508 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, Mitglieder der
Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder der errichteten besonderen
Krankenkasse. Einer Beitrittserklärung bedarf es nicht.
Mitglieder der Krankenkassen sind auch die Werksbeamten sowie die
Verwaltungsbeamten der Knappschaftsvereine und besonderen Kranken-
kassen, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn und Gehalt 6⅜ M. für
den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeit-
abschnitten bemessen ist, 2000 M. für das Jahr gerechnet, nicht über-
steigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Natural-
bezüge; für sie wird der vom Revierbeamten festzusetzende Durchschnitts-
wert in Ansatz gebracht. Zum Beitritt berechtigt sind auch die übrigen
Werksbeamten und Verwaltungsbeamten der Knappschaftsvereine und
besonderen Krankenkassen. In Staatsbetrieben mit Pensionsberechtigung
angestellte Beamte unterliegen vorstehenden Vorschriften nicht, sie find
indessen zum Beitritt berechtigt, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde zu-
stimmt (§ 171).
5. Befreiung vom Beitrittszwang. Solche Personen sind
auf ihren Antrag von dem Beitrittszwang zu befreien, welche infolge
von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Leiden oder Alter nur teil-
weise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungs-
pflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt. Wird der Antrag
vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf die Beschwerde des Antrag-
stellers die Aufsichtsbehörde endgültig (§ 171“).
6. Umfang der Leistungen. Die Leistungen, welche die Knapp-
schaftsvereine und besonderen Krankenkassen ihren Mitgliedern und deren
Angehörigen in Krankheits= und Sterbefällen zu gewähren haben, müssen
die im Krankenversicherungsgesetze für die Betriebs-(Fabrik.) Kranken-
kassen vorgeschriebenen Mindestleistungen erreichen. Eine Erhöhung und
Erweiterung dieser Leistungen ist nach näherer Bestimmung der
Satzungen in demselben Umfange zulässig, wie er im Kranken-
versicherungsgesetze für die Betriebs= (Fabrik-krankenkassen vorgesehen
ist. Außerdem sind zulässig: satzungsmäßige Bestimmungen, nach welchen
den Knappschaftsinvaliden und deren Angehörigen gegen Entrichtung
von Beiträgen freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen sowie den
Mitgliedern des Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse und den
Angehörigen oder Hinterbliebenen in Fällen der Notlage nach dem
Ermessen des Vorstandes außerordentliche Unterstützungen gewährt werden
können. Steht nach der Satzung eines Knappschaftsvereins den Knapp-
schaftsinvaliden und ihren Angehörigen freie Kur und Arznei in
Krankheitsfällen zu, ohne daß die Invaliden hierfür Beiträge zu ent-
richten haben, so sind diese Leistungen für Rechnung der Pensionskasse
zu gewähren (§ 171b Abs. 1 u. 2).
7. Ordnungsstrafen nach der Satzung. Der Hoöchstbetrag
einer nach der Satzung wider ein Mitglied zu verhängenden Ordnungs-
strafe darf den dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes und bei
Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen Betrags, welchen sie
als Krankengeld zuletzt zu beanspruchen hatten, für jeden einzelnen mit
Ordnungsstrafe zu belegenden Fall nicht übersteigen (§ 1715 Abs. 4).