492 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
des Direktionsprinzips, welches das Gesetz nicht mehr kennt, ist nur
dem Staate das Recht eingeräumt, das Bergbaurecht zu verleihen und
den Bergbau im allgemeinen bergpolizeilichen und staatswirtschaftlichen
Interesse zu beaufsichtigen (ogl. OTr. Bd. 75 S. 210 ff.).
An den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standesherren, sowie
derjenigen, welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal in
gewissen Bezirken allgemein oder für einzelne Mineralien zusteht, wird
durch das Allgemeine Berggesetz nichts geändert. Unbeschadet dieser
Rechte unterliegt der Bergbau in jenen Bezirken den Bestimmungen
des AB., d. h. dem Staate verbleibt das Recht der Verleihung, das
Zehntrecht und die Bergpolizei nach Maßgabe des ABG.
Das Privatbergregal (II 16 § 106 preußisches ALR.) an sich
ist aufrecht erhalten. Den Standesherren verbleibt das Regal gemäß
der Verordn. vom 21. Juni 1815 8 5.
Das AB. hat im Laufe der Zeit durch einige Novellen zeitgemäße
Abänderungen und Ergänzungen erfahren; als derartige Abänderungs-
gesetze sind zu nennen Gesetz vom 9. April 1873, vom 24. Juni 1892,
vom 8. April 1894, vom 7. Juli 1902, vom 5. Juli 1905, vom
14. Juli 1905 und Art. 37 des preußischen AG. z. BSB. Eine
umfassendere, den 7. Titel des ABG. neuregelnde Novelle ist am
19. Juni 1906 (GS. S. 199) erlassen worden. Während des Druckes
dieses Buches ist auch noch das Gesetz, betr. die Abänderung des
Allgemeinen Berggesetzes zur Verabschiedung gelangt, welches vom
18. Juni 1907 datiert und in der G . S. 119 bekannt gegeben ist. 1)
8 130. Die verleihbaren Mineralien.
Dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers sind entzogen und für
bergfrei erklärt:
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze,
Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon
und Schwefel, gediegen und als Erze, Alaun und Vitriolerze, Stein-
kohle, Braunkohle und Graphit, Steinsalz nebst den mit demselben auf
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solgquellen
(§ 1). Die Aufsuchung und Gewinnung der Mineralien unterliegt
den Vorschriften des ABG. Der Erwerb und Betrieb von Beragwerken
für Rechnung des Staates ist den Bestimmungen des ABG. unterworfen.
Bezüglich derjenigen Mineralien, welche zwar das ABG. für berg-
frei erklärt, die aber nach dem bisherigen Provinzialrecht der Ver-
fügung des Grundeigentümers unterliegen, sind sie auch weiterhin nach
dem BG. der Verfügung des Grundbesitzers verblieben. Danach be-
steht im Gebiet des westpreußischen Provinzialrechts Bergbaufreiheit
nur für Steinsalz und Solgquellen; sie ist ausgeschlossen für Eisen-
erze für das Herzogtum Schlesien, Grafschaft Glatz, Neuvorpommern
und Insel Rügen und die Hohenzollernschen Lande (§ 211 ABG.), und
1) Soweit das Gesetz vom 18. Juni 1907 Abänderungen der bisher gültigen
bergrechtlichen Bestimmungen enthält, sollen diese in dem Nachtrage zu diesem Buch
zusammengestellt und gebracht werden.