Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 129. Geschichtliches. Allgemeines. 491 
1158 von Kaiser Friedrich I, allerdings unter Anerkennung der Ent- 
schädigungspflicht des Grundeigentümers; 
c) der Bergbau wird für jedermann freigegeben, zunächst im All- 
mendegebiet für die Markgenossen, später auch bei privaten Grundstücken 
(Bergbaufreiheit in Verbindung mit dem Regal). 
Seit dem 16. Jahrhundert dringt eine vermittelnde Form „Frei- 
erklärung des Bergbaues“ durch, d. h. der Staat hält das Regal auf- 
recht, verleiht dasselbe aber jedem Privaten, der Mineralien findet, 
allerdings gegen hohe Abgaben. 
Das landrechtliche Bergrecht ist enthalten in den §§ 69—480 des 
preußischen Allgemeinen Landrechts II 16 im vierten Abschnitt unter 
der Überschrift: Vom Bergwerksregal, im wesentlichen das gemeine 
Recht kodifizierend. Es beruhte auf dem Prinzip der Regalität, AL . II 
14 § 22; § 6 II 16, indem es alle Metalle, Halbmetalle, Edelsteine, 
Salze, Inflammabilien als Vorbehalt des Staates bezeichnete, der sein 
Recht auch Privaten abtreten konnte, verband aber damit die Bergbau- 
freiheit, indem es mit Erlaubnis des Bergamts jedem das Schürfen 
auf fremdem Grund und Boden gestattete und mit dem Funde das 
Recht auf Verleihung verknüpfte. Dem Bergamt stand ferner Beauf- 
sichtigung und Verwaltung des Bergbaues zu (sog. Direktionsprinzip), 
welche namentlich darin bestand, daß das Bergamt die Preise der 
Bergwerksproduckte regulierte, Zubuße und Ausbeuteverteilung be- 
stimmte, Arbeiter, Schichtmeister, Steiger annahm. Die Geltung des 
landrechtlichen Bergrechts war nur eine subsidiäre, in erster Linie 
waren die Provinzialbergordnungen, deren es 12 gab, maßgebend; da- 
neben galt in dem Geltungsgebiet des französischen Rechts das 
französische Bergwerksgesetz vom 21. April 1810. Das landrechtliche 
Direktionsprinzip wurde erheblich abgeschwächt durch das Gesetz vom 
1. Juli 1821 über die Verleihung des Bergwerkseigentums auf Flöze, 
durch Gesetze vom 12. Mai 1851 über die Verhältnisse der Miteigen- 
tümer eines Bergwerks und die Besteuerung der Bergwerke. Diese 
Gesetze bezweckten, den privaten Bergwerksbesitzern die Leitung ihres 
Betriebes zu überlassen und die Besteuerung der Bergwerke herab- 
zumindern, so daß der Behörde nur noch die Wahrnehmung der öffent- 
lichen Interessen oblag. 
Eine umfassende und für die übrigen deutschen Staaten vorbildliche 
Kodifikation des Bergrechts erfolgte durch das preußische Allgemeine 
Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705), welches am 1. Oktober 
1865 für ganz Preußen in Kraft trat. 
Durch dieses Gesetz ist das Bergregal tatsächlich, wenn auch nicht 
ausdrücklich, beseitigt. Beibehalten ist das Prinzip der Trennung des 
Bergbaues vom Grundeigentum und das der Bergbaufreiheit. Das 
Schürfrecht ist freigegeben. Das Schürfen ohne Schürfschein muß 
jedem gestattet werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen kann es 
versagt werden; die zum Schürfen nicht erteilte Genehmigung des 
Grundeigentümers kann durch das Bergamt ergänzt werden. Auch 
das Bergbaurecht muß jedem verliehen werden, welcher es in den 
Formen und unter den Bedingungen des Gesetzes nachsucht. An Stelle 
 
	        
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