§ 136. Knappschaftsvereine. 515
Schuld. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich ihre Beiträge, etwaige
Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungestrafen
bei den Lohnzahlungen einbehalten zu lassen. Die Einbehaltungen
für die Beiträge sind auf die Lohnzahlungszeiträume, auf welche sie
entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen (§ 176.).
27. Zwangsweise Beitreibung. Die im § 176“" Abs. 1
Satz 1 bezeichneten Leistungen zu den Knappschaftskassen und zu den
besonderen Krankenkassen können auf vorgängige Festsetzung durch das
Oberbergamt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen
werden. Durch Einlegung der nach § 186 Abs. 2 zulässigen Rechts-
mitel yvird die Zwangsvollstreckung nicht aufgehalten (§ 177 Abs. 1
und 2).
28. Verjährung. Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und
Dsmngtstrafen verjähren binnen 2 Jahren nach der Fälligkeit G 177
. 3).
29. Auflösung und Überweisung eines Knappschafts-
vereins oder einer besonderen Krankenkasse durch die
Aufsichtsbehörde. Erscheint die dauernde Leistungsfähigkeit eines
Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse durch andauern-
des Sinken auf eine für diese Leistungsfähigkeit nicht ausreichende
Mitgliederzahl oder aus anderen Gründen derart gefährdet, daß im Wege
des § 1754 eine dauernde Abhilfe nicht mehr zu erwarten ist, so kann
die Aufsichtsbehörde den Knappschaftsverein oder die Krankenkasse
auflösen und die Mitglieder einem anderen Knappschaftsverein oder
einer anderen Krankenkasse mit der Maßgabe überweisen, daß gegen
den letzteren Verein aus der bei dem aufgelösten Vereine verbrachten
Beitragszeit Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, und daß
die bisherigen Pensionskassenmitglieder im übrigen mit ihrem bis-
herigen Dienstalter auch der Pensionskasse angehören, sofern sie den
im § 172e Abs. 1 für die Aufnahme aufgestellten Erfordernissen
genügen. Dabei werden diejenigen Pensionskassenmitglieder, welche
in dem Zeitpunkte der Überweisung hinsichtlich des Lebensalters und
der Gesundheit den durch die Satzung des neuen Knappschaftsvereins
für die Aufnahme in die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen
genügen, sofern sie bei der Üübernahme auf eine Berücksichtigung ihres
bisherigen Dienstalters für ihre Ansprüche an den neuen Rnaposgufts=
verein ausdrücklich verzichten, ohne Berücksichtigung ihres bisherigen
Dienstalters in die Pensionskasse des neuen Knappschaftsvereins über-
nommen.
Weitere Auflösungsgründe eines Knappschaftsvereins oder einer
besonderen Krankenkasse sind: Auflösung des Betriebes oder der Be-
triebe, für welche der Verein errichtet ist, auf gemeinschaftlichen An-
trag der Besitzer und der Mitglieder der Werke, welche bereits einem
Knappschaftsverein angehören.
Ansprüche der Mitglieder des aufgelösten Vereins bleiben gegen
den aufgelösten Verein bestehen, können aber über den Zeitpunkt der
Auflösung sich nicht erhöhen. Das vorhandene Vermögen ist von der
Auffichtsbehörde in Verwahrung zu nehmen, zu verwalten und zur
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