Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 134. Aufhebung des Bergwerkseigentums. 501 
2. Bei Entziehung seitens des Oberbergamts. Wird amtlich fest- 
gestellt, daß ein Bergwerkseigentümer die Aufforderung zur Inbetrieb- 
setzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes 
nicht befolgt, so kann das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens 
wegen Entziehung des Bergwerkseigentums durch einen Beschluß aus- 
sprechen. Gegen diesen Beschluß steht binnen 4 Wochen seit Zustellung 
des Beschlusses die Klage gegen das Oberbergamt auf Aufhebung des 
Beschlusses zu. Geschieht dies nicht, so ist das Einspruchsrecht er- 
loschen (§ 157). Erhebt der Bergwerkseigentümer keinen Einspruch, 
oder ist derselbe rechtskräftig verworfen, so wird der Beschluß von dem 
Oberbergamt den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten 
zugestellt und im Regierungsamtsblatt zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigte ist befugt, binnen 
drei Monaten behufs seiner Befriedigung die notwendige Zwangsver- 
steigerung des Bergwerks bei dem zuständigen Gericht auf seine Kosten 
zu beantragen.") Wer von diesem Rechte binnen der angegebenen Frist 
keinen Gebrauch macht, hat bei der demnächstigen Aufhebung des Berg- 
werkseigentums das Erlöschen seines Realanspruchs zu erleiden (§ 159). 
Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt, oder führt dieselbe nicht 
zum Verkauf des Bergwerks, so spricht das Oberbergamt durch einen 
Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus.?) Mit der Auf- 
hebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk, welcher Art sie 
auch sein mögen (8 160). 
3. Bei Verzicht des Bergwerkseigentümers, welcher jedoch vor der 
Bergbehörde zu erklären ist. Es findet auch hier alsdann dasselbe 
Verfahren statt, wie zu 2. 
Bei jeder Aufhebung des Bergwerkseigentums darf der bisherige 
Eigentümer die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur 
insoweit wegnehmen, als nach der Entscheidung der Bergbehörde nicht 
polizeiliche Gründe entgegenstehen (§ 163). Die Kosten, welche durch 
das Verfahren behufs Aufhebung des Bergwerkseigentums bei der Berg- 
behörde erwachsen, hat der Bergwerkseigentümer zu tragen (§ 164). 
8§ 135. Gemeinschaftlicher Bergbaubetrieb. 
1. Überblick. Derselbe kann erfolgen in Form 
a) einer Gewerkschaft, bei Salzbergwerken Pfännerschaft genannt. 
b) einer Aktiengesellschaft, wenn es einstimmig beschlossen wird, 
0) nach älterem Recht bei eigenhändigem Betriebe durch alle Besitzer 
(Eigenlehner) in Form einer Sozietät. 
) Wenn das Bergwerk zu einer gemeinsamen Vermögensmasse, 
z. B. einer Erbschaft, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung gehört, so gelten die Grundsätze dieser 
Gemeinschaft. 
  
a6 1) kn Jwangsersteigerungsverfahren regelt sich nach Art. 23 ff. (25—27), 15 ff. 
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6 bedarf der Beschluß der Eintragung im Grundbuch: Art. 25, 26 AG. 
z. .
	        
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