Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

508 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, Mitglieder der 
Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder der errichteten besonderen 
Krankenkasse. Einer Beitrittserklärung bedarf es nicht. 
Mitglieder der Krankenkassen sind auch die Werksbeamten sowie die 
Verwaltungsbeamten der Knappschaftsvereine und besonderen Kranken- 
kassen, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn und Gehalt 6⅜ M. für 
den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeit- 
abschnitten bemessen ist, 2000 M. für das Jahr gerechnet, nicht über- 
steigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Natural- 
bezüge; für sie wird der vom Revierbeamten festzusetzende Durchschnitts- 
wert in Ansatz gebracht. Zum Beitritt berechtigt sind auch die übrigen 
Werksbeamten und Verwaltungsbeamten der Knappschaftsvereine und 
besonderen Krankenkassen. In Staatsbetrieben mit Pensionsberechtigung 
angestellte Beamte unterliegen vorstehenden Vorschriften nicht, sie find 
indessen zum Beitritt berechtigt, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde zu- 
stimmt (§ 171). 
5. Befreiung vom Beitrittszwang. Solche Personen sind 
auf ihren Antrag von dem Beitrittszwang zu befreien, welche infolge 
von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Leiden oder Alter nur teil- 
weise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungs- 
pflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt. Wird der Antrag 
vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf die Beschwerde des Antrag- 
stellers die Aufsichtsbehörde endgültig (§ 171“). 
6. Umfang der Leistungen. Die Leistungen, welche die Knapp- 
schaftsvereine und besonderen Krankenkassen ihren Mitgliedern und deren 
Angehörigen in Krankheits= und Sterbefällen zu gewähren haben, müssen 
die im Krankenversicherungsgesetze für die Betriebs-(Fabrik.) Kranken- 
kassen vorgeschriebenen Mindestleistungen erreichen. Eine Erhöhung und 
Erweiterung dieser Leistungen ist nach näherer Bestimmung der 
Satzungen in demselben Umfange zulässig, wie er im Kranken- 
versicherungsgesetze für die Betriebs= (Fabrik-krankenkassen vorgesehen 
ist. Außerdem sind zulässig: satzungsmäßige Bestimmungen, nach welchen 
den Knappschaftsinvaliden und deren Angehörigen gegen Entrichtung 
von Beiträgen freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen sowie den 
Mitgliedern des Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse und den 
Angehörigen oder Hinterbliebenen in Fällen der Notlage nach dem 
Ermessen des Vorstandes außerordentliche Unterstützungen gewährt werden 
können. Steht nach der Satzung eines Knappschaftsvereins den Knapp- 
schaftsinvaliden und ihren Angehörigen freie Kur und Arznei in 
Krankheitsfällen zu, ohne daß die Invaliden hierfür Beiträge zu ent- 
richten haben, so sind diese Leistungen für Rechnung der Pensionskasse 
zu gewähren (§ 171b Abs. 1 u. 2). 
7. Ordnungsstrafen nach der Satzung. Der Hoöchstbetrag 
einer nach der Satzung wider ein Mitglied zu verhängenden Ordnungs- 
strafe darf den dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes und bei 
Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen Betrags, welchen sie 
als Krankengeld zuletzt zu beanspruchen hatten, für jeden einzelnen mit 
Ordnungsstrafe zu belegenden Fall nicht übersteigen (§ 1715 Abs. 4).
	        
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