§ 186. Knappschaftsvereine. 507
Krankenkassen bleiben in Wirksamkeit, unterstehen jedoch den Be-
stimmmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1906 (§ 166).
2. Mindestleistungen der Knappschaftsvereine. Jeder
Knappschaftsverein hat nach näherer Bestimmung des Gesetzes und der
Satzung zu gewähren:
a) Die Krankenversicherung seiner Mitglieder (Krankenkassenleistungen),
b) Unterstützungen an die arbeitsunfähig gewordenen Mitglieder,
sowie an die Angehörigen verstorbener Mitglieder (Pensionskassen-
leistungen) (§ 168).
Die Einrichtung besonderer Krankenkassen für die zugehörigen Werke
oder einen Teil derselben ist zulässig. Die Geschäftsführung der be-
sonderen Krankenkassen unterliegt der Beaufsichtigung durch den
Knappschaftsvorstand (6 168).
3. Satzung der Knappschaftsvereine. Für jeden neu
gegründeten Knappschaftsverein haben die Werksbesitzer unter Mit-
wirkung eines von den künftigen beitrittspflichtigen Mitgliedern zu
wählenden Ausschusses eine mit dem Gesetz in Ubereinstimmung
stehende Satzung aufzustellen, welche der Bestätigung des Oberberg-
amts unterliegt, welche nur wegen Verstoßes gegen das Gesetz oder
gegen die Zwecke des Vereins versagt werden kann. Die Versagung
der Bestätigung erfolgt durch Beschluß, gegen welchen binnen einem Monat
die Beschwerde an das Oberschiedsgericht zulässig ist. Wird die Satzung
nach vorgängiger Aufforderung nicht innerhalb sechs Monaten vor-
gelegt, so hat das Oberbergamt dieselbe rechtsverbindlich aufzustellen.
Die Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen erlangen durch
die Bestätigung ihrer Satzung die Rechtsfähigkeit (§ 169). Alle
Abänderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der General-=
versammlung und der Bestätigung des Oberbergamts. Die Satzung
muß einen gesetzlich bestimmten Inhalt haben, über Namen, Sitz und
Bezirk des Vereins, über den Beitrittszwang und die Beitrittsberechti-
gung, die Anmelde= und Abmeldestellen, Eintrittsgelder und Beiträge,
Art und Umfang der Unterstützungen, über Bildung und Zusammen-
berufung des Vorstandes, über Zusammensetzung und Berufung der
Generalversammlung, über die Art ihrer Beschlußfassung und den
Umfang ihrer Befugnisse, die Verwaltung des Vereins, die Aufstellung
und Prüfung der Jahresrechnung, die Art rechtsverbindlicher Ver-
öffentlichungen in Angelegenheiten des Vereins und die Abänderung
der Satzung Bestimmungen treffen.
Jedes Mitglied des Knappschaftsvereins und der besonderen
Krankenkasse erhält ein Exemplar der Satzung und etwaiger Abände-
rungen.
4. Zwangsmitgliedschaft. Die Arbeiter, welche im Betriebe
der in dem Bezirk eines bereits bestehenden oder neu gegründeten
Knappschaftsvereins belegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten,
Salinen und zugehörigen Betriebsanstalten sowie der zu dem Knapp-
schaftsvereine gehörigen Hüttenwerke und sonstigen Gewerbsanlagen
beschäftigt werden, find, sofern nicht die Beschäftigung durch die Natur
ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einem