§ 133. Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers. 499
so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwert ersetzen.
Fuür die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grunbbesitzer schon
bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen
Kaution von dem Bergwerksbesitzer verlangen. Auch ist der Eigen-
tümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der
Bergwerksbesitzer, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des
Grundstücks erwirbt (S§ 137 ABG.). Vorstehende Grundsätze des
§ 137 finden Anwendung auch bei Beschädigung ohne Abtretung.
(Striedthorst, Arch. Bd. 42 S. 186.) Steht fest, daß die Benutzung
des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die
Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der
Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum
des Grundstücks erwirbt (§ 138 ABG.). Dasselbe gilt, wenn ein
Grundstück durch die Abtretung einzelner Teile so zerstückelt wird,
daß die übrigbleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden
können, alsdann muß der Bergwerksbesitzer auf Verlangen ent-
weder jährliche Entschädigung leisten oder das ganze Grundstück
zu Eigentum erwerben (§ 139). Werterhöhungen des Grundstücks
durch die bergbaulichen Anlagen kommen bei der Entschädigung nicht
in Anschlag (§5 140). Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes
veräußerten Teile von Grundstücken findet ein Vorkaufsrecht (das
früher bestehende Wiederkaufsrecht ist beseitigt durch § 57 des Ent-
eignungsgesetzes vom 11. Juni 1874) statt, wenn in der Folge das
Grundstück zu den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird (5 141 Abs. 1).
Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§ 135 bis 139
über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung
darüber, ob, in welchem Unfange und unter welchen Bedingungen
der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerks-
besitzer zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, durch einen gemein=
schaftlichen Beschluß des Oberbergamts und des Bezirksausschusses, in
Berlin der ersten Abteilung des Polizeipräsidiums (§ 150 Abs. 2 ZG.
§ 142). Eigenmächtig darf sich der Bergbauberechtigte nicht in den
Besitz setzen. (Striedthorst, Arch. Bd. 96 S. 172 und OTr. Bd. 73
S. 205.) Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die
Verhältnisse durch Kommissarien der beiden entscheidenden Behörden
an Ort und Stelle untersucht werden. Die Ermittelung der für die
vorübergehende Benutzung des Grundstücks oder für die Abtretung
des Eigentums zu leistenden vollständigen Entschädigung sowie etwaiger
Kaution liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Beteiligten
ebenfalls den Kommissarien ob. Zu dieser Ermittelung sind Sachver-
ständige zuzuziehen, von jeder Partei einer, eventl. von den Kommissarien
noch ein dritter (8§ 143).
Gegen den Beschluß, durch welchen die zwangsweise Erwerbung
oder Abtretung eines Grundstücks ausgesprochen wird, steht beiden
Teilen der Rekurs an den betreffenden Ressortminister zu, welcher bei
dem Oberbergamt einzulegen ist. Gegen die Festsetzung der Entschädigung
und Kaution findet der Rekurs nicht statt. Über die Verpflichtung
zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Falle
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