§ 134. Aufhebung des Bergwerkseigentums. 501
2. Bei Entziehung seitens des Oberbergamts. Wird amtlich fest-
gestellt, daß ein Bergwerkseigentümer die Aufforderung zur Inbetrieb-
setzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes
nicht befolgt, so kann das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens
wegen Entziehung des Bergwerkseigentums durch einen Beschluß aus-
sprechen. Gegen diesen Beschluß steht binnen 4 Wochen seit Zustellung
des Beschlusses die Klage gegen das Oberbergamt auf Aufhebung des
Beschlusses zu. Geschieht dies nicht, so ist das Einspruchsrecht er-
loschen (§ 157). Erhebt der Bergwerkseigentümer keinen Einspruch,
oder ist derselbe rechtskräftig verworfen, so wird der Beschluß von dem
Oberbergamt den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten
zugestellt und im Regierungsamtsblatt zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigte ist befugt, binnen
drei Monaten behufs seiner Befriedigung die notwendige Zwangsver-
steigerung des Bergwerks bei dem zuständigen Gericht auf seine Kosten
zu beantragen.") Wer von diesem Rechte binnen der angegebenen Frist
keinen Gebrauch macht, hat bei der demnächstigen Aufhebung des Berg-
werkseigentums das Erlöschen seines Realanspruchs zu erleiden (§ 159).
Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt, oder führt dieselbe nicht
zum Verkauf des Bergwerks, so spricht das Oberbergamt durch einen
Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus.?) Mit der Auf-
hebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, welcher Art sie
auch sein mögen (8 160).
3. Bei Verzicht des Bergwerkseigentümers, welcher jedoch vor der
Bergbehörde zu erklären ist. Es findet auch hier alsdann dasselbe
Verfahren statt, wie zu 2.
Bei jeder Aufhebung des Bergwerkseigentums darf der bisherige
Eigentümer die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur
insoweit wegnehmen, als nach der Entscheidung der Bergbehörde nicht
polizeiliche Gründe entgegenstehen (§ 163). Die Kosten, welche durch
das Verfahren behufs Aufhebung des Bergwerkseigentums bei der Berg-
behörde erwachsen, hat der Bergwerkseigentümer zu tragen (§ 164).
8§ 135. Gemeinschaftlicher Bergbaubetrieb.
1. Überblick. Derselbe kann erfolgen in Form
a) einer Gewerkschaft, bei Salzbergwerken Pfännerschaft genannt.
b) einer Aktiengesellschaft, wenn es einstimmig beschlossen wird,
0) nach älterem Recht bei eigenhändigem Betriebe durch alle Besitzer
(Eigenlehner) in Form einer Sozietät.
) Wenn das Bergwerk zu einer gemeinsamen Vermögensmasse,
z. B. einer Erbschaft, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung gehört, so gelten die Grundsätze dieser
Gemeinschaft.
a6 1) kn Jwangsersteigerungsverfahren regelt sich nach Art. 23 ff. (25—27), 15 ff.
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6 bedarf der Beschluß der Eintragung im Grundbuch: Art. 25, 26 AG.
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