Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

500 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
lässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung, weil das Grund- 
* ein Wohn-, Wirtschafts= oder Fabrikgebäude (eingefriedeter Hof- 
raum) sei (§ 136 Abs. 2), oder auf Grund eines speziellen Rechtstitels 
behauptet wird (§ 145 Abs. 2). Die Kosten des Expropriationsver= 
fahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Rekurs- 
instanz der unterliegende Teil zu tragen (§ 147). 
Hinsichtlich des Schadenersatzes für Beschädigungen des Grund- 
eigentums infolge des Bergbaubetriebes stellt das Gesetz den Grundsatz 
auf, daß der Bergwerksbesitzer verpflichtet ist, für allen Schaden, welcher 
dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch 
oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt 
wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied, ob der 
Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, 
ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist, und ob 
sie vorausgesehen werden konnte oder nicht (§ 148). Die Entschädigung 
erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. des BGB. Hiernach 
hat der Kläger in erster Linie Wiederherstellung zu fordern; wenn sie 
nicht möglich oder zur Schadloshaltung nicht genügend ist, Geldent- 
schädigung, welche in der Regel Kapitals= nur ausnahmsweise Renten- 
entschädigung sein darf. Liegt eine verschuldete Schadenzufügung 
seitens des Bergwerkseigentümers vor, so haftet er nach den Grund- 
sätzen über unerlaubte Handlungen §§ 823 ff. BSB. Ein Anspruch 
wegen Abnahme des beschädigten Grundstücks gegen Wertersatz besteht 
nicht, ebensowenig auf Kaution. Berechtigt zum Ersatzanspruch ist 
nicht bloß der Eigentümer, sondern auch Pächter, andere Nutzungs- 
berechtigte, Servitutberechtigte, Superfiziar, soweit jeder von ihnen von 
dem Schaden betroffen wird (Striedthorst, Arch. Bd. 91 S. 180, Bd. 96 
S. 346). Verpflichtet zum Ersatz ist der, durch dessen Betrieb der 
Schaden verursacht ist, auch wenn der Schaden erst später hervortritt 
(Striedthorst, Arch. Bd. 97 S. 352), und zwar regelmäßig der Eigen- 
tümer bezw. Besitzer des Bergwerks (OTr. Bd. 66 S. 226 und Striedt- 
horst, Arch. Bd. 82 S. 326). Der Anspruch auf Ersatz ist nur persönlich, 
nicht dinglich (ogl. OTr. Bd. 67 S. 240. Striedthorst, Bd. 85 S 280). 
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, 
welcher an Gebäuden oder an anderen Anlagen durch den Betrieb. 
des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet 
worden sind, wo die denselben durch den Bergbau drohende Gefahr 
dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht 
unbekannt bleiben konnte (§ 150). Ansprüche auf Ersatz eines durch 
den Bergbau verursachten Schadens (88§ 148, 149), welche sich nicht 
auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten innerhalb 3 Jahren, 
nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissen- 
schaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden, 
widrigenfalls sie verjährt sind (§& 151). 
8§ 184. Aushebung des Bergwerkseigentums. 
Der Verlust des Bergwerkseigentums tritt in folgenden Fällen ein: 
1. Bei vollständigem Abbau des verliehenen Minerals. 
  
  
 
	        
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