472 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
erteilte, es genügt sogar, wenn er, von der Sachlage unterrichtet, die
Errichtung des Gebäudes stillschweigend gestattet. Hier wird er dem
Eigentümer, der sein Grundstück auf eigene Kosten durch einen Bau-
unternehmer bebauen läßt, gleich behandelt (vgl. Friedrichs a. a. O.
Bem. 7f. zu § 15).
Dierechtliche Natur des Anspruchs auf die Straßenan-
legungsbeiträge. Die früher vorhandene Streitfrage über die recht-
liche Natur der Anliegerbeiträge ist jetzt dahin erledigt, daß ein Zweifel
über den dinglichen Charakter der Beiträge weder in der Theorie
noch in der Praxis besteht (OVG. E. Bd. 17 S. 180, Bd. 23
S. 125, 218, Bd. 34 S. 83 in v. Kamptz Bd. 2 S. 21, Erg. Bd.
1 S. 101, 102; ME. v. 6. Juni 1888, MBl. S. 125). Dieser
Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer, sei es, daß dieser
das Grundstück selbst errichtet oder erst später erworben hat. Im Falle
der Veräußerung haftet der Erwerber dinglich mit dem Grundstück,
aber auch der Veräußerer persönlich für den Beitrag der während
seiner Besitzzeit durch die Heranziehung fällig geworden war (O.
E. Bd. 41 S. 137). Sie gehören zu den aus dem Kommunal=
verbande entspringenden gemeinen Lasten 1) (pr. AG. z. Zw. VG. Art.
2 Nr. 1), welche gemäß § 10 des Zw. V. Gesetzes an dritter Stelle,
soweit die laufenden und die aus den letzten 2 Jahren rückständigen
Beiträge in Frage kommen, ein Recht auf Befriedigung aus dem
Grundstücke gewähren. (Vgl. meinen Kommentar z. Zw. VG. Berlin
1905 S. 331 Anm. 2 zu Art. 2 A.)
Umfang und Höhe der Anliegerbeiträge. Zu erstatten
sind diejenigen Kosten, welche durch die „Freilegung, erste Einrichtung,
Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung“, sowie durch die „fünf-
jährige Unterhaltung“ entstehen.
Zu den Kosten der Freileg ung gehören nicht etwa nur die Kosten
für die Beseitigung der den Ausbau der Straße hindernden Anlagen,
sondern auch die Kosten des Ankaufs der erforderlichen Grundflächen
und für jede in anderer Weise erfolgende Beschaffung des notwendigen
Grund und Bodens, so daß unter den Begriff der „Kosten der gesamten
Straßenanlage“ alle Aufwendungen der Gemeinde für die Bereit-
stellung der Straßenfläche zu subsumieren sind. Hierher gehören auch
die Aufwendungen aus dem nicht schon zu den öffentlichen Wegen
und Plätzen gehörigen Grundvermögen der Gemeinde, und zwar nach
dessen Wert zur Zeit seiner Verwendung zur Straße (OVG. E. Bd. 25
S. 91, Bd. 34 S. 96 in v. Kamptz Bd. 2 S. 34 und Erg. Bd. I
S. 103) und ferner auch die Entschädigungen, welche die Gemeinde
1) Beiträge der Straßenanlieger, zu denen sie nach § 15 des Frucht-
liniengesetzes verpflichtet sind, sowie Vorausleistungen zum Wegebau, die
nach dem Gesetze vom 18. August 1902 den den Weg im erheblichen Maße ab-
nutzenden Betriebsunternehmern auferlegt werden können, sind eine öffent-
lich erzwingbare Last, betreffs deren — falls nicht über die Voraussetzungen mit
dem Straßenanlieger oder Betriebsunternehmer eine Vereinbarung getroffen ist
(ogl. OV#G. E. Bd. 45 S. 281) — der Rechtsweg ausgeschlossen ist (RG. Urt.
vom 14. Januar 1907 im „Recht“ XI. Jahrg. Nr. 5 S. 327).