476 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Landguts oder eines Teiles eines solchen in mehrere ländliche Stellen
innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft oder in den
Fällen des § 13 Abs. 2 ein Wohnhaus errichtet oder ein vorhandenes
Gebäude zum Wohnhause eingerichtet werden soll (§ 13°). Die An-
siedlung ist im Geltungsgebiete des Gesetzes, betreffend die Beförderung
deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen vom
26. April 1886 zu versagen, solange nicht eine Bescheinigung des
Regierungspräsidenten vorliegt, daß die Ansiedlung mit den Zielen des
bezeichneten Gesetzes nicht in Widerspruch steht. In den Provinzen
Ostpreußen und Schlesien und den Regierungsbezirken Frankfurt,
Stettin und Köslin findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung.
Wird die Bescheinigung versagt, so findet nur die Beschwerde an den
Oberpräsidenten statt, der endgültig entscheidet. Falls die Beschwerde
für begründet erklärt wird, gilt die Bescheinigung als erteilt. Vor-
stehende Vorschriften greifen nicht Platz, wenn es sich um die ein-
malige Teilung eines Grundstücks zwischen gesetzlichen Erben oder um
die einmalige Uberlassung eines Grundstücks im Wege der Teilung
seitens der Eltern an ihre Kinder handelt (§ 130).
Die Ansiedlungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachge-
wiesen wird, daß der Platz, auf welchem die Ansiedlung gegründet
werden soll, durch einen jederzeit offenen fahrbaren Weg zugänglich
oder daß die Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Kann
nur der letztere Nachweis erbracht werden, so ist bei Erteilung der An-
siedlungsgenehmigung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu be-
stimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Zwangs-
verfahren eintritt. Von der Bedingung der Fahrbarkeit des Weges
kann unter besonderen Umständen abgesehen werden. Auch zur Erhaltung
der ununterbrochenen Zugänglichkeit der Ansiedlung ist die Anwendung
des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig. In Moorgegenden ist
die Ansiedlungsgenehmigung zu versagen, solange die Entwässerung des
Bodens, auf dem die Ansiedlung gegründet werden soll, nicht geregelt
ist (§ 14). Die Ansiedlungsgenehmigung kann versagt werden, wem
gegen die Ansiedlung von dem Eigentümer, dem Nutzungs= oder Ge-
brauchsberechtigten oder dem Pächter eines benachbarten Grundstücks
oder von dem Vorsteher des Gemeinde-(Guts-bezirkes, zu welchem
das zu besiedelnde Grundstück gehört, oder von einem der Vorsteher
derjenigen Gemeinde-(Guts-bezirke, an die es grenzt, Einspruch er-
hoben, und der Einspruch durch Tatsachen begründet wird, welche die
Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedlung den Schutz der Nutzungen
benachbarter Grundstücke aus der Land= oder Forstwirtschaft, aus dem
Gartenbaue, der Jagd oder Fischerei gefährden werde (§ 15). Die
Ansiedlungsgenehmigung kann ferner versagt werden, wenn gegen die
Ansiedlung von dem Besitzer eines Bergwerkes, welches unter dem zu
befiedelnden Grundstücke oder in dessen Nähe belegen ist, Einspruch
gaen und durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme recht-
ertigen:
à) daß durch den Betrieb des Bergwerkes in absehbarer Zeit Be-
schädigungen der Oberfläche des zu besiedelnden Grundstücks eintreten