Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

460 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
kann auch von der Anwendung des Ortsstatuts abzesehen werden. 
Die Entscheidung ist in das Ermessen der Polizeibehörde gestellt, 
welche vor allem im Wege der Verhandlungen mit dem Eigentümer 
einen Ausgleich der etwa vorhandenen gegensätzlichen Interessen zu 
erreichen suchen wird. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Er- 
wägungen bestimmt 8 2: Für eine geschlossene Ortschaft kann durch 
Ortsstatut bestimmt werden, daß an Straßen und Plätzen oder in 
der Nähe von Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Be- 
deutung die Errichtung von Bauten oder die Vornahme von Verän- 
derungen an bestehenden Gebäuden, sofern durch sie die Eigenart des 
Orts= und Straßenbildes beeinträchtigt werden würde, durch polizei- 
liche Verfügung verboten werden kann. Wenn durch die infolge des 
Verbots notwendig werdenden Anderungen des Bauentwurfs die Kosten 
der Ausführung wesentlich vermehrt werden, so kann von der An- 
wendung des Ortsstatuts abgesehen werden. 
Da die Ausarbeitung des Ortsstatuts oft mit besonderen Schwierig= 
keiten verbunden sein wird, da es gilt, durch dasselbe den allgemeinen 
Interessen der Gemeinde und zugleich den geschichtlichen und ästhe- 
tischen Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen, ist im § 3 
des Gesetzentwurfs vorgeschrieben, daß bei der Aufstellung des Ent- 
wurfes für das Ortsstatut Sachverständige zu hören sind. Die Sach- 
verständigenkommission hat hierhei nur beratende Stimme. Außerdem 
bedarf das Ortsstatut der Bestätigung des Bezirksausschusses, für 
die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf und 
Wilmersdorf liegt die Bestätigung des Statuts dem Oberpräsidenten 
ob. Nach erfolgreicher Bestätigung ist das Statut in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen. 
Zwecks Wahrung der Rechte der Gemeinde bei der Durchführun 
des ortsstatutarischen Verbotes schreibt § 4 des Entwurfs vor, dat 
die Polizeibehörde, ehe sie eine Verfügung in den vom Ortsstatut 
betroffenen Fällen erläßt, dem Gemeindevorstand Gelegenheit zur 
Außerung zu geben hat. Die Polizeibehörde ist an die Entschließung 
des Gemeindevorstandes nicht gebunden; um für den letzteren aber 
die Möglichkeit zu schaffen, seine abweichende Auffassung weiter zur 
Geltung zu bringen, ist ihm die förmliche Beschwerde an die Auf- 
sichtsbehörde innerhalb 2 Wochen gegeben worden. Das Interesse 
der Gemeinde an der Erhaltung des Orts= oder Straßenbildes kann 
nur dann gefährdet sein, wenn von der Polizeibehörde die Erlaubnis 
zur Vornahme einer Bauausführung oder zur Veränderung eines 
vorhandenen Gebäudes entgegen dem Gutachten des Gemeindevorstandes 
erteilt wird. Deshalb ist das Recht der Anfechtung auf diesen Fall 
beschränkt. Um aber zu vermeiden, daß während des Verfahrens der 
Eigentümer mit Zustimmung der Polizeibehörde sein Vorhaben aus- 
führt und eine vollendete Tatsache schafft, ist der Beschwerde auf- 
schiebende Wirkung beigelegt. Vorstehende Erwägungen gibt der § 4 
des Entwurfs wieder, welcher lautet: 
In den von dem Ortsstatut (§ 2) betroffenen Fällen sind polizei- 
liche Verfügungen, durch welche die Bauerlaubnis erteilt oder auf 
 
	        
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