Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 186. Knappschaftsvereine. 507 
Krankenkassen bleiben in Wirksamkeit, unterstehen jedoch den Be- 
stimmmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1906 (§ 166). 
2. Mindestleistungen der Knappschaftsvereine. Jeder 
Knappschaftsverein hat nach näherer Bestimmung des Gesetzes und der 
Satzung zu gewähren: 
a) Die Krankenversicherung seiner Mitglieder (Krankenkassenleistungen), 
b) Unterstützungen an die arbeitsunfähig gewordenen Mitglieder, 
sowie an die Angehörigen verstorbener Mitglieder (Pensionskassen- 
leistungen) (§ 168). 
Die Einrichtung besonderer Krankenkassen für die zugehörigen Werke 
oder einen Teil derselben ist zulässig. Die Geschäftsführung der be- 
sonderen Krankenkassen unterliegt der Beaufsichtigung durch den 
Knappschaftsvorstand (6 168). 
3. Satzung der Knappschaftsvereine. Für jeden neu 
gegründeten Knappschaftsverein haben die Werksbesitzer unter Mit- 
wirkung eines von den künftigen beitrittspflichtigen Mitgliedern zu 
wählenden Ausschusses eine mit dem Gesetz in Ubereinstimmung 
stehende Satzung aufzustellen, welche der Bestätigung des Oberberg- 
amts unterliegt, welche nur wegen Verstoßes gegen das Gesetz oder 
gegen die Zwecke des Vereins versagt werden kann. Die Versagung 
der Bestätigung erfolgt durch Beschluß, gegen welchen binnen einem Monat 
die Beschwerde an das Oberschiedsgericht zulässig ist. Wird die Satzung 
nach vorgängiger Aufforderung nicht innerhalb sechs Monaten vor- 
gelegt, so hat das Oberbergamt dieselbe rechtsverbindlich aufzustellen. 
Die Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen erlangen durch 
die Bestätigung ihrer Satzung die Rechtsfähigkeit (§ 169). Alle 
Abänderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der General-= 
versammlung und der Bestätigung des Oberbergamts. Die Satzung 
muß einen gesetzlich bestimmten Inhalt haben, über Namen, Sitz und 
Bezirk des Vereins, über den Beitrittszwang und die Beitrittsberechti- 
gung, die Anmelde= und Abmeldestellen, Eintrittsgelder und Beiträge, 
Art und Umfang der Unterstützungen, über Bildung und Zusammen- 
berufung des Vorstandes, über Zusammensetzung und Berufung der 
Generalversammlung, über die Art ihrer Beschlußfassung und den 
Umfang ihrer Befugnisse, die Verwaltung des Vereins, die Aufstellung 
und Prüfung der Jahresrechnung, die Art rechtsverbindlicher Ver- 
öffentlichungen in Angelegenheiten des Vereins und die Abänderung 
der Satzung Bestimmungen treffen. 
Jedes Mitglied des Knappschaftsvereins und der besonderen 
Krankenkasse erhält ein Exemplar der Satzung und etwaiger Abände- 
rungen. 
4. Zwangsmitgliedschaft. Die Arbeiter, welche im Betriebe 
der in dem Bezirk eines bereits bestehenden oder neu gegründeten 
Knappschaftsvereins belegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten, 
Salinen und zugehörigen Betriebsanstalten sowie der zu dem Knapp- 
schaftsvereine gehörigen Hüttenwerke und sonstigen Gewerbsanlagen 
beschäftigt werden, find, sofern nicht die Beschäftigung durch die Natur 
ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einem
	        
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