Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 133. Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers. 497 
in seinem Felde auszusuchen und zu gewinnen und b) alle hierzu 
erforderlichen Vorrichtungen unter oder über Tage zu treffen, wobeie 
letzteres sich darstellt als ein dingliches Recht an dem fremden Grund- 
stück, den Bergbau unter der Oberfläche, soweit es für die Benutzung 
der letzteren unschädlich ist, zu treiben und als das Recht, auch die 
Oberfläche selbst, soweit es für den Bergbau nötig ist, für den Bergbau 
zu benutzen (§ 54 AB .); c) das Recht, die durch den Betrieb ge- 
wonnenen bergunfreien Mineralien zu Zwecken seines Betriebes ohne 
Entschädigung des Grundeigentümers zu verwenden. Soweit diese 
Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, 
die bezeichneten Mineralien dem Grundeigentümer auf sein Verlangen 
ohne Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten herauszugeben 
(§ 57 An.). 
Wenn Unbefugte einschließlich des Grundeigentümers Mineralien, welche 
in der Verleihungsurkunde näher bezeichnet sind, in Besitz nehmen, 
sei es in einem fremden Bergwerksgebiet, sei es in freiem Felde, so 
erwerben sie kein Eigentum an denselben (Ges. vom 25H. März 1856) 
und sind, wenn auch nicht wegen Diebstahls, gemäß § 370 Nr. 2 
StG. strafbar. “ 
Da das Bergwerkseigentum den Immobilarrechten gleichgestellt wird, 
findet bei Bergwerken eine grundbuchmäßige Behandlung wie bei 
Grundstücken statt. Jedes Bergwerk erhält im Grundbuch eine be- 
sondere Stelle (Grundbuchblatt), die Übertragung des Eigentums an 
dritte findet nur durch Auflassung statt, die Verpfändung kann nur 
durch Hypothekeneintragung erfolgen, (§ 83 GBO., Art. 67 Abs. 1 
EE. z. BGB., Art. 22—26, 28, 34 AG. z. GBO., Art. 33 Verf. 
betr. das Grundbuchwesen vom 13. November 1899 GS. S. 519; 
88 22ff. Allg. Verf. vom 20. November 1899 JIMl. S. 349). 
Die Versteigerung kann nur im Wege der Immobiliarzwangsversteige- 
rung bewirkt werden (§ 2 EG. z. Zw VG., Art. 67 EcG. z. BGB.; 
Art. 15—27 AG. z. ZwVG.). Die freiwillige gerichtliche Ver- 
steigerung geschieht wie bei Grundstücken (Art. 76 des preußischen FG#.). 
Der Bergwerkseigentümer genießt bezüglich des Bergwerkes dieselben 
Rechte wie der Grundeigentümer, er kann petitorisch und possessorisch 
klagen, kann mit der actio negatoria jede Beeinträchtigung seiner 
Rechte abwehren. 
Artund Weise und der Umfang des Betriebes des Berg- 
werkes steht im Belieben des Bergwerkseigentümers. Eine Pflicht 
zum Betriebe besteht nur insoweit, als, wenn das öffentliche Interesse 
den Betrieb erfordert, das Oberbergamt befugt ist, zum Weiterbau 
aufzufordern, widrigenfalls die Entziehung des Bergwerkseigentums 
angedroht werden kann. Der Bergbau selbst steht unter der poli- 
zeilichen Aufsicht der Bergbehörde. Der Bergwerksbesitzer hat daher 
der Bergbehörde einen Betriebsplan einzureichen, da nur auf Grund 
eines solchen der Betrieb geführt werden darf (§ 67). Erhebt die Berg- 
behörde nicht binnen zwei Wochen nach Vorlegung Einspruch gegen den 
Betriebsplan, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt. 
Wird dagegen fristgemäß von der Bergbehörde Einspruch erhoben, so 
Altmann, Handbuch der Verfassung II. 82 
 
	        
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