Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

504 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
scheins ist zum Eigentumserwerb nicht erforderlich, die schriftliche Er- 
klärung genügt wie bei der Zession (OTr. Bd. 80 S. 290). Der über- 
tragende ist zur Aushändigung des Kuxscheines und, wenn dieser ver- 
loren ist, zur Beschaffung der Amortisationserklärung auf seine Kosten 
verpflichtet. Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund 
der Übertragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder 
der Amortisationserklärung erfolgen. Wer im Gewerkenbuche als Eigen- 
tümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei 
Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen. Bei freiwilligen Ver- 
äußerungen von Kuxen bleibt der seitherige Eigentümer derselben der 
Gewerkschaft für die Beiträge verpflichtet, deren Erhebung die Gewerk- 
schaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerken- 
buche gesetzlich beantragt ist. Die Verpfändung der Kuxe geschieht 
durch Ubertragung des Kuxscheins auf Grund eines schriftlichen Ver- 
trages. Ob ein derartiger Vertrag durch Briefwechsel zustande kommen 
kann, ist mit Rücksicht auf die Auslegung des § 126 BEB. streitig. 
(Dies wird verneint von Rehbein, BGB. Bd. 1 S. 155, Scherer 
BGB. S. 233, Hachenburg Bd. 2 S. 13, Crome § 87 Anm. 18 
und Planck § 126 Anm. 4 und § 127 Anm. 2, bejaht, insoweit als 
es im Verkehr üblich geworden ist, durch gleichlautende Briefe einen 
Vertrag zu bestätigen, von Goldmann BGB. Bd. 1 § 160 Anm. 28, 
Eck Bd. 1 S. 156, Kuhlenbeck Bd. 1 § 126, Staub HGB. 6. Aufl. 
§ 350 Anm. 40 und 45, Cosack BGB. Bd. 1 § 60 Nr. 1 a.) 
Gewerken. Gewerkenversammlung (§ 111—134 ABG.) Die 
Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen. Das 
Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Zur 
Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend 
oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Ver- 
sammlung eingeladen waren. Einladungen durch die Post erfolgen 
gegen Posteinlieferungsschein. Im Auslande wohnhafte Gewerken haben 
einen Bevollmächtigten im Inlande zu bestellen, in Ermangelung dessen 
findet 14tägiger Aushang am Amtslokal des Revierbeamten statt. Die 
Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit ein- 
facher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlußfähig ist die erste Versammlung, 
wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist. Ist die Mehrheit aller 
Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Ver- 
sammlung einzuladen. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf 
die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. Die Folge muß indes, 
wenn sie eintreten soll, in der Einladung angegeben werden. Über 
jede Gewerkenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Eine Mehr- 
heit von wenigstens drei Vierteilen aller Kuxe ist erforderlich zu Be- 
schlüssen, durch welche über den Gegenstand der Verleihung — Substanz 
des Bergwerks — ganz oder teilweise verfügt werden soll. Dies gilt 
insbesondere von den Fällen des Verkaufes, des Tausches, der Ver- 
pfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerks, sowie 
der Überlastung der Ausbeutung gegen Entgelt (Verpachtung). Zu 
Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht 
oder Schenkung ist Einstimmigkeit erforderlich. Binnen 4 Wochen seit
	        
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