474 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
erster Linie erfolgt, während für den etwaigen Überrest das Grund-
stück verhaftet bleibt. Das OVG. hat in feststehender Rechtsprechung
eine derartige Sicherheitsleistung nach öffentlichem Recht für unzulässig
erklärt, weil es an einem gesetzlichen Grunde für einen solchen, bei
Gemeindeabgaben an sich nicht bestehenden und im Straßenanlegungs-
gesetze nicht vorgesehenen Anspruch fehlt (Vgl. Friedrichs a. a. O. Bemerk.
10e zu § 15 (Erläuterung]). Hiervon wird jedoch die Zulässigkeit
einer auf Grund privatrechtlicher Abmachung freiwillig der Gemeinde
gegenüber übernommenen Sicherheitsleistung des Anliegers nicht berührt.
Ebenso würde eine Sicherheitsleistung zulässig sein, um ein entgegen-
stehendes Bauverbot abzuwenden oder Stundung, ratenweise Abzahlung
der fälligen Beiträge zu erlangen. Etwaige Streitigkeiten wegen der-
artig gestellter Sicherheiten (Rückgewähr pp.) sind im Verwaltungs-
streitverfahren nicht zulässig, sondern gehören vor die ordentlichen Gerichte
(OVG. E. Bd. 15 S. 163, Bd. 23 S. 23 in v. Kamptz Bd. 2
S. 21, 26). Auch die Erteilung der polizeilichen Bauerlaubnis kann
nicht an die Bedingung geknüpft werden, daß vorher die durch das
Ortsstatut auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, da die Polizei
nicht befugt ist, die Erteilung der Bauerlaubnis von derartigen Be-
dingungen abhängig zu machen (OVG. vom 2. Februar 1882 Bd.
23 S. 23 in v. Kamptz (Bd. 2 S. 221).
Der Beitrag der Anlieger zu den Gesamtkosten muß ohne Rücksicht
auf die größere Breite der Straße immer nach dem Verhältnisse von
26 m zu der ganzen Straßenbreite berechnet werden (OG. E.
vom 5. April 1900 Bd. 37 S. 43 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 105).
Die Beiträge der Anlieger dürfen nicht provisorisch unter dem
Vorbehalt späterer anderweiter Normierung, sondern erst nach end-
gültiger Festsetzung ihrer Höhe eingefordert werden (OVG. E. Bd. 17
S. 163, Bd 23 S. 59 in v. Kamptz Bd. 2 S. 32). Dagegen wird
eine vorbehaltlose Heranziehung nicht dadurch ungesetzlich, daß in die
ihr zugrunde liegende Zusammenrechnung nicht sämtliche Kosten auf-
genommen sind, deren Erstattung die Gemeinde nach Gesetz und Statut
zu fordern berechtigt gewesen wäre (OVG. E. vom 21. Februar 1898
Bd. 33 S. 109, in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 106). Die Heranziehung
zu den Anliegerbeiträgen muß gemäß § 69 KA. erkennen lassen,
daß eine öffentlichrechtliche Leistung gefordert wird, da sonst der Lauf
der im § 69 K2aG. festgesetzten Fristen nicht beginnt.
Rechtsmittel gegen die Heranziehung. Gegen die Heran-
ziehung sind die in den §§ 69 f. KAG. geregelten Rechtsmittel ge-
geben, das sind Einspruch binnen 4 Wochen beim Gemeindevorstand
und gegen den Beschluß Klage im Verwaltungsstreitverfahren binnen
2 Wochen (Ausf. Anw. zum KA#G. vom 10. Mai 1894 Art. 45).
In der Klage kann die Höhe der Beitragsforderung bemängelt werden,
auch wenn in dem Einspruche die Verpflichtung nur dem Grunde nach
bestritten worden ist (OVG. vom 24. Februar 1898 Bd. 33 S. 117
in v. Kampt Erg. Bd. 1 S. 114). Der Pflichtige kann die in die
Berufung ausgenommenen Ausgaben nur soweit beanstanden, als sie den
Anliegern nach dem Gesetze nicht zur Last fallen. Ein Widerspruchs-