Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 136. Knappschaftsvereine. 515 
Schuld. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich ihre Beiträge, etwaige 
Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungestrafen 
bei den Lohnzahlungen einbehalten zu lassen. Die Einbehaltungen 
für die Beiträge sind auf die Lohnzahlungszeiträume, auf welche sie 
entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen (§ 176.). 
27. Zwangsweise Beitreibung. Die im § 176“" Abs. 1 
Satz 1 bezeichneten Leistungen zu den Knappschaftskassen und zu den 
besonderen Krankenkassen können auf vorgängige Festsetzung durch das 
Oberbergamt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen 
werden. Durch Einlegung der nach § 186 Abs. 2 zulässigen Rechts- 
mitel yvird die Zwangsvollstreckung nicht aufgehalten (§ 177 Abs. 1 
und 2). 
28. Verjährung. Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und 
Dsmngtstrafen verjähren binnen 2 Jahren nach der Fälligkeit G 177 
. 3). 
29. Auflösung und Überweisung eines Knappschafts- 
vereins oder einer besonderen Krankenkasse durch die 
Aufsichtsbehörde. Erscheint die dauernde Leistungsfähigkeit eines 
Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse durch andauern- 
des Sinken auf eine für diese Leistungsfähigkeit nicht ausreichende 
Mitgliederzahl oder aus anderen Gründen derart gefährdet, daß im Wege 
des § 1754 eine dauernde Abhilfe nicht mehr zu erwarten ist, so kann 
die Aufsichtsbehörde den Knappschaftsverein oder die Krankenkasse 
auflösen und die Mitglieder einem anderen Knappschaftsverein oder 
einer anderen Krankenkasse mit der Maßgabe überweisen, daß gegen 
den letzteren Verein aus der bei dem aufgelösten Vereine verbrachten 
Beitragszeit Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, und daß 
die bisherigen Pensionskassenmitglieder im übrigen mit ihrem bis- 
herigen Dienstalter auch der Pensionskasse angehören, sofern sie den 
im § 172e Abs. 1 für die Aufnahme aufgestellten Erfordernissen 
genügen. Dabei werden diejenigen Pensionskassenmitglieder, welche 
in dem Zeitpunkte der Überweisung hinsichtlich des Lebensalters und 
der Gesundheit den durch die Satzung des neuen Knappschaftsvereins 
für die Aufnahme in die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen 
genügen, sofern sie bei der Üübernahme auf eine Berücksichtigung ihres 
bisherigen Dienstalters für ihre Ansprüche an den neuen Rnaposgufts= 
verein ausdrücklich verzichten, ohne Berücksichtigung ihres bisherigen 
Dienstalters in die Pensionskasse des neuen Knappschaftsvereins über- 
nommen. 
Weitere Auflösungsgründe eines Knappschaftsvereins oder einer 
besonderen Krankenkasse sind: Auflösung des Betriebes oder der Be- 
triebe, für welche der Verein errichtet ist, auf gemeinschaftlichen An- 
trag der Besitzer und der Mitglieder der Werke, welche bereits einem 
Knappschaftsverein angehören. 
Ansprüche der Mitglieder des aufgelösten Vereins bleiben gegen 
den aufgelösten Verein bestehen, können aber über den Zeitpunkt der 
Auflösung sich nicht erhöhen. Das vorhandene Vermögen ist von der 
Auffichtsbehörde in Verwahrung zu nehmen, zu verwalten und zur 
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