Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 135. Gemeinschaftlicher Bergbaubetrieb. 505 
dem Gewerkschaftsbeschluß kann jeder Gewerke die Entscheidung des 
ordentlichen Richters, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber, ob 
der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereiche, anrufen und gegen 
die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen. Durch Statut 
kann bestimmt werden, daß die Entscheidung dieser Frage in Streit- 
fällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wie das Schiedsgericht gebildet 
und unter welchen Formen von demselben verfahren werden soll. Die 
Anstellung der Klage hat keinen Suspensiveffekt. 
Repräsentant. Grubenvorstand (§§ 117 ff.). Jede Gewerk- 
schaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu 
bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen. Statt eines einzelnen 
Repräsentanten kann die Gewerkschaft jedoch einen aus zwei oder 
mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen. Als Re- 
präsentanten oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch 
Personen bestellt werden, welche nicht Gewerken sind. Die Wahl erfolgt 
in einer beschlußfähigen Versammlung durch absolute Stimmenmehr-= 
heit, eventl. engere Wahl zwischen zweien, welche die meisten Stimmen 
erhalten, eventualissime Loos. Es ist ein notarielles oder gerichtliches 
Protokoll über die Wahlhandlung aufzunehmen, Ausfertigung desselben 
dient dem Repräsentanten oder Grubenvorstande zu seiner Legitimation. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in 
allen ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkt 
oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsen- 
tanten oder Grubenvorstandes, so müssen die betreffenden Festsetzungen 
in die Legitimation aufsgenommen werden. Der Repräsentant oder 
Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerken- 
versammlung: 
a) wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von einer 
Mehrheit von wenigstens ¾ aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit 
beschlossen werden können; 
b) wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen. Der 
Repräsentant oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt 
die Kuxscheine aus. Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen 
erforderlichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem 
Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Einsicht offen zu legen. Er 
beruft die Gewerkenversammlungen. Er muß, wenn das Bergwerk 
im Betriebe ist, alljährlich eine Gewerkenversammlung berufen und 
derselben eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen. Er 
ist zur Berufung der Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die 
Eigentümer von wenigstens ¼ aller Kuxe verlangen. Unterläßt er 
die Berufung, so erfolgt dieselbe durch die Bergbehörde auf den 
an sie gerichteten Antrag. Zur Wahl eines Repräsentanten oder 
Grubenvorstandes oder zur Beschlußfassung über den Widerruf der 
erfolgten Bestellung kann die Bergbehörde auf den an sie gerichteten 
Antrag eine Gewerkenversammlung berufen. Die Gewerkschaft wird 
durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande für sie 
geschlossenen Rechtsgeschäfte allein berechtigt und verpflichtet, Repäsen- 
tant oder Grubenvorstand würden nur persönlich und solidarisch für
	        
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