528 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
lichen Amtes an den Oberpräsidenten, (Einspruchsrecht des letzteren),
vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Disziplinargewalt und
die Errichtung des Königlichen Gerichtshofs für kirchliche Angelegen-
heiten, vom 13. Mai 1873 über die Grenzen des Rechts zum Ge-
brauch kirchlicher Straf= und Zuchtmittel, vom 14. Mai
1873, betreffend den Austritt aus der Kirche, Gesetz vom 20. Juni
1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen
Kirchengemeinden, vom 3. Juli 1875, betreffend die Rechte der
altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Ver-
mögen, vom 7. Juni 1876 über die Aufsichtsrechte des Staates
bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Dihzesen.
An eigentlichen Kampfgesetzen sind aufzuführen: Gesetz vom 20. Mai
1874 (und 13. Februar 1878) über die Verwaltung der er-
ledigten katholischen Bistümer, vom 22. April 1875, betreffend
die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die
römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen, vom 31. Mai 1875, be-
treffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kon-
gregationen der katholischen Kirche, das bereits erwähnte Gesetz
vom 18. Juni 1875 über Aufhebung der Art. 15, 16, 18 der
preußischen Verfassungsurkunde.
In Baden wurden die Gesetze vom 9. Oktober 1860 (19. Februar
1874 und 8. März 1880) über die rechtliche Stellung der Kirchen
und kirchlichen Vereine im Staate erlassen.
In Württemberg erging das Gesetz vom 30. Januar 1862, be-
treffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katho-
lischen Kirche.
Im Großherzogtum Hessen wurden erlassen fünf Gesetze vom
23. April 1875 über bie rechtliche Stellung der Kirchen und Religions-=
gesellschaften im Staate, — den Mißbrauch der geistlichen Gewalt,
die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen, — die religiösen Orden
und ordensähnlichen Kongregationen, — das Besteuerungsrecht der
Kirchen und Religionsgesellschaften.
In Sachsen erging Gesetz vom 23. August 1876, betreffend die
Ausübung des staatlichen Oberaussichtsrechts über die katholische Kirche.
145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung
(1880—1890).
Nach demder kriegerische Papst Pius IX. im Februar 1870 aus dem
Leben geschieden und ihm Kardinal Pecci als Leo XllI. als Papst ge-
folgt war, traten friedlichere und freundlichere Beziehungen zwischen
dem Vatikan und dem Deutschen Reiche, insbesondere mit Preußen
ein. Die sogen. Kulturkampfgesetze wurden fast in allen wesentlichen
Punkten aufgehoben. Das Kulturexamen wurde aufgehoben, an Stelle
des Universitätsstudiums wurde der Besuch eines zur wissenschaftlichen
Vorbildung der Geistlichen geeigneten kirchlichen oder Klerikalseminars
gestattet, die Anzeigepflicht, sowie das Einspruchrecht auf die definitive
Besetzung von Stellen beschränkt, die Beendigung des Kulturkampfs
wird herbeigeführt durch die Gesetze vom 21. Mai 1886 und 29. April