Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

492 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
des Direktionsprinzips, welches das Gesetz nicht mehr kennt, ist nur 
dem Staate das Recht eingeräumt, das Bergbaurecht zu verleihen und 
den Bergbau im allgemeinen bergpolizeilichen und staatswirtschaftlichen 
Interesse zu beaufsichtigen (ogl. OTr. Bd. 75 S. 210 ff.). 
An den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standesherren, sowie 
derjenigen, welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal in 
gewissen Bezirken allgemein oder für einzelne Mineralien zusteht, wird 
durch das Allgemeine Berggesetz nichts geändert. Unbeschadet dieser 
Rechte unterliegt der Bergbau in jenen Bezirken den Bestimmungen 
des AB., d. h. dem Staate verbleibt das Recht der Verleihung, das 
Zehntrecht und die Bergpolizei nach Maßgabe des ABG. 
Das Privatbergregal (II 16 § 106 preußisches ALR.) an sich 
ist aufrecht erhalten. Den Standesherren verbleibt das Regal gemäß 
der Verordn. vom 21. Juni 1815 8 5. 
Das AB. hat im Laufe der Zeit durch einige Novellen zeitgemäße 
Abänderungen und Ergänzungen erfahren; als derartige Abänderungs- 
gesetze sind zu nennen Gesetz vom 9. April 1873, vom 24. Juni 1892, 
vom 8. April 1894, vom 7. Juli 1902, vom 5. Juli 1905, vom 
14. Juli 1905 und Art. 37 des preußischen AG. z. BSB. Eine 
umfassendere, den 7. Titel des ABG. neuregelnde Novelle ist am 
19. Juni 1906 (GS. S. 199) erlassen worden. Während des Druckes 
dieses Buches ist auch noch das Gesetz, betr. die Abänderung des 
Allgemeinen Berggesetzes zur Verabschiedung gelangt, welches vom 
18. Juni 1907 datiert und in der G . S. 119 bekannt gegeben ist. 1) 
8 130. Die verleihbaren Mineralien. 
Dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers sind entzogen und für 
bergfrei erklärt: 
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, 
Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon 
und Schwefel, gediegen und als Erze, Alaun und Vitriolerze, Stein- 
kohle, Braunkohle und Graphit, Steinsalz nebst den mit demselben auf 
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solgquellen 
(§ 1). Die Aufsuchung und Gewinnung der Mineralien unterliegt 
den Vorschriften des ABG. Der Erwerb und Betrieb von Beragwerken 
für Rechnung des Staates ist den Bestimmungen des ABG. unterworfen. 
Bezüglich derjenigen Mineralien, welche zwar das ABG. für berg- 
frei erklärt, die aber nach dem bisherigen Provinzialrecht der Ver- 
fügung des Grundeigentümers unterliegen, sind sie auch weiterhin nach 
dem BG. der Verfügung des Grundbesitzers verblieben. Danach be- 
steht im Gebiet des westpreußischen Provinzialrechts Bergbaufreiheit 
nur für Steinsalz und Solgquellen; sie ist ausgeschlossen für Eisen- 
erze für das Herzogtum Schlesien, Grafschaft Glatz, Neuvorpommern 
und Insel Rügen und die Hohenzollernschen Lande (§ 211 ABG.), und 
1) Soweit das Gesetz vom 18. Juni 1907 Abänderungen der bisher gültigen 
bergrechtlichen Bestimmungen enthält, sollen diese in dem Nachtrage zu diesem Buch 
zusammengestellt und gebracht werden.
	        
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