Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§5 186. Knappschaftsvereine. 509 
8. Mitteilung von Verträgen mit Arzten usw. an das Ober- 
bergamt. Die mit Arzten, Apothekern und Krankenhäusern über die 
ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Ver- 
pflegung der Mitglieder abgeschlossenenen Verträge sind dem Oberberg- 
amte mitzuteilen (§ 171° Abs. 5). 
9. Verlust der Ansprüche auf die Kassenleistungen. 
Kassenmitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Kranken- 
kasse des Knappschaftsvereins oder bei einer besonderen Krankenkasse 
begründenden Beschäftigung freiwillig oder infolge Kündigung oder Ent- 
lasung durch den Werksbesitzer ausscheiden, verlieren, soweit das Gesetz 
nicht besondere Ausnahmen vorsieht, ihre Ansprüche auf die Leistungen 
der Kasse. Nichtbeitragspflichtige Kassenmitglieder verlieren außerdem 
ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse, wenn sie dem Vorstand 
ihren Austritt anzeigen oder die Beiträge an zwei aufeinander folgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet haben. 
10. Dauer der Mitgliedschaft. Kassenmitglieder, welche vor 
ihrem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft begründenden oder zu 
derselben berechtigenden Beschäftigung mindestens zwei Jahre hindurch un- 
unterbrochen der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder einer 
besonderen Krankenkasse angehört haben, bleiben, solange sie sich im 
Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung 
übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Knappschafts- 
oder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse 
werden, Mitglieder der Kasse, sofern sie ihre dahingehende Absicht 
binnen einer Woche dem Vorstand anzeigen. Die Zahlung der vollen 
satzungsmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermin ist der 
ausdrücklichen Anzeige gleichzuachten, sofern der Fälligkeitstermin 
innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt. 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinander- 
folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden. Zur Erhaltung 
der Mitgliedschaft haben die vorerwähnten Mitglieder die vollen, für 
andere Kassenmitglieder von diesen und von den Werksbesitzern aufzu- 
bringenden Beiträge (§§ 174 und 175) aus eigenen Mitteln zu leisten. 
e# Ae weder Stimmrechte ausüben, noch Kassenämter übernehmen 
1714). 
11. Einfluß eintretender Erwerbslosigkeit auf die 
Leistungen der Kasse. Personen, welche znfolge eintretender Er- 
werbslosigkeit aus der Krankenkasse ausscheiden, verbleibt der Anspruch 
auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse in Unterstützungsfällen, 
welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraumes 
von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn 
der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen 
ununterbrochen einer Knappschafts= oder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), 
Bau= oder Innungskrankenkasse angehört hat. Der Anspruch fällt 
fort, wenn der Beteiligte sich nicht im Gebiete des Deutschen Reichs 
aufhält, soweit nicht die Satzung Ausnahmen zuläßt (8 1712). 
12. Mitgliedschaft bei der Pensionskasse. Diejenigen 
Arbeiter und Beamten, welche der Krankenkasse des Knappschaftsver- 
  
  
 
	        
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