Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

476 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Landguts oder eines Teiles eines solchen in mehrere ländliche Stellen 
innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft oder in den 
Fällen des § 13 Abs. 2 ein Wohnhaus errichtet oder ein vorhandenes 
Gebäude zum Wohnhause eingerichtet werden soll (§ 13°). Die An- 
siedlung ist im Geltungsgebiete des Gesetzes, betreffend die Beförderung 
deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen vom 
26. April 1886 zu versagen, solange nicht eine Bescheinigung des 
Regierungspräsidenten vorliegt, daß die Ansiedlung mit den Zielen des 
bezeichneten Gesetzes nicht in Widerspruch steht. In den Provinzen 
Ostpreußen und Schlesien und den Regierungsbezirken Frankfurt, 
Stettin und Köslin findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung. 
Wird die Bescheinigung versagt, so findet nur die Beschwerde an den 
Oberpräsidenten statt, der endgültig entscheidet. Falls die Beschwerde 
für begründet erklärt wird, gilt die Bescheinigung als erteilt. Vor- 
stehende Vorschriften greifen nicht Platz, wenn es sich um die ein- 
malige Teilung eines Grundstücks zwischen gesetzlichen Erben oder um 
die einmalige Uberlassung eines Grundstücks im Wege der Teilung 
seitens der Eltern an ihre Kinder handelt (§ 130). 
Die Ansiedlungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachge- 
wiesen wird, daß der Platz, auf welchem die Ansiedlung gegründet 
werden soll, durch einen jederzeit offenen fahrbaren Weg zugänglich 
oder daß die Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Kann 
nur der letztere Nachweis erbracht werden, so ist bei Erteilung der An- 
siedlungsgenehmigung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu be- 
stimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Zwangs- 
verfahren eintritt. Von der Bedingung der Fahrbarkeit des Weges 
kann unter besonderen Umständen abgesehen werden. Auch zur Erhaltung 
der ununterbrochenen Zugänglichkeit der Ansiedlung ist die Anwendung 
des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig. In Moorgegenden ist 
die Ansiedlungsgenehmigung zu versagen, solange die Entwässerung des 
Bodens, auf dem die Ansiedlung gegründet werden soll, nicht geregelt 
ist (§ 14). Die Ansiedlungsgenehmigung kann versagt werden, wem 
gegen die Ansiedlung von dem Eigentümer, dem Nutzungs= oder Ge- 
brauchsberechtigten oder dem Pächter eines benachbarten Grundstücks 
oder von dem Vorsteher des Gemeinde-(Guts-bezirkes, zu welchem 
das zu besiedelnde Grundstück gehört, oder von einem der Vorsteher 
derjenigen Gemeinde-(Guts-bezirke, an die es grenzt, Einspruch er- 
hoben, und der Einspruch durch Tatsachen begründet wird, welche die 
Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedlung den Schutz der Nutzungen 
benachbarter Grundstücke aus der Land= oder Forstwirtschaft, aus dem 
Gartenbaue, der Jagd oder Fischerei gefährden werde (§ 15). Die 
Ansiedlungsgenehmigung kann ferner versagt werden, wenn gegen die 
Ansiedlung von dem Besitzer eines Bergwerkes, welches unter dem zu 
befiedelnden Grundstücke oder in dessen Nähe belegen ist, Einspruch 
gaen und durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme recht- 
ertigen: 
à) daß durch den Betrieb des Bergwerkes in absehbarer Zeit Be- 
schädigungen der Oberfläche des zu besiedelnden Grundstücks eintreten
	        
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