§ 182. Erwerb des Bergwerkseigentums. 495
zugestellt wird. Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß
des Oberbergamts abgewiesen werden, müssen, insofern wegen derselben
der Rechtsweg zulässig ist, binnen 3 Monaten durch gerichtliche Klage
verfolgt werden. Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist
seines etwaigen Rechtes verlustig (§ 31). Sind die der Verleihung
entgegenstehenden Hindernisse durch die Entscheidung der Bergbehörde
oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Ver-
leihungsurkunde aus. Die Verleihungsurkunde muß einen gesetzlich
bestimmten Inhalt (§ 34 AB.) haben.
3. Der Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigen-
tums. Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung
begründet einen Anprut auf Verleihung des Bergwerkseigentums
(§ 22). Dieser Anspruch kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen
die verleihende Bergbebörde, sondern nur gegen diejenigen Personen
verfolgt werden, welche dem Muter die Behauptung eines besseren
Rechts entgegensetzen. Klagbar ist das Recht aus der Mutung nur
gegen den, welcher dem Muter einen privatrechtlichen Anspruch ent-
gegenseit, nicht gegen die das staatliche Hoheitsrecht ausübende Berg-
ehörde, also nur gegen kollidierende Muter mag dem Kläger das
bessere Recht zu= oder abgesprochen sein. Ist zu der Zeit, wo das
Recht aus der Mutung durch die Behörde versagt wurde, ein kolli-
dierender Privatanspruch nicht vorhanden, so kann zwar gegen die
Behörde nicht, wohl aber innerhalb der Verjährungsfrist gegen den
später von der Behörde Beliehenen geklagt werden. Zur Begründung
der Klage gehört aber der Nachweis der Tatsachen, welche jede Mutung
voraussetzt, namentlich des Fundes. (OTr. 75 S. 210, 223, 9 S. 414,
Bd. 18 S. 326; Striedthorst Arch. Bd. 46 S. 260, 74. S. 174;
R. Bd. 8 S. 195.) Der Gerichtsstand für die Klage ist der
dingliche.
4. Umfang der Verleihung. Das Recht betrifft nur die
speziell genannten und nachgewiesenen Mineralien. Das Bergwerks-
eigentum wird für Felder und zwar Geviertfelder verliehen, welche
den Fundpunkt einschließen, und sowie die Ortlichkeit es gestattet, von
geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die
ewige Teufe begrenzt werden. Der Flächeninhalt der Felder ist nach
der horizontalen Projektion in Quoadratlachtern festzustellen. An
Stelle der Quadratlachter ist nach der Maß= und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 (BGB. S. 473) das Metermaß getreten, wobeie
25000 Quadratlachter = 109450 Quadratmeter, 500 Lachter —
1046,2 Meter sind. (Bek. des HM. vom 13. Mai 1869 GS.
746.) Der Muter hat das Recht, in den Kreisen Siegen und Olpe
(Reg.-Bez. Arnsberg) und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied
(heg-Be. Koblenz) ein Feld bis zu 25.000 Quadratlachtern, in allen
übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 500 000 Quadratlachtern —
2189 000 Quadratmeter zu verlangen. Eine Person kann aber
mehrere Bergwerke nebeneinander erwerben.
5. Konsolidation. Diese ist die Vereinigung zweier oder mehrerer
Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen (ABG. § 41). Erforderlich