Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 133. Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers. 499 
so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwert ersetzen. 
Fuür die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grunbbesitzer schon 
bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen 
Kaution von dem Bergwerksbesitzer verlangen. Auch ist der Eigen- 
tümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der 
Bergwerksbesitzer, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des 
Grundstücks erwirbt (S§ 137 ABG.). Vorstehende Grundsätze des 
§ 137 finden Anwendung auch bei Beschädigung ohne Abtretung. 
(Striedthorst, Arch. Bd. 42 S. 186.) Steht fest, daß die Benutzung 
des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die 
Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der 
Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum 
des Grundstücks erwirbt (§ 138 ABG.). Dasselbe gilt, wenn ein 
Grundstück durch die Abtretung einzelner Teile so zerstückelt wird, 
daß die übrigbleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden 
können, alsdann muß der Bergwerksbesitzer auf Verlangen ent- 
weder jährliche Entschädigung leisten oder das ganze Grundstück 
zu Eigentum erwerben (§ 139). Werterhöhungen des Grundstücks 
durch die bergbaulichen Anlagen kommen bei der Entschädigung nicht 
in Anschlag (§5 140). Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes 
veräußerten Teile von Grundstücken findet ein Vorkaufsrecht (das 
früher bestehende Wiederkaufsrecht ist beseitigt durch § 57 des Ent- 
eignungsgesetzes vom 11. Juni 1874) statt, wenn in der Folge das 
Grundstück zu den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird (5 141 Abs. 1). 
Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§ 135 bis 139 
über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung 
darüber, ob, in welchem Unfange und unter welchen Bedingungen 
der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerks- 
besitzer zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, durch einen gemein= 
schaftlichen Beschluß des Oberbergamts und des Bezirksausschusses, in 
Berlin der ersten Abteilung des Polizeipräsidiums (§ 150 Abs. 2 ZG. 
§ 142). Eigenmächtig darf sich der Bergbauberechtigte nicht in den 
Besitz setzen. (Striedthorst, Arch. Bd. 96 S. 172 und OTr. Bd. 73 
S. 205.) Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die 
Verhältnisse durch Kommissarien der beiden entscheidenden Behörden 
an Ort und Stelle untersucht werden. Die Ermittelung der für die 
vorübergehende Benutzung des Grundstücks oder für die Abtretung 
des Eigentums zu leistenden vollständigen Entschädigung sowie etwaiger 
Kaution liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Beteiligten 
ebenfalls den Kommissarien ob. Zu dieser Ermittelung sind Sachver- 
ständige zuzuziehen, von jeder Partei einer, eventl. von den Kommissarien 
noch ein dritter (8§ 143). 
Gegen den Beschluß, durch welchen die zwangsweise Erwerbung 
oder Abtretung eines Grundstücks ausgesprochen wird, steht beiden 
Teilen der Rekurs an den betreffenden Ressortminister zu, welcher bei 
dem Oberbergamt einzulegen ist. Gegen die Festsetzung der Entschädigung 
und Kaution findet der Rekurs nicht statt. Über die Verpflichtung 
zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Falle 
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