§ 7. Allgemeines. Begriff und Arten. 33
zwar zur Ausübung von Verrichtungen der Staatsgewalt berufen sind,
aber ihre Tätigkeit nicht dem Staate unmittelbar, sondern einer dem
Staate untergeordneten organisch mit ihm verbundenen Korporation,
Provinz, Kreis, Gemeinde, Sozietät ꝛc. oder Inhabern einer öffentlichen
Gewalt z. B. Standesherren widmen. Nicht hierzu sind zu zählen
die Beamten der Berufsgenossenschaften der Unfallversicherungsgesetze,
die von den Vorständen der Versicherungsanstalten des Invaliden=
versicherungsgesetzes Angestellten (OVG. Bd. 20 S. 38 und Bd. 24
S. 69), endlich kirchenregimentliche Beamte (OVG. Bd. 20 S. 451).
Nach der Art ihrer Vorbildung und Tätigkeit werden höhere,
Subaltern= und Unterbeamte unterschieden.
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen den Verwaltungsbeamten
und Justizbeamten.
2. Wesen des Staatsdienstes.
Über die rechtliche Natur des Staatsdienstes sind die Auffassungen
geteilt. Die publizistische Natur des durch den Staatsdienst bedingten
Verhältnisses zwischen Staat und Beamten unterlag seit Gönner#)
keinem Zweifel mehr. Während aber Gönner das Recht der Amter-
verleihung als ein Hoheitsrecht ansieht, dem auf Seiten der Beamten
eine Untertanenpflicht entspricht, nimmt Zachariä?) bezüglich des
Staatsdienstes ein staatsrechtlich und privatrechtlich gemischtes Verhältnis
an, indem die Dienste des Beamten staatsrechtlicher, die Gegendienste
des Staates privatrechtlicher Natur seien. Gegen beide Konstruktionen
hat sich die neuere Staatsrechtswissenschaft gewendet, indem sie den
Staatsdienst als „ein öffentliches Gewaltrecht des Staates“ auffaßt
und „die Gehaltszahlung als öffentliche Rente für den Beamten“.
3. Begründung des Staatsdienstes.
Für den Staat als Träger des Hoheitsrechtes wird das öffentlichrecht-
liche Beamtenverhältnis durch einen einseitigen Akt der Staatsgewalt
begründet, zu deren Wirksamkeit die Zustimmung des zu bestellenden
Beamten Erfordernis ist. Anders dagegen ist die Stellung des Staates
als Fiskus. In dieser seiner privatrechtlichen Stellung kann er sich die
Dienste einer Person auch durch privatrechtlichen Vertrag verschaffen.
Um einen bestimmten Pflichtenkreis für den Beamten zu begründen,
erfolgt die Ernennung des Beamten für ein bestimmtes Amt, dessen
Funktionen genau begrenzt find.
Die Ernennung der Beamten steht grundsätzlich dem Staatsober-
haupte zu.
4. Allgemeine Vorbedingungen für die Anstellung der
Beamten. "
Nach Art. 4 der preußischen Verfassung sind die öffentlichen Amter,
unter Einhaltung der von dem Gesetz festgestellten Bedingungen, für
alle dazu Befähigte gleich zugänglich. Nach dem Bundes-
Cletzt Reichs-) Ges. vom 3. Juli 1869 soll die Befähigung für die Be-
kleidung öffentlicher Amter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
1) In seiner Schrift: Der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte des Rechts und
der Nationalökonomie betrachtet. 1808.
2) In der Schrift: Deutsches Staats= und Bundesrecht.
Altnann, Handbuch der Berfaffung II. 3