den Pachtzins nicht zu stande kommt, 
sind die Grundflächen einem getrennt liegenden gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirk zuzulegen. Auch kann aus ihnen — allein oder in Verbindung 
mit gleichartigen Grundflächen eines anderen Gemeinde-(Guts-bezirks 
— ein selbständiger, nicht 75 ha umfassender gemeinschaftlicher Jagd- 
bezirk und, wenn sie nur einem Eigentümer gehören oder im Mit- 
eigentum mehrerer stehen, ein Eigenjagdbezirk gebildet werden. Das-
	        
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