478 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung nötigen
Mittel vorhanden sind, und daß ihre künftige Unterhaltung dem öffent-
lichen Interesse entsprechend geregelt ist. In dem Bescheide sind die
dem Antragsteller zu diesem Zwecke aufzuerlegenden Leistungen fest-
zusetzen. Bei Anlagen, die im Landeskulturinteresse erforderlich sind,
ist in geeigneten Fällen vor Erteilung des Bescheides die Auseinander-
setzungsbehörde gutachtlich zu hören. Die Ansiedlungsgenehmigung
kann von der Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung der
Leistungen des Antragstellers haftet, abhängig gemacht werden. Macht
der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch, so ist er
zu diesen Leistungen verpflichtet (§ 178). Wird eine Sicherheit nach
Maßgabe vorstehender Vorschriften bestellt, so ist die Genehmigungs-
behörde zuständig für die Entscheidung über Anträge auf gänzliche
oder teilweise Freigabe der Sicherheit (§ 173). Wird die Ansiedlungs-
genehmigung versagt oder nicht schlechthin erteilt, oder werden Ein-
sprüche (§S# 15, 15", 16) zurückgewiesen, so ist der Bescheid mit
Gründen zu versehen und dem Antragsteller sowie denjenigen, die Ein-
spruch erhoben haben, zu eröffnen. Diesen steht außer dem Falle des
§ 13b innerhalb 2 Wochen gegen den Bescheid des Kreisausschusses
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren,
begen den Bescheid der Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises die Klage
ei dem Bezirksausschuß offen. Im ersteren Falle hat der Vorsitzende
des Kreisausschusses einen Vertreter des öffentlichen Interesses zu be-
stellen. Insoweit der Bescheid Festsetzungen nach den §§ 17 und 17°
enthält, steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die Be-
schwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Bescheid innerhalb
gleicher Frist die weitere Beschwerde an den Provinzialrat offen. Die
Beschwerde steht aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem
Vorsitzenden des Kreisausschusses zu, sofern er die Festsetzungen für
unzureichend erachtet, oder die Ansiedlungsgenehmigung erteilt ist. Wird
nach den vorstehenden Vorschriften ein Bescheid gleichzeitig im Beschwerde-
und im Verwaltungsstreitverfahren angefochten, so ist das Beschwerde-
verfahren vorab durchzuführen. Eine Nachprüfung der nach den
§ 17, 178 getroffenen Festsetzungen findet im Verwaltungsstreitverfahren
nicht statt. Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des
815“ aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehenlassen
von Sicherheitspfeilern nicht für notwendig erachtet, so unterliegt
der Bescheid keiner weiteren Anfechtung (§ 18). Auf den dem
Grundeigentume durch die Versagung der Ansiedlungsgenehmigung zu-
efügten Schaden finden, sofern sich diese Versagung auf einen Ein-
spruch aus § 15“ dieses Gesetzes stützt, die Vorschriften der 88 148
bis 151 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS.
S. 705) in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1902 (GS. S. 255)
Anwendung. Die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz beginnt
mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Versagungsbescheid end-
gültig wird. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen
des Bergwerksbesitzers die Eintragung eines Vermerkes in das Grund-
buch zu bewilligen: