§5 128. Enteignungsverfahren. 489
Diese Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt unter Belehrung
des nach § 22 einzulegenden Rechtsmittels und der Rechtsmittel-
stelle (8S 21).
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses steht den Beteiligten die
Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten offen, welche bei
dem Bezirksausschusse binnen zwei Wochen eingelegt und gerechtfertigt
werden muß (8 22).
2. Feststellung der Entschädigung. Diese Feststellung hat der
Unternehmer bei dem Regierungspräsidenten zu beantragen. Nach
Verhandlung der Beteiligten vor einem Kommissar unter Zuziehung
Sachverständiger hat der Bezirksausschuß die Entschädigungssumme für
jeden Beteiligten festzustellen und zwar mittels motivierten Beschlusses.
Die Ladungen der Beteiligten zu dem Verhandlungstermin erfolgen
unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren
Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlnng und Hinter-
legung der letzteren werde verfügt werden (§ 25). Gegen den Beschluß
des Bezirksausschusses steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen
Beteiligten binnen sechs Monaten seit Zustellung des Beschlusses die
Beschreitung des Rechtsweges zu und zwar im Wege der Klage (§ 2
AG. z. ZPO. vom 24. März 1879 GS. S. 281) und zwar beim
Gericht der belegenen Sache. Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche
(RG. E. in Zivils. Bd. 3 S. 304 u. EcG. z. ZPO. 8 15 Nr. 2 u.
8 30 Abs. 3 des Enteign. Ges.). Die Klage muß als Leistungsklage
erhoben werden, selbst bei einem Streite über eine Wertverminderung
des Restgrundstücks ist die Feststellungsklage unzulässig. (RG. E. in
Zivils. Bd. 30 S. 266.) Zulässig ist auch die Klage, soweit sie die
Verpflichtung zur Übernahme des Restgrundstücks betrifft, selbst dann
noch, wenn wegen Dringlichkeit (§ 34) bereits die Enteignung des
ganzen Grundstücks einschließlich des Restgrundstücks ausgesprochen
worden ist (RG. E. in Zivils. Bd. 42 S. 225). Die Aktio-
legitimation des Entschädigungsberechtigten und die Passivlegitimation
des Entschädigungsverpflichteten, die vom Bezirksausschuß angenommen
waren, können im Rechtswege nicht mehr angefochten werden (RG.
Bd. 44 S. 325). Ein Streit über das Anteilverhältnis eines Neben-
berechtigten an der für das Eigentum festgestellten Entschädigungs-
summe ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigen-
tümer auszutragen (§ 30).
3. Vollziehung der Enteignung. Die Enteignung des Grund-
stücks wird auf Antrag des Unternehmers von dem Bezirksausschusse (in
Berlin erste Abteilung des Polizeipräsidiums) ausgesprochen, wenn der
nach § 30 vorbehaltene Rechtsweg dei Unternehmer gegenüber durch
Ablauf der Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt und wenn
nachgewiesen ist, daß die vereinbarte oder endgültig festgestellte Ent-
schädigungs= oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt
ist. Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein anderes da-
bei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich (§ 32).
Die Einweisung in den Besitz wird erforderlichenfalls im Verwaltungs-
zwangsverfahren vollstreckt (LWVG. §§ 60 u. 132; O. E. vom