470 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
bau der Straße dem einzelnen Anlieger tatsächlich Vorteil bringt (O#W.
E. Bd. 37 S. 34 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 103).
2. Die Verlängerung einer schon bestehenden Straße. Hier wird
ebenfalls auf einer Fläche, wo bisher eine Straße noch nicht bestand,
eine solche neu angelegt. Für beide Fälle ist gemeinsam ein weiteres
Erfordernis aufgestellt: Die Straße muß zur Bebauung bestimmt sein.
Vgl. Friedrichs, Straßenanlegungsgesetz Bem. 2 zu § 15.
3. Der Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen
und Straßenteilen. In diesem Falle handelt es sich zwar auch um
neue Straßen, wie in den beiden ersten Fällen, aber nicht um nen
anzulegende, sondern neu angelegte, so daß hierunter sowohl die erst
teilweise fertig gestellten als auch die bereits völlig ausgebauten Straßen
fallen. Bei beiden Arten kann die Erstattung der von der Gemeinde
vor Erlaß des Gesetzes aufgewendeten Kosten, bei der ersteren außer-
dem die Fertigstellung der Straße oder der Ersatz der dazu erforder-
lichen u endungen beansprucht werden. Vgl. Friedrichs I. c. Bem.
zu § 15.
Wird die Straße von einem Unternehmer angelegt, so hat die
Rechtsprechung sowohl des Oberverwaltungsgerichts (OVG. E. Bd. 26
S. 78, Bd. 35 S. 78 in v. Kamptz Bd. 2 S. 50, Erg. Bd. 1 S.
107; OVG. E. Bd. 40 S. 103) als auch des Reichsgerichts (R. E.
in Zivils. Bd. 51 S. 322) in konstanter Praxis angenommen, daß
in diesem Falle Beiträge zu den Herstellungskosten von den Anliegern
nicht verlangt werden können. Eine andere Frage ist es, ob nicht auf
Grund besonderer vertraglicher Abmachungen bezw. ortsstatutarischer
Bestimmungen (Bgl. Berliner Ortsstatut II vom 9. Oktober 1906 B An-
lage und Unterhaltung neuer Straßen durch Unternehmer §§ 13—15)
die Unternehmer verpflichtet sind, die erforderlichen Kosten der Frei-
legung und ersten Einrichtung zu tragen bezw. der Stadtgemeinde zu
erstatten. Letzteres ist selbstverständlich zulässig. Auch durch Ge-
währung von geldwerten Zuwendungen an den Unternehmer erlangt
die Gemeinde nicht die Befugnis, die Anlieger zur Erstattung von
Kosten für Arbeiten heranzuziehen, die von dem Unternehmer aus-
geführt worden sind. Die Gemeinde kann Anliegerbeiträge nur inso-
weit beanspruchen, als sie selbst Kosten aufgewendet hat, also auch in-
soweit nicht, als zu diesen Kosten von anderer Seite, z. B. auf Grund
eines privatrechtlichen Titels, ein Zuschuß geleistet worden ist.
4. Errichtung von Gebäuden an der neuen Straße. Diese Gebäude
beschränken sich nicht auf Wohngebäude im Sinne des § 12, auch nicht
nur auf Gebäude mit einem Ausgange nach der Straße; ein Aus-
gang nach der neuen Straße, wie ihn § 12 verlangt, wird nicht voraus-
gesetzt (OVG. E. Bd. 17 S. 184 in v. Kamptz Bd. 1 S. 28; Ml.
vom 9. März 1887, MBl. S. 82 und vom 6. Juni 1888, WE.
S. 125). Infolgedessen tritt für Eckhäuser, die nach zwei Straßen
eine Front haben, die Beitragspflicht für beide Straßen ein (O.
Bd. 23 S. 54 in v. Kamptz Bd. 23 S. 19 und OG. E. Bd. 27
S. 50). Anderseits kann auch die Herstellung eines Ausgangs von
einem bebauten Grundstücke nach der neuen Straße nicht ohne weiteres